Leitsatz (amtlich)

Fehlendes Verschulden des Abwicklungsbeauftragten bei unterlassener Aufklärung über eine verdeckte Innenprovision von 18,4 % im Jahr 1992 (Anschluss an BGH, Urt. v. 28.7.2005 - III ZR 290/04, MDR 2005, 1424 = BGHReport 2005, 1520). Zwar oblag es dem Abwicklungsbeauftragten im Rahmen eines Bauträgermodells auch schon 1992, den Erwerber über eine verdeckte Innenprovision von 18,4 % aufzuklären. Jedoch hat er ein Unterlassen dieser Aufklärung im Jahr 1992 nicht zu vertreten.

 

Normenkette

BGB §§ 241, 311 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 27.11.2003; Aktenzeichen 2 O 364/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das am 27.11.2003 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des LG Köln - 2 O 364/02 - und das diesem Urteil zugrundeliegende Verfahren bezüglich der Beklagten zu 1) aufgehoben.

II. Der Rechtsstreit wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung bezüglich der Beklagten zu 1) - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens - an die 2. Zivilkammer des LG Köln zurückverwiesen.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die Klägerin, die 1992 in dem Objekt "Studentenappartements L, N-Straße" ein Studentenappartement erwarb, verlangt von den Beklagten Schadensersatz in Form der Rückabwicklung einer Beteiligung an dem Bauträgermodell.

Die Beklagte zu 1) war als Abwicklungsbeauftragte bei diversen Bauträgermodellen tätig, bei denen im Strukturvertrieb Wohnanlagen mit i.d.R. Kleinstwohnungen (Studentenappartements, Altenwohnungen, etc.) vertrieben wurden. Aufgrund eines notariell beurkundeten Geschäftsbesorgungsvertrags schloss sie für die Klägerin den Kauf- und Werklieferungsvertrag mit dem Bauträger sowie sämtliche zur Durchführung erforderlichen Verträge. Der Beklagte zu 2) war Bevollmächtigter der Beklagten zu 1) sowie Geschäftsführer einer im Jahre 1994 gegründeten Fa. M-Steuerberatungsgesellschaft mbH, die sich gleichermaßen wie die Beklagte zu 1) und unter gleicher Anschrift als Abwicklungsbeauftragte im Rahmen von Bauträgermodellen betätigte. Der Beklagte zu 3) war der Geschäftsführer der Beklagten zu1). Bauträger bei den von der Beklagten zu 1) und/oder der Fa. M-Steuerberatungsgesellschaft mbH abgewickelten Modellen waren in der Regel verschiedene, personell aber teilweise miteinander verflochtene Firmen, hier die Fa. GbR R C GmbH, T S und N Ferien- Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH + Co Ferienanlagen KG, die zwischenzeitlich insolvent geworden ist.

Im Jahre 1992 vermittelte der Zeuge D für die Fa. U-Treuhand Finanz- und Wirtschaftsberatungsgesellschaft mbH unter Verwendung eines Prospekts an die Klägerin eine Wohneinheit in dem Objekt "Studentenappartements L, N-Straße" zu dem kalkulierten Gesamtaufwand von 105.540 DM zzgl. 3 % Vermittlungsprovision. In dem Gesamtaufwand war eine nicht gesondert ausgewiesene Innenprovision von weiteren 18, 4 % enthalten.

Als Prospektherausgeberin bzw. -verantwortliche, als Grundstückseigentümerin, Bauträgerin, Finanzierungsvermittlerin, Zins-, Nebenkosten- und Mietgarantin sowie Mietvermittlerin und Leistungserbringerin für Konzeption, Aufbereitung, Prospektgestaltung und -herausgabe war die Bauträgerin, die Fa. GbR R C GmbH, T S und N Ferien- Betriebs- und Verwaltungsgesellschaft mbH + Co Ferienanlagen KG, genannt (S. 33, 34 des Prospektes, Bl. 130, 131, 134 GA). Laut Prospekt waren die für den Erwerb erforderlichen Verträge nach Bevollmächtigung durch den Erwerber und entsprechend der jeweiligen Beauftragung von einem im Prospekt nicht genannten unabhängigen Abwicklungsbeauftragten - hier die Beklagte zu 1) - abzuschließen (S. 29, 31 des Prospektes, Bl. 126, 128 GA). Dabei war ausdrücklich auf den auf die Abwicklung beschränkten Aufgabenkreis des Abwicklungsbeauftragten hingewiesen sowie darauf, dass er weder an der Gestaltung des Prospektes mitgewirkt noch diesen überprüft noch sonstige Prüfungen vorgenommen hat oder dies zu seinen Aufgaben gehörte und ihm auch Beratungs- und Aufklärungspflichten hinsichtlich der ausschließlich vom Erwerber zu treffenden Investitionsentscheidung nicht zukämen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Prospektes wird auf die zur Akte gereichte Ablichtung (Bl. 100 ff., 126 GA) Bezug genommen.

Die Klägerin unterbreitete der Beklagen zu 1) am 13.10.1992 ein notariell beurkundetes "Angebot zum Abschluss eines Geschäftsbesorgungsvertrages betreffend das Bauträgermodell Studentenappartements L, N-Straße" (Bl. 18 ff. GA), das wegen seines Inhalts im Einzelnen auf die sog. Stammurkunde zur Vorbereitung eines Geschäftsbesorgungsvertrags Bezug nahm, in deren Anlagen wiederum die Beklagte zu 1) den Inhalt der abzuschließenden Geschäftsbesorgungsverträge zuvor hatte beurkunden lassen. Die Klägerin erteilte der Beklagten zu 1) auf der Grundlage dieser Stammurkunde in der Angebotsurkunde eine umfassende, unwiderrufliche Vollmacht, sie bei der Vorbereitung, Durchführung und ggf. Rückabwicklung des Erwerbsvorgangs zu vertreten.

Die Beklagte zu 1), der die im kalkulierten Gesamtaufwand enthaltene ...

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