Entscheidungsstichwort (Thema)
Binnenschifffahrtsrecht
Leitsatz (amtlich)
Zur Reichweite und Abgrenzung vertraglicher Pflichten bei Schweißarbeiten auf einem Schiff während eines Werftaufenthalts (Binnenschifffahrtssache)
Normenkette
BGB §§ 278, 280, 823
Verfahrensgang
AG Duisburg-Ruhrort (Aktenzeichen 5 C 5/16 BSch) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 31.05.2017 verkündete Urteil des Amtsgerichts Duisburg-Ruhrort (Schifffahrtsgericht) - Az. 5 C 5/16 BSch - in der Gestalt des Berichtigungsbeschlusses vom 12.07.2017 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Klage wird dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt.
Die weiteren Entscheidungen bleiben dem Schlussurteil vorbehalten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerinnen zu 1) bis 4) sind die Versicherer des Motortankschiffes "S", die Klägerin zu 1) zu 30 %, die Klägerinnen zu 2) und 3) zu je 25 % und die Klägerin zu 4) zu 20 %. Die "S" befand sich zu Klassearbeiten sowie zur Beseitigung eines Havarieschadens auf der Werft der Beklagten zu 1). Bereits in den Jahren zuvor war sie dort regelmäßig zu Instandsetzungsarbeiten vorgelegt worden, u.a. war bei einem früheren Werftaufenthalt auch eine automatische Feuerlöscheinrichtung eingebaut worden. Insoweit bestand eine ständige Geschäftsbeziehung zwischen dem Streitverkündeten zu 1) (im Folgenden: Schiffseigner) und der Beklagten zu 1). Am 20.01.2015 wurde eine Gasfreiheitsbescheinigung für das Vorschiff, das Achterschiff und den Laderaumbereich erteilt (vgl. Anlage B 4), am 21.01.2015 wurde die Bilge von einem Bilgenentöler leergepumpt. Ab dem 22.01.2015 wurden auf der Grundlage der schriftlichen Auftragsbestätigung vom 23.01.2015 von der Beklagten zu 1) die vorbezeichneten Arbeiten durchgeführt. In der Auftragsbestätigung wurde - wie schon in der Vergangenheit regelmäßig - auf die ARB der Beklagten zu 1) Bezug genommen. Wegen der Einzelheiten der Regelungen in den ARB wird auf die zu den Akten gereichten Bedingungen und den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Im Zuge dieser Arbeiten wurde u.a. die Hauptmaschine auseinandergebaut und ausgekrant, wobei das in der Maschine noch vorhandene Öl und Gasöl in unklarer Menge in die Bilge lief. Am 18.05.2015 waren die Arbeiten im Wesentlichen abgeschlossen, wenngleich noch einige Restarbeiten zu erledigen waren. An diesem Tag vereinbarten der Schiffseigner und der Geschäftsführer der Beklagten zu 1), dass die Beklagte zu 1) noch den für die Klasse erforderlichen Hydraulikölwechsel durchführen und damit die Streitverkündete zu 5) (im Folgenden: Firma I) beauftragen und dann entsprechend abrechnen sollte. Die bei der Firma I angestellten Streitverkündeten zu 3) und 4) hielten daraufhin in der Folge nach den Behauptungen der Beklagten bei dem Schiffseigner, nach den Behauptungen der Klägerinnen bei dem Streithelfer zu 2) (im Folgenden: Schiffsführer) Rückfrage, was mit dem Altöl geschehen solle. Der darauf Angesprochene erwiderte unstreitig, es könne in die Bilge abgelassen werden. Der weitere Inhalt des Gespräches ist zwischen den Parteien streitig. Am 20.05.2015 trafen der Zeuge K und der Beklagte zu 2), beides angestellte Mitarbeiter der Beklagten zu 1), im Maschinenraum der "S" ein, um dort Arbeiten durchzuführen. Seitens des Zeugen K wurden die Dichtungen des Außenkühlers überprüft; der Beklagte zu 2) hatte den Auftrag, die Winkel für die Halterungen zweier Altölsammelbehälter auf den Flurplatten des Maschinenraums anzuschweißen. Als die beiden im Maschinenraum eintrafen, lag ein Teil der Flurplatten lose auf dem Maschinenraumboden auf, wobei die Flurplatten teilweise verschoben waren und den Blick in die Bilge freigaben. Am Morgen desselben Tages stellten auch die Streitverkündeten zu 3) und 4) sich nach vorheriger Absprache mit dem Vorarbeiter der Beklagten zu 1), Herrn F, im Maschinenraum der "S" ein, um den Hydraulikölwechsel durchzuführen. Sie stellten fest, dass das Altöl noch nicht abgelassen worden war. Ohne erneute Rücksprache mit dem Schiffseigner oder der Beklagten zu 1) ließen sie das Altöl - insgesamt eine Menge von etwa 150 Litern - in die Bilge ab und füllten mit Kanistern neues Hydrauliköl ein. Diese Arbeiten beendeten sie, während der Beklagte zu 2) und der Zeuge K ihre Frühstückspause machten. Gegen 10.45 Uhr kehrten letztere aus der Pause zurück. Sie trafen im Maschinenraum die Zeugen X, I2 und K2 an. Es kam zu einem kurzen Gespräch mit zwischen den Parteien streitigem Inhalt. Danach begann der Beklagte zu 2) zu schweißen, während der Zeuge K die bereits vor der Pause begonnenen Arbeiten am Kühler wieder aufnahm. Kurz darauf bemerkte der Zeuge K einen Brandgeruch. Als er aufblickte, sah er eine Flamme im hinteren Teil des Maschinenraums, die ein bis zwei Meter aus den Bodenplatten herausschoss. Er informierte den Beklagten zu 2) und versuchte - in im Einzelnen zwischen den Parteien streitiger Art und Weise - mit diesem gemeinsam, das Feuer mittels der im Maschinenraum befindlichen Handfeuerlöscher zu lösch...