Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 13.11.2009)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Köln vom 13.11.2009 wie folgt abgeändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch die Beklagte gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheitsleistung i.H.v. 120 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Ausgleich aus einem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31.7.2006.

Der Klägerin war bis zum 25.9.2008 mit 11.505 Aktien an der früheren T. AG beteiligt, welche später als T. Pharma AG firmierte. Diese hatte mit der Dritten D. GmbH (künftig: D.), die später in C. T. GmbH umfirmiert wurde, am 31.7.2006 einen Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen. Am 2.12.2008 ist die C. T. GmbH auf die Beklagte verschmolzen worden.

In dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31.7.2006 hatte sich die T. AG verpflichtet, sich der Leitung der D. zu unterstellen und ihren Gewinn an diese abzuführen. Zum Ausgleich garantierte die D. den außenstehenden Aktionären für die Dauer des Vertrages eine Ausgleichszahlung i.H.v. 4,80 EUR/Aktie für jedes volle Geschäftsjahr abzgl. der von der T. AG hierauf zu entrichtenden Abgaben (§ 4 des Vertrages). Darüber hinaus enthält der Vertrag folgende Regelungen:

"(4) Falls dieser Vertrag während eines Geschäftsjahres von T. endet ... vermindert sich der Ausgleich zeitanteilig.

(5) Die Ausgleichszahlung ist jeweils am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung von T. für das abgelaufene Geschäftsjahr fällig."

Die außerordentliche Hauptversammlung der C. T. AG vom 17.1.2007 hat beschlossen, die von ihren Minderheitsaktionären gehaltenen Aktien auf die C. T. GmbH als Hauptaktionärin gem. § 327.a AktG gegen eine Barabfindung i.H.v. 98,98 EUR/Aktie zu übertragen. Dieser Beschluss wurde am 25.9.2008 in das zuständige Handelsregister eingetragen. Die Höhe der Barabfindung wurde aus der Kapitalisierung der künftigen Ausgleichszahlungen abgezinst auf den Tag des Squeeze-out-Beschlusses ermittelt. Beim LG Berlin (102 O 134/06 AktG) ist derzeit ein Spruchverfahren in Bezug auf die Höhe der Barabfindung anhängig.

Für das Jahr 2007 hat die C. T. GmbH die Ausgleichzahlung an die außenstehenden Aktionäre, u.a. den Kläger, geleistet. Dieser begehrt auch für das Jahr 2008 die anteilige Auszahlung des in dem Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrag festgesetzten Ausgleichs. Er meint, dass § 4 Abs. 4 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages auf den Fall des Squeeze-out zumindest entsprechende Anwendung finde. Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Abfindungsbetrag nur den Verlust des Stammrechts ausgleiche, nicht aber den Verlust der Fruchtziehungsmöglichkeit.

Das LG hat der Klage gegen die frühere Beklagte zu 1), die C. T. GmbH, abgewiesen und die weitere Beklagte antragsgemäß verurteilt. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Vortrags der Parteien, der gestellten Anträge und der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil des LG Bezug genommen.

Mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten und begründeten Berufung wendet die Beklagte gegen das erstinstanzliche Urteil ein, dass die Voraussetzungen des § 4 Abs. 4 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages nicht vorlägen, weil dieser durch die Eintragung des Squeeze-out-Beschlusses nicht beendet worden sei. Zudem seien die künftigen, nach der Eintragung des Beschlusses liegenden Ausgleichszahlungen Maßstab für die Berechnung der Abfindung gewesen.

Die Beklagte beantragt, das Urteil des LG Köln vom 13.11.2009 (Az. 82 O 151/09) teilweise abzuändern und die Klage auch gegen die Beklagte zu 2) abzuweisen.

Der Kläger beantragt, die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.

Er ist der Ansicht, dass sich der von ihm geltend gemachte Anspruch bereits aus § 4 Abs. 4 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrages ergebe.

II. Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf anteiligen Ausgleich für das Jahr 2008 steht dem Kläger nicht zu. Der Senat hat die hierfür maßgeblichen Rechtsfragen bereits in dem Parallelrechtsstreit 18 U 57/09, (= II ZR 247/09) wie folgt entschieden:

"1. Der Anspruch ergibt sich nicht unmittelbar aus dem Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrag vom 31.7.2006.

a) Ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin aus § 4 des Gewinnabführungs- und Beherrschungsvertrags i.V.m. § 328 BGB besteht für das Jahr 2008 nicht mehr. Aus § 4 Abs. 5 des Beherrschungs- und Gewinnabführungsvertrags, wonach der Anspruch erst am ersten Bankarbeitstag nach der ordentlichen Hauptversammlung 2009 fällig wird, ergibt sich, dass der Anspruch nur demjenigen zusteht, der bei Fälligkeit der Ausgleichszahlungsverpflichtung auch Aktionä...

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