Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 07.07.2009; Aktenzeichen 33 O 405/08)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Klägerin gegen das am 7.7.2009 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 405/08 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Klägerin zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann jedoch die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspru-ches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

A. Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Im Berufungsverfahren verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiter. Sie wiederholt und vertieft ihren Vortrag und meint, insbesondere nachdem das LG von einer gesteigerten Kennzeichnungskraft der Klagemarken ausgegangen sei, müsse die markenrechtliche Verwechslungsgefahr bejaht werden. Die Klagemarken würden von dem Wortbestandteil "weg. de" geprägt. Die Klägerin stützt sich weiterhin auch auf eine Benutzungsmarke "weg. de" sowie ein gleichlautendes Geschäftszeichen. Sie hält ihre Auffassung aufrecht, wonach die geltend gemachten Ansprüche auch aus ergänzendem wettbewerbsrechtlichen Leistungsschutz sowie aus § 5 Abs. 2 UWG begründet sind.

Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil. Sie stellen in Abrede, dass die Klagemarken mit Blick auf Benutzungshandlungen eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft erlangt haben. Zudem reiche auch bei unterstellter mittlerer Kennzeichnungskraft die geringe Ähnlichkeit der Zeichen für eine Verwechslungsgefahr nicht aus.

B. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Die Klage ist unbegründet, weil auch unter Berücksichtigung des zweitinstanzlichen Vortrags der Klägerin die geltend gemachten Ansprüche weder auf markenrechtlicher noch auf lauterkeitsrechtlicher Grundlage bestehen.

I. Markenrechtliche Ansprüche

Die geltend gemachten Ansprüche auf Unterlassung, Auskunft, Rechnungslegung, Vernichtung, Löschung, Schadensersatz setzen sämtlich eine Verwechslungsgefahr voraus. Zwischen den Klagemarken und den angegriffenen Zeichen besteht eine markenrechtliche Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG indes nicht.

1. Die Klägerin kann sich auf die beiden Gemeinschaftsmarken Nr. ... und Nr. ... (Anlage TW 2) im vorliegenden Berufungsverfahren mangels Zuständigkeit des Senats für auf Gemeinschaftsmarken gestützte Ansprüche nicht berufen. Ausschließlich zuständig ist insoweit gem. § 125e Abs. 1 und 3 MarkenG i.V.m. der VO vom 10.10.1996, GVNW S. 428 das OLG Düsseldorf.

2. Eine Verwechslungsgefahr der angegriffenen Zeichen mit der zugunsten der Klägerin eingetragenen nationalen Wort-Bildmarke 30509017.8 "weg. de" besteht nicht.

Die Prüfung der Frage, ob bei einander gegenüberstehenden Marken die Gefahr einer Verwechslung i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG besteht, ist auf der Grundlage des jeweiligen Gesamteindrucks der in Frage stehenden Marken vorzunehmen. Ob danach eine Verwechslungsgefahr begründet ist, ist unter Berücksichtigung der Nähe der in Betracht zu ziehenden Waren und/oder Dienstleistungen, für welche die zu vergleichenden Zeichen geschützt oder verwendet sind, sowie der Kennzeichnungskraft der Klagemarke und nach der Ähnlichkeit der zu beurteilenden Zeichen zu entscheiden, wobei die genannten, die Verwechslungsgefahr bestimmenden Faktoren, in einer Wechselbeziehung dergestalt miteinander stehen, dass der Ähnlichkeitsgrad um so geringer sein kann, je größer die Kennzeichnungskraft und/oder die Warennähe ist, während umgekehrt ein höherer Ähnlichkeitsgrad erforderlich ist, wenn die Kennzeichnungskraft der Marke nur schwach und/oder der Warenabstand größer ist (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BGH GRUR 2008, 909-Pantogast; GRUR 2008, 714, 717-"idw"; BGH GRUR 2007, 1066, 1067 f.-"Kinderzeit"; BGH GRUR 2006, 859 f.-Malteserkreuz"). Ausgehend hiervon besteht eine Verwechslungsgefahr nicht.

a) Entgegen der Auffassung der Klägerin kann nicht festgestellt werden, dass die zu ihren Gunsten registrierte Klagemarke von erhöhter Kennzeichnungskraft wäre.

Die Kennzeichnungskraft der (nationalen) Klagemarke ist aus den bereits von dem OLG Düsseldorf in seinem Urt. v. 21.10.2008 - I-20 U 133/08 - dargelegten Gründen von Hause aus gering. Der Verkehr wird in erster Linie nicht auf die rein dekorativen Bildelemente, sondern den Wortbestandteil "weg. de" achten. Dessen erste Silbe wird der Verkehr nicht etwa - wie es das OLG Düsseldorf diskutiert, aber zu Recht verneint hat - als Substantiv für den "Weg", sondern als Adverb "weg" auffassen. Es beschreibt damit den Zustand, den der Reisende mit der Reise erreichen will: Er ist dann - wie nicht zuletzt nach dem Erfolg des Buchtitels "Ich bin dann mal weg" umgangssprachlich nicht selten formuliert ...

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