Nachgehend

BGH (Beschluss vom 30.01.2024; Aktenzeichen VIa ZR 673/23)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin und die Anschlussberufung der Beklagten wird unter Zurückweisung der Rechtsmittel der Parteien im Übrigen das Urteil des Landgerichts Köln vom 06.10.2022 - 8 O 295/21 - teilweise abgeändert und klarstellend insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 53.768,31 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 58.883,57 EUR vom 18.11.2021 bis zum 20.04.2023 und aus 53.768,31 EUR seit dem 21.04.2023 zu zahlen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Porsche Macan S Diesel mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des in Ziffer 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten erster Instanz tragen die Klägerin zu 9 % und die Beklagte zu 91 %. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Klägerin zu 23 % und die Beklagte zu 77 %.

Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Beiden Parteien bleibt nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, sofern nicht die jeweils andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von der Beklagten Schadensersatz wegen des Erwerbs eines vom sog. Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs des Typs Porsche Macan S Diesel im Februar 2016. Die Beklagte ist die Herstellerin des in dem Fahrzeug verbauten Dieselmotors (3.0 Liter V6).

Die vorsteuerabzugsberechtigte Klägerin kaufte das streitgegenständliche Fahrzeug im R.T. in J. als Neuwagen zum Preis von 71.678,11 EUR netto (71.846,18 EUR ./. Zulassungskosten von 168,07 EUR) entsprechend 85.296,95 EUR brutto (Bl. 35 ff. eA LG).

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und der in erster Instanz gestellten Anträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Mit Urteil vom 06.10.2022 (Bl. 267 ff. eA LG) - berichtigt durch Urteil der Kammer vom 11.11.2022 (Bl. 302 ff. eA LG) - hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw Porsche Macan S Diesel mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01 an die Klägerin 58.883,57 EUR abzüglich eines Betrages, der sich wie folgt errechnet: 85.296,95 EUR / 300.000 km × Kilometer gemäß Tachostand zum Zeitpunkt der Rückgabe des Fahrzeugs, zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 18.11.2021 zu zahlen. Es hat ferner festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Entgegennahme des im Klageantrag zu 1. genannten Fahrzeugs in Annahmeverzug befindet und die Beklagte weiter verurteilt, die Klägerin von vorgerichtlichen Rechtsverfolgungskosten in Höhe von 1.804,90 EUR freizustellen. Im Übrigen hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der erstinstanzlichen Entscheidungsgründe Bezug genommen.

Gegen das Urteil haben die Klägerin Berufung und die Beklagte Anschlussberufung eingelegt.

Die Berufung rügt, dass das Landgericht die Nutzungsentschädigung für den Zeitraum bis zur Klageeinreichung doppelt in Abzug gebracht habe; bei dem tenorierten Zahlbetrag von 60.711,36 EUR handele es sich bereits um den Netto-Kaufpreis von 71.678,11 EUR abzüglich des von ihr in der Klageschrift berechneten Nutzungsersatzes von 10.966,75 EUR (Brutto-Kaufpreis 85.296,95 EUR / Gesamtlaufleistung 350.000 km × Tachostand 45.000 km). Sie begehrt auch für die weitere Nutzungsentschädigung eine Berechnung auf der Basis einer Gesamtlaufleistung von 350.000 km statt der vom Landgericht angesetzten 300.000 km. Ferner ist sie der Ansicht, dass die Nutzungsentschädigung aus dem Nettokaufpreis zu berechnen sei und nicht anhand des Bruttokaufpreises.

Die Klägerin beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts den Tenor Ziffer 1 abzuändern und wie folgt neu zu fassen:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerschaft 59.053,96 EUR (Kaufpreis abzüglich der Nutzungsentschädigung mit Kilometerstand am 07.12.2022) abzüglich einer weiter zu berechnenden vom Gericht auf Basis einer Gesamtlaufleistung von zumindest 350.000 km zu schätzenden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des streitgegenständlichen Fahrzeugs unter Zugrundelegung des Kilometerstandes zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zweiter Instanz zzgl. Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz

  • aus 60.711,36 EUR vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bis zum 07.12.2022, und
  • aus 59.053,96 EUR ab dem 08.12.2022 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeugs Porsche Macan S Diesel mit der Fahrzeug-Identifizierungsnummer N01.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Beklagte,

das U...

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