Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 21.03.2007; Aktenzeichen 28 O 15/07) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 21.03.2007 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 28 O 15/07 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung vom 11.01.2007 wird bestätigt, soweit damit Folgendes angeordnet worden ist:
Der Antragsgegner hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, die Musikwerke (Titel) (Interpret) (Komponist/Textdichter)
1.)
Virus Lafee Arnz/Zimmermann
2.)
Endless Love Jeanette Biedermann u.a.
3.)
Dein ist mein ganzes Herz DJ R.O.C.K. Kunze
4.)
Gheddo Eko Fresh feat. Bushido Eko Fresh / Bushido
5.)
54, 74, 90, 2010 Sportfreunde Stiller Brugger / Weber / Linhoff
6.)
Unendlich Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
7.)
Böörti Böörti Vogts Stefan Raab und die Bekloppten Raab
8.)
Meer sein Silbermond Kloss/Stolle/Stolle/Nowak
9.)
Prinzesschen Lafee Arnz/Zimmermann
10.)
Heat of the Summer Jeanette Biedermann u.a.
11.)
Rette mich Tokio Hotel Roth / Jost / Kaulitz
12.)
Durch den Monsun Tokio Hotel Roth / Jost / Kaulitz
13.)
Schrei Tokio Hotel Roth / Jost / Kaulitz
14.)
Tonight Reamonn Garvey / Padotzke / Bossert / Gommeringer
als Datei seines Internetangebots www.s.de öffentlich zugänglich zu machen,
wenn das jeweilige Musikwerk über einen zu der Datei führenden Link in der unter www.s.org und/oder www.m.j ansteuerbaren Link-Sammlung abgerufen werden kann.
Im Übrigen wird die einstweilige Verfügung aufgehoben und der auf ihren Erlass gerichtete Antrag zurückgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens beider Instanzen werden gegeneinander aufgehoben.
Gründe
I.
Der Antragsgegner betreibt über die Internet-Seite www.s.de seit Ende 2004 einen sogenannten Sharehoster-Dienst (ein über die Seite www.s.com seit Oktober 2006 tätiges Schwesterunternehmen ist Antragsgegnerin in dem Parallelverfahren 6 U 86/07 OLG Köln). Internet-Nutzer können auf dem Server des Dienstes in einem einfachen automatisierten Vorgang - "mit einem Klick" - Dateien bis zur Größe von 100 Megabyte speichern (hochladen). Der Antragsgegner teilt dem Nutzer die genaue Adresse (die URL) der Datei in der Form eines (Download-) Links mit, mit dessen Hilfe sie abgerufen und anderweitig gespeichert (heruntergeladen) werden kann, und ermöglicht ihm, den Download-Link zu verteilen, das heißt Dritten mitzuteilen; der Nutzer kann die Datei über ein Schaltfeld auch wieder löschen. Auf die Datei kann zugreifen, wer den Download-Link kennt. Das Hochladen erfordert eine kostenpflichtige Registrierung als Nutzer (bei s.com ist es außer über den kostenpflichtigen "Premium"-Zugang auch kostenlos möglich). Das Herunterladen ist grundsätzlich kostenlos, für registrierte Nutzer (Inhaber eines "Premium"-Zugangs) aber komfortabler. Ein Verzeichnis der auf seinem Server gespeicherten Dateien bietet der Antragsgegner nicht an. Im Internet gibt es jedoch (meist von nicht näher bekannten Agenturen im außereuropäischen Ausland betriebene) Seiten, welche die Download-Links zugänglich und den Inhalt der betreffenden Dateien über Index- und Suchfunktionen identifizierbar machen. Eine derartige Link-Resource (Link-Sammlung) war bis Anfang 2007 unter www.s.org ansteuerbar; inzwischen wird der Nutzer bei Eingabe dieser Domain automatisch zu der Seite www.m.j verwiesen.
Die antragstellende Verwertungsgesellschaft für musikalische Nutzungsrechte hatte dem Antragsgegner im November 2006 angezeigt, dass auf seinem Server 500 urheberrechtlich geschützte Werke ihres Repertoires abrufbar seien. In Bezug auf einige Musikstücke - darunter die vierzehn streitbefangenen Werke - mahnte sie ihn im Dezember 2006 ab. Der Antragsgegner antwortete, dass er die betreffenden Dateien gelöscht und in einen Software-Filter aufgenommen habe, der identische Dateien unabhängig vom Dateinamen wiedererkenne und ein erneutes Hochladen verhindere; er gab eine auf die jeweilige URL (den Download-Link) der Dateien bezogene strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wies jedoch weitere Ansprüche zurück. Nachdem die Antragstellerin am 09.01.2007 über www.s.org festgestellt hatte, dass die streitbefangenen Werke wiederum - über andere Download-Links als zuvor - vom Server des Antragsgegners abrufbar waren, erwirkte sie am 11.01.2007 beim Landgericht Köln eine einstweilige Verfügung, mit der dem Antragsgegner verboten worden ist, die in der Urteilsformel näher bezeichneten Musikwerke öffentlich zugänglich zu machen.
Nach Widerspruch des Antragsgegners hat das Landgericht die einstweilige Verfügung (unter klarstellender Bezugnahme auf die Domain des Antragsgegners) durch Urteil bestätigt. Dagegen richtet sich die Berufung des Antragsgegners, mit der unter Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens die vollständige Zurückweisung des Unterlassungsbegehrens der Antragstellerin...