Entscheidungsstichwort (Thema)
Schenkungen naher Angehöriger im Zugewinn. Zugewinnausgleich: Berechnung des Anfangsvermögens bei Zuwendungen naher Angehöriger zum Hausbau der Ehegatten
Leitsatz (amtlich)
Privilegiertes Vermögen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB ist solches Vermögen. welches ein Ehegatte nach Eintritt des Güterstandes von Todes wegen oder mit Rücksicht auf ein künftiges Erbrecht oder durch Schenkung erwirbt, soweit es nicht den Umständen nach zu den Einkünften zu rechnen ist. Schenkungen die nicht zur Vermögensmehrung, sondern vielmehr zum Verbrauch in der Familie gegeben wurden, sind daher nicht gem. § 1374 Abs. 2 BGB dem Anfangsvermögen zuzurechnen.
Schenkungen naher Angehöriger eines Ehegatten, die zum Zwecke der Finanzierung eines Hausbaus geflossen sind, können dem Anfangsvermögen des beschenkten Ehegatten nur zur Hälfte zugerechnet werden, wenn das Hausgrundstück während des Güterstandes gemeinsames Eigentum der Eheleute war und die Zuwendung damit nur zur Hälfte dem Vermögen des beschenkten Ehepartners und zur anderen Hälfte dem des verschwägerten Ehegatten zugeflossen ist (so auch OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840).
Dagegen stellen im Zusammenhang mit einem gemeinsamen Hausbau erfolgte Zuwendungen naher Angehöriger des einen Ehegatten an den mit ihnen verschwägerten anderen Ehegatten in aller Regel kein privilegiertes Vermögen nach § 1374 Abs. 2 BGB dar (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2006, 1839-1840 sowie Anm. Kapgenoß hierzu in jurisPR-FamR 2/2007), weil solche Zuwendungen von verschwägerten nahen Angehörigen des anderen Ehegatten in der Regel nicht primär dazu dienen, das Schwiegerkind bzw. den Schwager zu begünstigen, sondern mit Rücksicht auf die Ehe und zur Begünstigung des ehelichen Zusammenlebens in einem Familienheim erfolgen (BGH FamRZ 1995, 1060; OLG Koblenz NJW-RR 2003, 1675; Wever in einer Urteilsanmerkung in FamRZ 2006, 414). Sie sind dem Schwiegerkind bzw. Schwager gegenüber wie unbenannte Zuwendungen unter Eheleuten zu behandeln, bei denen es sich nach allgemeiner Meinung nicht um Schenkungen i.S.d. § 1374 Abs. 2 BGB handelt (OLG Koblenz, a.a.O.).
Zuwendungen, die dem Hausbau auf einem im hälftigen Eigentum beider Eheleute stehenden Anwesen dienen, fließen jeweils zu gleichem Anteilen den Eheleuten zu, auch wenn diese Zuwendungen alleine an den mit dem Zuwendenden verwandten Ehegatten gerichtet waren.
Solche Zuwendungen sind - soweit sie Bestand haben - dem Endvermögen des verschwägerten Ehegatten vermögensmehrend zur Hälfte - entsprechend seinem Grundstückseigentumsanteil - zuzurechnen, was in dem erhöhten Grundstückswert, der mit seinem Hälfteanteil zum Endvermögen gehört, seinen Niederschlag findet.
Normenkette
BGB § 1374 Abs. 2
Verfahrensgang
AG Bonn (Urteil vom 14.02.2008; Aktenzeichen 40 F 183/05 GÜ) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.2.2008 verkündete Urteil des AG - FamG - Bonn - 40 F 183/05 GÜ - teilweise abgeändert.
Der Antragsteller wird verurteilt, an die Antragsgegnerin 84.204,51 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 1.3.2006 zu zahlen.
Im Übrigen verbleibt es bei der amtsgerichtlichen Klageabweisung.
Die Kosten beider Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
Die zulässige - insbesondere frist- und formgerecht eingelegte - Berufung der Antragsgegnerin hat, nachdem diese ihre Berufung in der mündlichen Verhandlung vom 15.7.2008 teilweise zurückgenommen hat, in dem noch verfolgten Umfang Erfolg.
Der Antragsgegnerin steht gegen den Antragsteller ein Anspruch auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs gem. § 1378 Abs. 1 BGB i.H.v. 84.204,51 EUR zu.
Zu Recht rügt die Antragsgegnerin mit der Berufung, dass das FamG die Endvermögen beider Parteien nicht zutreffend ermittelt habe, so dass das FamG fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass eine Zugewinnausgleichsforderung der Antragsgegnerin nicht bestehe.
Auch nach Auffassung des Senates ist davon auszugehen, dass der Antragsteller während der Ehe einen Zugewinn von 168.409,02 EUR erwirtschaftet hat, während die Antragsgegnerin keinen Zugewinn erzielt hat, so dass die Klägerin gegen den Antragstellerin eine Zugewinnausgleichsforderung von 84.204,51 EUR hat.
Gemäß § 1378 Abs. 1 BGB kann, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten (hier des Antragstellers) den des anderen (hier der Antragsgegnerin) übersteigt, letzterer die Hälfte des Überschusses, welchen der andere Ehegatte erzielt hat, als Ausgleichsforderung verlangen. Zugewinn nach § 1373 BGB ist der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten sein Anfangsvermögen übersteigt.
Nach § 1374 Abs. 1 BGB gilt als Anfangsvermögen das Vermögen, das einem Ehegatten nach Abzug der Verbindlichkeiten beim Eintritt des Güterstandes gehört, wobei die Verbindlichkeiten nur bis zur Höhe des Vermögens abgezogen werden können.
Die Parteien sind sich darüber einig, dass sie bei Eintritt des Güterstandes, die Ehe wurde am 11.11.1988 geschlossen, kein Anfangsvermögen gem. § 1374 Abs. 1 BGB besaßen.
Allerdings herrscht S...