Verfahrensgang
LG Bonn (Aktenzeichen 1 O 473/18) |
Tenor
Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 10.07.2019 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bonn - 1 O 473/18 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 21.682,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Übereignung und Herausgabe des PKW VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B.
Die Beklagte wird weiter verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.242,83 EUR freizustellen.
Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B in Annahmeverzug befindet.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 20 % und die Beklagte zu 80 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger erwarb im Juni 2013 einen fast neuen PKW VW A mit einer Laufleistung von 7 km zum Preis von 28.187,00 EUR. In das Fahrzeug ist ein Dieselmotor des Typs EA 189 eingebaut. Dieser Motortyp war mit einer Steuerungssoftware ausgestattet, die die Stickoxid-Emissionen auf dem Prüfstand gegenüber dem normalen Fahrbetrieb reduzierte. Dies wurde im Herbst 2015 öffentlich bekannt. Das Kraftfahrt-Bundesamt ordnete den Rückruf der betroffenen Fahrzeuge und die Nachrüstung mit einem von der Beklagten entwickelten Software-Update an, das den vorschriftsmäßigen Zustand herstellen soll. Der Kläger ließ das Update inzwischen aufspielen.
Mit anwaltlichem Schreiben 07.08.2018 forderte der Kläger die Beklagte erfolglos zur Rücknahme des Fahrzeuges gegen Rückzahlung des Kaufpreises auf. Im vorliegenden Verfahren hat der Kläger die Beklagte mit der am 10.01.2019 zugestellten Klage auf Rückzahlung des vollen Kaufpreises, Delikts- und Rechtshängigkeitszinsen, Freistellung von vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung des Annahmeverzuges, hilfsweise Schadensersatzfeststellung, in Anspruch genommen.
Der Kläger hat vorgetragen, ihm stünden gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche aus §§ 826, 31 BGB zu. Der Vorstand der Beklagten habe Kenntnis von der unzulässigen Umschaltsoftware gehabt. Er, der Kläger, hätte den Wagen nicht gekauft, wenn er von der Umschaltsoftware und der sich aus ihr ergebenden Folgen gewusst hätte. Nutzungsvorteile müsse er sich nicht anrechnen lassen. Das Software-Update sei mit Nachteilen für den Wagen verbunden.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 28.187,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % p.a. seit dem 06.08.2013 bis zum Eintritt der Rechtshängigkeit und in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit, Zug-um-Zug gegen Übergabe und Übereignung des Pkw VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B, zu zahlen;
die Beklagte zu verurteilen, ihn von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 1.358,86 EUR freizustellen;
festzustellen, dass sich die Beklagte mit der Rücknahme des Pkw VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B in Annahmeverzug befindet,
hilfsweise
festzustellen, das die Beklagte verpflichtet ist, ihm sämtliche Schäden zu ersetzen, die dadurch, dass sie den Pkw VW A 2,0 l mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer B in den Verkehr gebracht hat, obwohl dieser mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung ausgestattet war und daher keinem genehmigten Fahrzeugtyp entspricht, entstanden sind bzw. entstehen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, der Wagen sei nicht mängelbehaftet und die Annahme eines Schadens zudem durch die Durchführung des Software-Updates ausgeschlossen. Ihr Vorstand habe keine Kenntnis vom Einsatz der streitgegenständlichen Motorsteuerungssoftware gehabt.
Mit Urteil vom 26.07.2019, auf das wegen der weiteren Einzelheiten gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht unter Abweisung der weitergehenden Klage die Beklagte zur Zahlung von 22.579,91 EUR nebst Deliktszinsen in Höhe von 4 % seit dem 06.08.2013 bis zum 10.01.2019 und Rechtshängigkeitszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.01.2019 verpflichtet, Zug um Zug gegen Rückgabe des Wagens, ferner zur Freistellung von 1.242,83 EUR vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit ihren Berufungen.
Der Kläger macht geltend, das Landgericht habe fehlerhaft Nutzungsersatz als Vorteilsausgleich angerechnet und zu Unrecht den Annahmeverzug verneint.
Der Kläger beantragt,
das ...