Entscheidungsstichwort (Thema)

"Pflanzenschutzmittelimport aus Drittland"

 

Leitsatz (amtlich)

Ein in einem Staat außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) hergestelltes Pflanzenschutzmittel ist trotz des Grundsatzes der "Produktbezogenheit" der Zulassung in Deutschland nicht verkehrsfähig, wenn die vom Importeur behauptete - im Wettbewerbsprozess streitige - Stoffidentität mit einem in Deutschland zugelassenen Produkt eines anderen Herstellers in keinem EWR - Mitgliedstaat behördlich überprüft worden ist (Abgrenzung zu BGH v. 14.11.2002 - I ZR 134/00, BGHReport 2003, 192 = GRUR 2003, 243 = WRP 2003, 268 - Zulassungsnummer III).

Ob ein Rechtsmittel eingelegt bzw. die Rechtsmittelfrist bereits abgelaufen ist, ist nicht bekannt.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 11; PflSchG § 20 Abs. 2 Ziff. 2; Richtlinie 91/414/EWG

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 24.08.2004; Aktenzeichen 33 O 119/04)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das am 24.8.2004 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des LG Köln - 33 O 119/04 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin ist Herstellerin und Vertreiberin des von dem Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) zugelassenen Pflanzenschutzmittels "Butisan". Die Beklagte vertreibt in Deutschland das in Kanistern abgefüllte Pflanzenschutzmittel "Metazachlor 500 g/l". Das Etikett auf dem Kanister enthält die Angabe "chemisch identisch mit Butisan". Weiter ist unter einem amtlichen Prüfsiegel ("amtlich geprüft zugelassen") die Nr. 3401-00 angegeben. Dabei handelt es sich um die Nummer, unter der das BVL das Pflanzenschutzmittel "Butisan" der Klägerin zugelassen hat. Über eine eigene Zulassung in Deutschland verfügt die Beklagte nicht. Das von der Beklagten vertriebene Produkt wird in Israel von dem Unternehmen N.B. hergestellt. Es ist ausgestattet für den Vertrieb nach Polen und weist ein weiteres Etikett in polnischer Sprache mit der Bezeichnung "Metazanex" auf. Es wird über Belgien nach Deutschland eingeführt. Die Klägerin vermutet, dass das Mittel zunächst nach Polen exportiert und von dort nach Belgien gelangt ist.

Die Klägerin hält den Vertrieb des Produktes in Deutschland wegen fehlender Zulassung für unzulässig. Die Beklagte behauptet, das streitgegenständliche Pflanzenschutzmittel sei chemisch nicht nur mit "Butisan", sondern auch mit dem in Polen als "Metazanex" sowie mit den in Belgien als "Fuego" und in England als "Sultan 50 SC" zugelassenen Produkten identisch, und vertritt die Auffassung, wegen dieser - von der Klägerin bestrittenen - Identität sei sie zum Vertrieb in Deutschland unter Bezugnahme auf die der Klägerin für Butisan erteilte Zulassung berechtigt.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung und Auskunftserteilung verurteilt sowie die Schadenersatzpflicht der Beklagten festgestellt. Der Vertrieb des Produktes in Deutschland verstoße gegen § 20 Abs. 2 Nr. 2 PflSchG und löse deswegen die geltend gemachten Ansprüche aus § 4 Nr. 11 UWG aus.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, die weiterhin das Ziel der Klageabweisung verfolgt und die Rechtsauffassung vertritt, wegen bestehender chemischer Identität der Produkte benötige sie eine eigene, auf ihr Produkt bezogene Zulassung nicht. Die Klägerin verteidigt das angefochtene Urteil.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird gem. § 540 Abs. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils sowie die Akten des vorangegangenen Verfügungsverfahrens 33 O 274/03 (= 6 U 137/03) Bezug genommen.

II. Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Zu Recht hat das LG die Beklagte aus §§ 3, 4 Nr. 11, 8 Abs. 3 Ziff. 1 UWG i.V.m. § 20 Abs. 2 Ziff. 2 PflSchG antragsgemäß verurteilt, weil das Produkt "Metazachlor 500 g/l" in Deutschland nicht verkehrsfähig ist. Das Mittel ist gem. § 11 Abs. 1 S. 1 PflSchG zulassungsbedürftig und darf gem. § 20 Abs. 2 Ziff. 2 PflSchG nur unter Angabe der Zulassungsnummer in Verkehr gebracht werden. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, weil die auf dem Kanister angegebene Zulassungsnummer 3401-00 nicht für das angegriffene Produkt erteilt worden ist.

Die Zulassungsnummer 3401-00 ist nicht der Beklagten für das angegriffene Produkt "Metazachlor 500 g/l", sondern der Klägerin für das Pflanzenschutzmittel "Butisan" erteilt worden. Diese Zulassung für "Butisan" rechtfertigt den Vertrieb des angegriffenen Produktes in Deutschland nicht. Dies ergibt sich aus einer mit der Richtlinie 91/414/EWG konformen Auslegung des PflSchG.

1. Nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie haben die Mitgliedstaaten vorzuschreiben, dass in ihrem Gebiet nur die Pfl...

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