Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.11.2010; Aktenzeichen 28 O 202/10)

 

Nachgehend

BVerfG (Beschluss vom 21.03.2012; Aktenzeichen 1 BvR 2365/11)

 

Tenor

1.) Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 28. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 24.11.2010 teilweise abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerinnen zu 1) bis 4) zu gleichen Teilen insgesamt 2.841 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 10.2.2010 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Rechtsstreits verteilen sich wie folgt:

Von den Kosten des Verfahrens erster Instanz tragen die Klägerinnen jeweils 13 % und der Beklagte 48 %.

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerinnen zu jeweils 5 % und der Beklagte zu 80 %.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I.

Wegen des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Mit der Berufung, mit der der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiterverfolgt, vertieft und ergänzt er sein erstinstanzliches Vorbringen. Insbesondere behauptet er, es sei in der Familie über die Rechtswidrigkeit der Nutzung von Tauschbörsen gesprochen und deutlich gemacht worden, dass die illegale Nutzung von Tauschbörsen unterbleiben müsse. Die Klägerinnen verteidigen das angefochtene Urteil.

II.

Die Berufung hat nur in geringem Umfang Erfolg. Den Klägerinnen steht ein Anspruch auf Ersatz der streitgegenständlichen Abmahnkosten in Höhe von 2.841 € aus §§ 683, 670 BGB nebst Rechtshängigkeitszinsen zu.

1. Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Klägerinnen als aktivlegitimiert angesehen. Es ist unstreitig und dem Senat aus zahlreichen Verfahren bekannt, dass die Klägerinnen zu den führenden deutschen Tonträgerherstellerinnen zählen und jeweils Inhaber von zahlreichen Leistungsschutz- und Urheberrechten an verschiedenen Musikstücken sind. Zudem sind die Klägerinnen, was ebenfalls unstreitig ist, in der “PhonoNet Datenbank„ als Lieferanten von 200 der verfahrensgegenständlichen Titel ausgewiesen sind. Die Behauptung, Tonträgerhersteller seien in dieser Datenbank nicht als “Lieferanten„, sondern als “Label„ aufgeführt, hat der Beklagte, nachdem die Klägerinnen hierauf erwidert haben, “Label„ seien unselbständige Abteilungen der Klägerinnen, nicht weiter substantiiert. Auch in der Berufungsbegründung hat der Beklagte seinen Vortrag, die Klägerinnen hätten ihre Rechtsinhaberschaft nicht unzureichend dargelegt, nicht vertieft. Zudem haben die Klägerinnen zweitinstanzlich dargelegt (was der Beklagte zwar als verspätet gerügt, inhaltlich aber nicht bestritten hat), auf Vervielfältigungsstücken der Titel, nämlich in den sog. ID-Tags, als Rechteinhaber ausgewiesen zu sein. Dem steht nicht das Urteil des Bundesgerichtshofs GRUR 2003, 228 - P-Vermerk entgegen. Der Bundesgerichtshof hat in der genannten Entscheidung lediglich dargelegt, dass aus dem P-Vermerk nicht auf die Stellung als Tonträgerhersteller geschlossen werden kann. Der Bundesgerichtshof hat aber nicht in Abrede gestellt, dass der P-Vermerk, “dafür spricht, dass das genannte Unternehmen ausschließliche Rechte besitzt„, etwa ein “möglicherweise auf das Gebiet eines einzelnen Staates beschränktes Recht eines Lizenznehmers„ (BGH, aaO. S. 231). Ähnlich verhält es sich mit dem ID-Tag. Dieser begründet zwar keine § 10 Abs. 3 UrhG entsprechende Vermutung. Ein starkes Indiz für die Rechtsinhaberschaft ist er aber gleichwohl. Damit haben die Klägerinnen, wie das Landgericht zutreffend erkannt hat, hinreichende Indizien vorgetragen, aus denen auf ihre Rechtsinhaberschaft geschlossen werden kann. Dagegen hat der Beklagte keine näheren Anhaltspunkte dargelegt, die Zweifel an der Feststellung des Landgerichts, die Klägerinnen seien aktivlegitimiert, begründen würden.

2. Entgegen der Auffassung des Beklagten besteht ein Beweisverwertungsverbot nicht (vgl. BGH, GRUR 2010, 633 Tz. 28 ff. - Sommer unseres Lebens). Etwas anderes ergibt sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - auch nicht aus dem Beschluss des Senats vom 5.10.2010 - 6 W 82/10, GRUR-RR 2011, 88.

3. Zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten als Störer angenommen. Als Störer haftet, wer - ohne Täter oder Teilnehmer zu sein - in irgendeiner Weise willentlich und adäquat kausal zur Verletzung des geschützten Rechts beiträgt (BGH, GRUR 2010, 633 Tz. 19 - Sommer unseres Lebens mwN.). Diese Voraussetzungen hat der Beklagte bereits dadurch erfüllt, dass er einen Internetanschluss eingerichtet hat. Da die Störerhaftung nicht über Gebühr auf Dritte erstreckt werden darf, die nicht ...

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