Tenor

Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 19.05.2022 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 81 O 28/22 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Antragsgegnerin.

 

Gründe

I. Die Antragstellerin verlangt von der Antragsgegnerin, den Vertrieb unlauter nachgeahmter Sandalen zu unterlassen.

Die Antragstellerin ist Teil der G.-Gruppe. Über diese Gruppe (wer im Einzelnen für den Vertreib zuständig ist, ist streitig) wird die Sandale "N. J." vertrieben. Diese Sandale stellt sich wie folgt dar:

((Abbildungen))

Hinsichtlich der Beschreibung der einzelnen Merkmale dieser Sandale durch die Antragstellerin wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen.

Die Antragsgegnerin ist ebenfalls Verkäuferin von Schuhwaren mit Sitz in Spanien und vertreibt die hier streitgegenständlichen Sandalen "E." jedenfalls in Spanien.

Eine Gegenüberstellung der Schuhmodelle ergibt folgendes Bild:

((Abbildungen))

Nach Überprüfung der Schuhe mahnte die Antragstellerin die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 31. März 2022 ab und forderte sie vergeblich zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung auf.

Die Antragstellerin hat behauptet, für die Organisation der Produktion der Schuhe, das lnverkehrbringen und den Vertrieb der Produkte der G. Gruppe gegenüber dem Handel in Deutschland zuständig zu sein. G. habe 2016 die Sandale "N. J." in Anlehnung an das bekannte Modell "N." entwickelt.

Die Sandale sei in zahlreichen Bewerbungen und positiven Besprechungen in Modezeitschriften ab September 2017 zu sehen gewesen (Anlage AS 4). Auch im Übrigen verweist sie auf Werbung und Werbeausgaben.

Mit dem Modell "N. J." habe die Antragstellerin folgende Umsätze erzielt:

((Abbildung))

Die Antragsgegnerin biete über ihren Internetshop das Modell "E." auch nach Deutschland an. Dies habe sie - die Antragstellerin - am 21.03.2022 erstmalig erfahren.

Die Antragstellerin ist der Auffassung gewesen, sie könne von der Antragsgegnerin Unterlassung wegen unlauterer Nachahmung und Rufausbeutung verlangen. Ihre Sandalen würden über wettbewerbliche Eigenart unter Berücksichtigung des wettbewerblichen Umfelds verfügen. Die Sandale sei in Anlehnung an das als Klassiker zu bezeichnende bekannte Modell "N." als flauschige Wintersandale mit einem hohen Wiedererkennungswert gestaltet. Soweit die Antragsgegnerin auf anderweitige Modelle verweise, hindere das nicht die Annahme wettbewerblicher Eigenart. Die Antragstellerin gehe konsequent gegen Nachahmungen vor. Entweder handele es sich um abweichend gestaltete Schuhmodelle oder um Modelle, gegen die die Antragstellerin schon vorgegangen sei oder noch vorgehe. Die Nachahmung durch das Modell "E." der Antragsgegnerin sei quasi identisch. Auch wenn die Sandalen beider Beteiligten Kennzeichnungen aufwiesen, hindere das nicht die Annahme einer unlauteren Herkunftstäuschung. Selbst wenn der Verbraucher nicht annehmen würde, es sei das Original, könne er in einem Irrtum über eine Zweitmarke oder eine Lizenzerteilung sein, zumal G. - unstreitig - über die Zweitmarke T. verfüge. Durch die Nachahmung lehne sich die Antragsgegnerin an den guten Ruf der Antragstellerin und ihres Modells "N. J." an.

Die Antragstellerin hat den Erlass der folgenden einstweiligen Verfügung beantragt:

I. Die Antragsgegnerin wird verurteilt,

es bei Meidung eines durch das Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten - die Ordnungshaft zu vollziehen an den gesetzlichen Vertretern der Antragsgegnerin - ab sofort zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr innerhalb des Gebiets der Bundesrepublik Deutschland, Schuhwaren anzubieten und/oder zu bewerben und/oder in den Verkehr zu bringen und/oder solche Handlungen durch Dritte vornehmen zu lassen,

1. die wie nachfolgend wiedergegeben ausgestaltet sind:

((Abbildungen))

und/oder

2. die wie vorstehend unter Ziffer 1 wiedergegeben ausgestaltet sind, wobei die Gestaltung der Riemenlöcher ohne Ösen erfolgt.

Die Antragsgegnerin hat beantragt,

den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

Die Antragsgegnerin hat die Unzuständigkeit des Landgerichts Köln gerügt. Es sei nicht hinreichend dargelegt, dass die von ihr vertriebenen Sandalen auch in dem Bezirk des Landgerichts Köln angeboten werden. Das Vorgehen der Antragstellerin sei rechtsmissbräuchlich. Auch in der Sache sei ein Anspruch nicht begründet. Es fehle an der wettbewerblichen Eigenart des Schuhmodells der Antragstellerin. Diese lege ein fehlerhaftes wettbewerbliches Umfeld vor. Die Antragsgegnerin hat ihrerseits Produkte vorgetragen, von denen sie ausgeht, dass sie die Merkmale der Produkte der Antragstellerin aufweisen und damit die wettbewerbliche Eigenart entfallen lassen. Erste Entwürfe des Sandalenmodells "E." datierten aus 2015, seit 2016 werde die Sandale vertrieben. Die Sandale der Antragsgegnerin sei damit früher entworfen worden als die Sandale der A...

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