Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.11.2014; Aktenzeichen 20 O 428/13)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 27.04.2017; Aktenzeichen IX ZR 192/15)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers zu 1. wird zurückgewiesen. Auf die Berufung des Beklagten wird das am 24.11.2014 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 20. Zivilkammer des LG Köln - 20 O 428/13 - teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die in beiden Rechtszügen entstandenen Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen der Kläger zu 1. zu 90 % und der Kläger zu 2. zu 10 %.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund dieses Urteils gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger ist aufgrund Beschlusses des AG Köln vom 28.09.2012 (71 IN 354/12) Insolvenzverwalter über das Vermögen der E GmbH (im Folgenden: Schuldnerin). Der maßgebliche Eröffnungsantrag ging am 03.09.2012 beim AG Köln ein.

Die Kläger zu 1. erwarb in den Jahren 2005 und 2006 Anleihen der Schuldnerin mit einem Nennwert von insgesamt 750.000,00 EUR, die nach den Anleihebedingungen mit 6 % p. a. verzinslich waren. Einen Teil hiervon, nämlich Anleihen mit einem Nennwert von 70.000,00 EUR übertrug er auf seinen Sohn, den Kläger zu 2.

In der Folgezeit geriet die Schuldnerin in finanzielle Schwierigkeiten. Nach dem unstreitigen Tatbestand des von den Klägern vorgelegten Urteils des LG Köln vom 26.01.2012 (Anlage K 3 Bl. 10 ff. d.A.) war per 31.12.2010 ein nicht durch Eigenkapital gedeckter Fehlbetrag von ca. 4,2 Mio EUR zu erwarten. In einer B-I-Mitteilung vom 30.06.2010 erklärte die Schuldnerin, dass keine positive Fortführungsprognose bestehe und eine Überschuldung gegeben sei. Sie kündigte ein Re-strukturierungskonzept an und teilte mit, dass sie vor diesem Hintergrund Zinszahlungen, die zum 01.07.2010 fällig würden, aussetze. In einer weiteren B-I-Mitteilung vom 19.07.2010 (Anlage K 6, Bl. 69 d.A.) teilte die Schuldnerin sodann mit, dass ihre Geschäftsführung auf der Grundlage der aktuellen Ertrags- und Finanzplanung und auf der Grundlage des aktuellen Restrukturierungskonzeptes davon ausgehe, "dass eine überwiegende Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass die E GmbH im laufenden und im darauffolgenden Jahr zahlungsfähig bleibt." Teil des Restrukturierungskonzeptes - und damit auch Prämisse für diese Annahmen - seien allerdings gravierende Einschnitte in den Anleiheforderungen und in deren Verzinsung. Die Geschäftsführung prüfe intensiv und fortlaufend, ob sich die Annahmen des Restrukturierungskonzeptes künftig als nicht mehr zutreffend erweisen - mit der Folge, dass unmittelbar wieder eine negative Fortbestehensprognose und eine entsprechende Insolvenzantragspflicht eintreten werde. Es bestehe deshalb nach wie vor Insolvenzgefahr. In einer weiteren B-I-Mitteilung vom 12.08.2010 teilte die Schuldnerin sodann mit, dass nach dem von der Geschäftsführung zur Vermeidung der Insolvenz vorgelegten Restrukturierungskonzept eine Reduzierung des Zinssatzes der Anleihen auf 1 % (Stufe 1) sowie eine Reduzierung des Nennwertes der Anleihen um 60 % auf dann 40 % (Stufe 2) vorgesehen sei. Auf den reduzierten Nennwert könnten dann nach dem bisherigen Finanzplan Zinsen von bis zu 3,5 % gezahlt werden. Abschließend wies die Schuldnerin darauf hin, dass nach wie vor Insolvenzgefahr bestehe.

In den von der Insolvenzschuldnerin - für jede Tranche der Anleihe gesondert - einberufenen Gläubigerversammlungen vom 24., 25. und 26.08.2010 kam der beabsichtigte Beschluss über den "Zinsschnitt" zunächst mangels Beschlussfähigkeit nicht zustande. In weiteren Gläubigerversammlungen vom 27., 28. und 29.10. erfolgte schließlich die Zustimmung zur Ermäßigung des Zinssatzes der Anleihen auf 1 %. Im November 2010 erfolgte sodann die Zahlung der bis dahin rückständigen und der aktuell fälligen Zinsen an die Gläubiger, wobei den Zahlungen für die Zeit ab dem 01.07.2010 der reduzierte Zinssatz von 1 % p. a. zu Grunde gelegt wurde. Die genannten Sachverhalte wurden in Ad-hoc-Mitteilungen vom 27.10., 28.10., 02.11. und 09.11.2010 (Abl. Bl. 93 ff. d.A.) bekannt gemacht. In einer weiteren B-I-Mitteilung vom 21.12.2010 (Abl. Bl. 100 d.A.) teilte die Schuldnerin mit, dass ihr Abschlussprüfer "in Bezug auf den Jahresabschluss zum 31.12.2009 angekündigt [habe], einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk zu erteilen, wenn und sobald Stufe 2 des Restrukturierungskonzeptes, wie im Rahmen der B-I-Mitteilung vom 12.08.2010, 19:07 Uhr, bekannt gemacht, finalisiert worden ist." Zu der damit angesprochenen Zustimmung zur Reduzierung des Nennwertes der Anleihen kam es allerdings in der Folgezeit nicht.

Bereits zuvor, nämlich mit anwaltlichem Schreiben vom 08.09.2010, hatten die Kläger die Anleihe im Hinblick auf die finanzielle Situation der Schuldnerin aus wichtigem Grund gekündigt. Neben den Klägern k...

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