Entscheidungsstichwort (Thema)
"Mindestpreis oneway zzgl. Steuern und Gebühren"
Leitsatz (amtlich)
Finden sich auf der Startseite des Internet-Auftritts einer Fluggesellschaft die Rubriken "Buchen" - für Kunden mit zeitlich und räumlich festen Vorstellungen - und "Angebote" - für nicht genau festgelegte Kunden, so finden einheitlich die in BGH GRUR 2003, 889 "Internetreservierungssystem" aufgestellten Grundsätze Anwendung.
Eine Unterscheidung dahingehend, dass preisangabenrechtlich unter "Buchen" ein Reservierungssystem als Teil eines Kaufvorganges, hingegen unter "Angebote" eine dem Kaufvorgang vorgeschaltete Werbung zu verstehen sei, ist nicht angebracht. Es genügt daher den von § 1 Abs. 1, 6 PAngV aufgestellten Anforderungen, wenn auf der Seite "Angebote" ein Ausgangspreis "zzgl. Steuern und Gebühren/zzgl. Kerosinzuschlag" genannt wird und der Kunde mittels übersichtlicher Links vor Abschluss des Buchungsvorgangs über den Endpreis unterrichtet wird.
Normenkette
PAngV § 1 Abs. 1, 6; UWG § 4 Nr. 11
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 26.10.2006; Aktenzeichen 31 O 552/06) |
Tenor
Auf die Berufung wird das am 26.10.2006 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln (31 O 552/06) abgeändert.
Die einstweilige Verfügung vom 27.7.2006 wird in der teilweise durch das vorgenannte Urteil abgeänderten Fassung aufgehoben und der auf sie gerichtete Antrag abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Antragstellerin auferlegt.
Gründe
I. Die Parteien sind Fluggesellschaften und Wettbewerber auf dem Markt für Billigflüge.
Auf der Startseite des Internetauftritts der Antragsgegnerin finden sich die Rubriken "Buchen" und "Angebot". Nach Anklicken des Feldes "Buchen" wird eine Seite geöffnet, auf der der Start- und Zielflughafen sowie das Hin- und Rückreisedatum einzugeben sind. Oben rechts auf der Seite findet sich der Hinweis, dass es sich um den ersten von insgesamt fünf Buchungsschritten handelt. Bis zur verbindlichen Buchung müssen vier weitere Seiten durchlaufen werden, wobei ab dem zweiten Buchungsschritt der jeweilige Endpreis eines Fluges angegeben wird.
Demgegenüber gelangt der Nutzer über die Rubrik "Angebote" auf eine Seite, auf der tabellarisch bestimmte Flugziele und die dafür verfügbaren günstigsten Preise, gestaffelt nach Zeiträumen, aufgeführt sind. Über der Tabelle findet sich der Hinweis "Mindestpreis Oneway zzgl. Steuern und Gebühren" (vgl. die nachfolgend wiedergegebene Internetseite 1).
Über das Pfeilsymbol neben jeder Preisangabe gelangt der Nutzer auf eine weitere Seite, auf der für bestimmte Flugstrecken die an einem bestimmten Tag günstigsten Preise angegeben werden. Die Spaltenüberschrift "Preis" ist mit einem Sternchen versehen, welches an der Unterseite aufgelöst wird (vgl. die nachfolgend wiedergegebene Internetseite 2).
Durch Klicken des Pfeilsymbols neben der jeweiligen Preisangabe gelangt der Nutzer direkt - ohne dass es eines Umweges über die Rubrik "Buchen" bedarf - zu dem zweiten Buchungsschritt des oben beschriebenen Buchungssystems.
Die Antragstellerin ist der Ansicht, die beiden Internetseiten der Antragsgegnerin verstießen gegen die Vorschriften der PAngV.
Das LG hat sich der Ansicht der Antragsstellerin angeschlossen und eine einstweilige Verfügung erlassen, mit der der Antragsgegnerin untersagt wurde, mit den streitgegenständlichen Internetseiten zu werben. Auf den Widerspruch der Antragsgegnerin hin wurde die Beschlussverfügung mit Urteil vom 26.10.2006, auf dessen tatsächliche Feststellungen gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, bestätigt.
Gegen das Urteil hat die Antragsgegnerin Berufung eingelegt und beantragt nunmehr, wie erkannt.
Die Antragstellerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
II. Die Berufung der Antragsgegnerin ist zulässig und hat in der Sache Erfolg. Der Antragstellerin steht - anders als es das LG beurteilt hat - kein Unterlassungsanspruch gegen die Antragsgegnerin zu. Ein solcher lässt sich weder aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 PAngV noch aus §§ 8 Abs. 1, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 1 Abs. 6 S. 2 PAngV herleiten. Auch eine Irreführung nach §§ 3, 5 UWG scheidet aus. Da es schon an einem Verfügungsanspruch fehlt, muss über das Vorliegen eines Verfügungsgrunds nicht entschieden werden. Die zwischen den Parteien streitige Frage, ob die Vermutung der Dringlichkeit des § 12 Abs. 2 UWG durch den Vortrag der Antragsgegnerin widerlegt worden ist, kann daher offen bleiben.
1. Zwar handelt es sich bei § 1 Abs. 1 PAngV und § 1 Abs. 6 PAngV um Normen, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln (BGHv. 15.1.2004 - I ZR 180/01, BGHReport 2004, 674 = MDR 2004, 953 =GRUR 2004, 435, 436 - FrühlingsgeFlüge). Ein Verstoß gegen die Normen der PAngV ist im Streitfall jedoch nicht gegeben. Der Internetauftritt der Antragsgegnerin genügt sowohl dem in § 1 Abs. 1 PAngV verankerten Gebot mit Endpreisen zu werben als auch dem Gebot der eindeutigen Zuordnung und leichten Erkennbarkeit nach § ...