Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 18 O 39/15) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 17.05.2017 (18 O 39/15) wird zurückgewiesen. Die Klage wird auch im Übrigen abgewiesen.
2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
3. Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils und des angefochtenen Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
4. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt im Rahmen eines finanzierten Gebrauchtwagenkaufs die Beklagte auf Rückabwicklung in Anspruch. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der erstinstanzlichen Sachanträge wird auf den Tatbestand der angegriffenen Entscheidung (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen. Zu ergänzen ist, dass zuletzt unstreitig ist, dass am 04.07.2017 (statt dem im angegriffenen Urteil angeführten Datum 03.06.2014) durch die Beklagte Schweißarbeiten am Mittelschalldämpfer des Fahrzeugs (Anlage B 10, Bl. 83 d.A.) und am 21.08.2014 am Auspuff des Fahrzeugs (Endschalldämpfer) (Anlage B 11, Bl. 84 d.A.) durchgeführt worden sind; die Hintergründe dieser Arbeiten sind weiter umstritten. Ferner ist nunmehr unstreitig, dass vor der Übergabe des Fahrzeugs am 14.01.2014 eine Hauptuntersuchung des Fahrzeugs beanstandungsfrei durchgeführt worden ist.
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens die Klage abgewiesen. Trotz des grundsätzlichen Eingreifens der Vermutungsregelung in § 476 BGB a.F. und der diesbezüglichen Rspr. (BGH v. 12.10.2016 - VIII ZR 103/15, NJW 2017, 1093) sei die Klägerin beweisfällig geblieben, dass die bei der Begutachtung festgestellte erhebliche Korrosion am Auspuff bereits bei Gefahrenübergang vorgelegen habe und es sich bei den durchgeführten Schweißarbeiten um solche auf Grund des vom Sachverständigen nunmehr festgestellten Korrosionsmangels gehandelt habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe der angegriffenen Entscheidung (Bl. 220 ff. d.A.) Bezug genommen.
Dagegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihr erstinstanzliches Begehren (unter Beschränkung auf die behaupteten Mängel an der Auspuffanlage) weiterverfolgt. Schon die durchgeführten Schweißarbeiten an der Auspuffanlage würden belegen, dass der Sachmangel innerhalb von sechs Monaten ab Gefahrenübergang zur Anzeige gebracht und der Beklagten bekannt gewesen sei, weswegen § 476 BGB a.F. zu Gunsten der Klägerin eingreife. Das Landgericht habe die Feststellungen des Sachverständigen ungenau gewürdigt, da dieser ausgeführt habe, dass die Schweißarbeiten mit dem klägerischen Vortrag im Einklang stünden, die Korrosionsspuren an der Auspuffanlage älter seien als die Schweißarbeiten und die Auspuffanlage hätte ausgetauscht werden müssen - was Kosten von 500 EUR und damit Kosten jenseits der Erheblichkeitsschwelle des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB verursacht hätte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung (Bl. 253 ff. d.A.) Bezug genommen. Im Termin vom 15.03.2018 hat die Klägerin zudem behauptet, dass bisher zwischenzeitlich sogar Finanzierungskosten in Höhe von 906,62 EUR gemäß der im Termin eingereichten Unterlagen (Bl. 297 ff. d.A.) angefallen seien und sie zudem mit Kosten für die Unterstellung des Fahrzeugs von 255 EUR in der Zeit von November 2016 bis März 2018 belastet sei gemäß dem vorgelegten Mietvertrag (Bl. 302 d.A.).
Die Klägerin beantragt - nach Anpassung des Klageantrages zu Ziff. 3 wegen der Finanzierungskosten und nach Stellen eines neuen Klageantrages zu 5) wegen der angeblichen Aufwände für die Stellplatzmiete im Termin vom 15.03.2018 - zuletzt,
das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
1.) die Beklagte zu verurteilen, Zug-um-Zug gegen Herausgabe und Rückübereignung des PKW Q, Fahrzeug-Ident.-Nr. VXX3BXXNCXX73XX16, den Kaufpreis in Höhe von 5.650,00 EUR (brutto) hilfsweise 3.698,82 EUR (Tilgung), abzüglich gezogener Gebrauchsvorteile in Höhe von 352,21 EUR sowie Kapitalnutzungszinsen in Höhe von 127,98 EUR (bis 04/2017) und Prozesszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 5.512,20 EUR ab Rechtshängigkeit unter Anrechnung der Finanzierungskosten nach Ziff. 3 an die Klägerin zu zahlen;
2.) festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des im Klageantrag zu 1) beschriebenen Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet;
3.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin Finanzierungskosten in Höhe von Höhe von bislang 906,62 EUR aus dem verbundenen Darlehensvertrag Nr. 1502548140 mit der T Bank AG zu zahlen und diese von weiteren Zahlungsverpflichtungen gegenüber der Bank freizustellen;
4.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 891,31 EUR für vorgerichtliche Rechtsverf...