Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 19 O 191/17) |
Tenor
Die Berufung des Klägers und die Berufung der Beklagten zu 1 gegen das am 08.01.2019 verkündete Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 19 O 191/17 - werden zurückgewiesen. Das genannte Urteil wird klarstellend (bezüglich der aktuellen Berechnung der Nutzungsabzugsentschädigung als Abzugsposten) wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, FIN: A an den Kläger 32.500,01 EUR abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet
0,13 EUR × Kilometer gemäß Tachostand bei Rückgabe des Pkw
zu zahlen, nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus dem sich gemäß vorstehender Berechnung ergebenden Betrag seit dem 10.10.2017.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte zu 1 seit dem 19.10.2017 mit der Rücknahme des o.a. Fahrzeuges in Verzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden der Beklagten zu 1 auferlegt.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 1 zu 60 %.
Dieses Urteil und das des Landgerichts sind vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Rückabwicklung des am 02.02.2015 zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1 geschlossenen Kaufvertrages über einen neuen Pkw Skoda Yeti 2,0 TDI, der einen von der Beklagten zu 2 hergestellten Dieselmotor EA189 (EU 5) hat. Der Kaufpreis betrug 32.500,01 EUR. Der Motor EA 189 ist mit einer Software ausgestattet, die die Stickoxid-Emissionen auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduziert. Dies wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt. Das von der Beklagten zu 2 für den Motor entwickelte und vom Kraftfahrtbundesamt freigegebene Software-Update, das den vorschriftsmäßigen Zustand herstellen solle, ließ der Kläger nicht aufspielen. Es stehe zu befürchten, dass das Update mit negativen Folgen verbunden sei.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 04.10.2017 ließ der Kläger den Kaufvertrag wegen arglistiger Täuschung anfechten und hilfsweise den Rücktritt vom Kaufvertrag erklären. Zugleich setzte er der Beklagten zu 1 eine Frist für die Rückabwicklung des Kaufvertrages bis zum 18.10.2017.
Die Beklagte zu 1 verweigerte mit Schreiben vom 10.10.2017 die Rücknahme des Fahrzeuges und verwies auf das zur Verfügung stehende Software-Update.
Wegen der tatsächlichen Feststellungen im Einzelnen wird auf das am 08.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Köln (19 O 191/17) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 06.03.2019 Bezug genommen.
Der Kläger hat in erster Instanz zuletzt beantragt,
1. die Beklagte zu 1 zu verurteilen, an ihn 32.500,01 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2017 zu bezahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, FIN: A und Zug-um-Zug gegen Zahlung einer von der Beklagten zu 1 noch darzulegenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, FIN: A;
2. festzustellen, dass die Beklagte zu 2 verpflichtet ist, ihm Schadensersatz zu bezahlen für Schäden, die aus der Manipulation des Fahrzeugs Pkw Skoda Yeti 2,0 l TDI, FIN: A durch die Beklagtenpartei resultieren;
3. festzustellen, dass sich die Beklagte zu 1 mit der Rücknahme des im Klageantrag zu Ziffer 1 genannten Pkw im Annahmeverzug befindet;
4. die Beklagten jeweils getrennt, nicht gesamtschuldnerisch zu verurteilen, ihn von den durch die Beauftragung seiner Prozessbevollmächtigten entstandenen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 2.256,24 EUR freizustellen;
hilfsweise,
die Klage gegen die Beklagte zu 2 an das Landgericht Bonn zu verweisen.
Die Beklagten haben beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 08.01.2019 hat das Landgericht das Verfahren gegen die Beklagte zu 2 abgetrennt und an das LG Bonn verwiesen.
Mit Urteil ebenfalls vom 08.01.2019 hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zu 1 zur Zahlung von 20.149,62 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.10.2017 Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des streitgegenständlichen Pkw Skoda verurteilt und festgestellt, dass die Beklagte zu 1 sich mit der Annahme des Wagens in Verzug befindet.
Gegen diese Entscheidung wenden sich der Kläger und die Beklagte zu 1 mit ihren Berufungen. Sie halten ihr erstinstanzliches Begehren aufrecht, soweit das Landgericht zu ihren Lasten entschieden hat, und verteidigen die angefochtene Entscheidung, soweit diese für sie günstig ist.
Der Kläger rügt, dass das Landgericht die Nutzungsentschädigung falsch berechnet und den Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten z...