Leitsatz (amtlich)
Einem Arzt ist es nach §§ 3 Abs. 2, 34 Abs. 5 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte untersagt, in seiner Praxis ein Deputat eines Sanitätshauses zu unterhalten (anders OLG Hamburg für die in Sachsen-Anhalt geltende Berufungsordnung).
Normenkette
UWG § 1; BerufsO f. Ärzte NW §§ 3, 34
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.03.2002; Aktenzeichen 33 O 206/01) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das am 26.3.2002 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln – 33 O 206/01 – teilweise abgeändert und im Hauptausspruch insgesamt wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von 250.000 Euro, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs Patienten auf die Möglichkeit des Bezugs von Teststreifen aus einem in seiner Praxis befindlichen Depot eines Sanitätshauses hinzuweisen und entspr. diesem Hinweis Diabetesstreifen aus dem Depot abzugeben, soweit diese Vorgehensweise nicht auf Veranlassung des betreffenden Patienten erfolgt.
2. Die Kosten des Verfahrens erster Instanz haben der Kläger zu 26 % und der Beklagte zu 74 % zu tragen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 22 % und der Beklagte zu 78 % zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Parteien können jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in nachbenannter Höhe abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit jeweils in derselben Höhe leistet. Es ist Sicherheit in folgender Höhe zu leisten bzw. sind folgende Beträge zu hinterlegen:
Bei Vollstreckung des Anspruches auf
a) Unterlassung 37.500 Euro;
b) Kostenerstattung 120 % der zu vollstreckenden Summe.
Die Parteien können die Sicherheiten durch eine schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstitutes leisten.
4. Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger beanstandet die Abgabe von Diabetes-Teststreifen durch den Beklagten, einen niedergelassenen Arzt. Der Beklagte betreibt in L. eine Praxis, deren Schwerpunkt auf die Behandlung schwer an Diabetes erkrankter Patienten ausgerichtet ist. Er nimmt mit dieser Praxis an einem „Modellprojekt Diabetes M.L.” teil, wegen deren näherer Ausgestaltung auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen wird.
Der Beklagte, der dort auch in regelmäßigen Abständen Schulungen für Diabetes-Patienten durchführt, unterhält in seinen Praxisräumen ein sogenanntes „Depot” eines Sanitätshauses, in dem Diabetesteststreifen vorgehalten werden. Derartige – von jedem betroffenen Patienten in großer Zahl benötigte – Teststreifen sind in jeder Apotheke und auch in Sanitätshäusern erhältlich. Der Beklagte bietet sie aus dem beschriebenen Depot seinen Patienten an.
Der Kläger hat unter Beweisantritt behauptet, der Beklagte weise seine Patienten nicht auf die alternative Möglichkeit hin, die Teststreifen auch in Apotheken oder Sanitätshäusern zu erwerben. Die Aushändigung der Teststreifen erfolge nicht gegen ein Rezept. Vielmehr hätten die Patienten lediglich auf der Rückseite eines Blanko-Rezeptformulars den Erhalt der Teststreifen zu quittieren. Er hat die Auffassung vertreten, diese Verfahrensweise verstoße gegen § 34 Abs. 5 der Berufsordnung für die nordrheinischen Ärztinnen und Ärzte vom 14.11.1998.
Der Kläger hat nach vergeblicher Abmahnung des Beklagten, deretwegen er mit dem nachfolgend darzustellenden Antrag zu II den Ersatz von Kosten verlangt hat, beantragt, den Beklagten zu verurteilen,
I. es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zur Höhe von Euro 250.000, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs, soweit diese Vorgehensweise nicht auf Veranlassung der Patienten erfolgt,
a) Patienten, ohne diesen zuvor ein Rezept ausgestellt zu haben, in seiner Praxis Diabetesteststreifen zu übergeben und sich den Erhalt der Teststreifen auf einem Blankorezept bestätigen zu lassen,
und/oder
b) Patienten auf die Möglichkeit des Bezuges von Teststreifen aus einem in der Praxis befindlichen Depot eines Sanitätshauses hinzuweisen und/oder Diabetesteststreifen entspr. dieses Hinweises aus dem in seiner Praxis befindlichen Depot des Sanitätshauses abzugeben.
II. an ihn 315,65 DM nebst 5 % Zinsen über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 2.7.2001 zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er hat Bedenken gegen die Zulässigkeit der Anträge erhoben und behauptet, keine Blankorezepte auszugeben. Tatsächlich erläutere er seinen Patienten, dass sie die benötigten Diabetes-Teststreifen in Apotheken oder Sanitätshäusern, aber auch aus einem von ihm selbst i...