Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 04.12.2013; Aktenzeichen 84 O 112/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 28.04.2016; Aktenzeichen I ZR 254/14)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 4.12.2013 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 84 O 112/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff "Kinderstube" als Titel eines Internet-Portals mit Informationen zu Themen wie Gesundheit, Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Vornamen, Kindergrößenrechner zu verwenden, wie nachstehend wiedergegeben:

((Abb. entfernt))

((Abb. entfernt))

((Abb. entfernt))

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 777,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2013 zu zahlen.

III. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

IV. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 17 % und die Beklagte zu 83 %.

V. Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.

Die Höhe der Sicherheit beträgt für den Unterlassungsanspruch (Tenor zu I.) 20.000 EUR, ansonsten für den Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrages, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des zu vollstreckenden Betrages.

VI. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)

I. Die Klägerin gibt nach den Feststellungen im unstreitigen Tatbestand des landgerichtlichen Urteils seit Mai 2009 unter dem Titel "Kinderstube" eine Zeitschrift zum Thema Gesundheitserziehung in der Familie heraus. Die Zeitschrift erschien seit Mai 2009 bis Herbst 2012 vierteljährlich und erscheint seitdem halbjährlich; das Deckblatt der Ausgabe 01/2013 ist als Anlage K 1 (Bl. 1 Anlagenheft) vorgelegt worden. In der Berufungsinstanz hat die Beklagte darauf verwiesen, dass sie bereits erstinstanzlich diesen Umstand mit Nichtwissen bestritten habe. Im Internet bietet die Klägerin unter der Domain www.kinderstube-sachsen.de ein Ratgeber-Portal mit dem Titel "Kinderstube" zu Fragen rund um Gesundheit, Freizeit, Wissen, Entwicklung etc. von Kindern an (Anlagen K 2, Bl. 2 Anlagenheft, und B 1, Bl. 16 Anlagenheft).

Die Klägerin ist Inhaberin der Wort-/Bildmarken "Kinderstube"

((Abb. entfernt))

Nr. 30 2009 006 490, angemeldet am 4.2.2009 und eingetragen am 28.5.2009, die Schutz für die Klassen 41 (Erziehung, Ausbildung, Unterhaltung; Publikation von Druckerzeugnissen (auch in elektronischer Form), ausgenommen für Werbezwecke, Verfassen von Texten (ausgenommen für Werbezwecke)) sowie 42 (wissenschaftliche Dienstleistungen) beansprucht sowie

((Abb. entfernt))

Nr. 30 2012 061 147, angemeldet am 27.11.2012 und eingetragen am 4.3.2013, die Schutz für die Klassen 41 (Erziehung; Ausbildung; Unterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten) und 42 (wissenschaftliche Dienstleistungen) beansprucht.

Die Beklagte gehört zur Mediengruppe RTL Deutschland, in der sie mit dem Bereich Internet befasst ist. Sie betreibt die Internetpräsentation "frauenzimmer. de", über die seit November 2012 die Internetpräsentation "Kinder STUBE" erreichbar ist. Die Seite wird auch über die im Oktober 2012 registrierte Domain "kinderstube. de" erreicht. Die Internetpräsentation beschäftigt sich mit Themen rund um die Kinderstube, nämlich Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Gesundheit, Erziehung, Vornamen, Familien usw. Wegen der Einzelheiten, insbesondere der Ausgestaltung des Titels wird auf die Anlagen K 5 (Bl. 8 ff. Anlagenheft), wie sie auch in den Tenor eingeblendet ist, sowie B 2 (Bl. 17 Anlagenheft) verwiesen.

Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die sich gegenüberstehenden Kennzeichnungen seien verwechslungsfähig. Sie hat ihre Ansprüche auf Unterlassung und Erstattung der Abmahnkosten in erster Linie auf den Zeitschriftentitel "Kinderstube", hilfsweise auf die Marke Nr. 30 3012 061 147 und weiter hilfsweise auf die Marke Nr. 30 2009 0006 490 gestützt.

Die Klägerin hat beantragt, der Beklagten unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr den Begriff "Kinderstube" als Titel eines Internet-Portals mit Informationen zu Themen wie Gesundheit, Kinderwunsch, Schwangerschaft, Baby, Vornamen, Kindergrößenrechner zu verwenden, wie aus der Anlage K 5 ersichtlich, sowie die Beklagte zu verurteilen, an sie 933 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 25.6.2013 zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat die Ansicht vertreten, es bestehe keine Verwechslungsgefahr. Dabei sei zu berücksich...

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