Verfahrensgang
LG Köln (Entscheidung vom 12.09.2007; Aktenzeichen 20 O 99/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten und unter Zurückweisung der Anschlussberufung des Klägers wird das am 12.09.2007 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 99/07 - abgeändert.
Die Klage wird vollen Umfangs abgewiesen.
Die Kosten beider Rechtszüge werden dem Kläger auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger begehrt von der Beklagten Deckungsschutz für einen Rechtsstreit, den er wegen zweier fristloser Kündigungen gegen seine frühere Arbeitgeberin, die J GmbH, vor dem Landgericht Ulm - 10 O 43/06 KfH - geführt hat.
Die Parteien schlossen unter dem 15.09.2005 einen Vertrag über eine Anstellungsvertrags-Rechtsschutz-Versicherung, durch welche die gerichtliche und außergerichtliche Wahrnehmung der rechtlichen Interessen des Klägers in seiner Tätigkeit als Mitgeschäftsführer der J GmbH abgesichert sein sollte. Rechtsgrundlage waren die Top-Manager Rechtsschutz-Bedingungen (TMRB) Allgemeiner Teil sowie Besonderer Teil/Teil 3. Vereinbart war eine Wartezeit von 3 Monaten. Mit Schreiben vom 21.02.2006 kündigte die Alleingesellschafterin der J GmbH dem Kläger fristlos. Als Begründung führte sie an, dass sie Ende Dezember Kenntnis von einem gegen den Kläger unter dem 23.11.2005 wegen Verstoßes gegen die Diätverordnung ergangenen Strafbefehl erlangt habe. Zudem rügte sie in diesem Zusammenhang die Verletzung von Informationspflichten. Mit Schreiben vom 09.03.2006 erklärte die J GmbH dem Kläger die fristlose Kündigung, weil sie in den letzten Tagen Kenntnis davon erlangt habe, dass der Kläger während seiner Amtszeit als Geschäftsführer ihre Mitarbeiter für Privatarbeiten in seinem Privathaus beschäftigt habe. Unter dem 04.04.2006 bat der Kläger die Beklagte um Kostenzusage für das vorgerichtliche und gerichtliche Verfahren, da die Kündigungen unwirksam seien.
Mit Schreiben vom 13.04.06 lehnte die Beklagte eine Kostenübernahme ab, da die behaupteten Rechtsverstöße bereits vor Versicherungsabschluss verwirklicht worden seien. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 06.04.2006 erhob der Kläger Feststellungs- und Zahlungsklage vor dem Landgericht Ulm, Az. 10 O 43/06 KfH. Dieses Verfahren wurde am 18.08.2006 durch Vergleich beendet. Seine Gebühren stellte der Prozessbevollmächtigte des Klägers diesem unter dem 25.08.2006 mit 13.980,87 EUR in Rechnung. Die Beklagte leistete trotz Aufforderung keine Zahlung.
Der Kläger hat vorgetragen, dass die Rechtsverstöße nicht außerhalb des zeitlichen Rahmen des Versicherungsvertrages lägen, weil für den Eintritt des Versicherungsfalls auf die Kündigungsfrist des § 626 BGB abzustellen sei; letztlich löse erst der Ausspruch der Kündigung den Rechtsschutzfall aus; die Gebühren seines Rechtsanwaltes habe er bezahlt; die Beklagte sei daher zur Leistung verpflichtet.
Der Kläger hat beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 13.980,87 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen,
die Beklagte zu verurteilen, an ihn 449,96 EUR an außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.11.2006 zu zahlen.
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie hat vorgetragen, sie sei wegen Vorvertraglichkeit der Rechtsverstöße nicht zur Leistung verpflichtet. Entscheidend für die Festlegung des Versicherungsfalls sei der Tatsachenvortrag, mit dem die streitgegenständlichen Verstöße begründet worden seien; es komme weder auf den Zeitpunkt an, zu dem die Beteiligten Kenntnis von dem Verstoß erlangt hätten, noch darauf, wann aufgrund des Verstoßes Ansprüche geltend gemacht oder abgewehrt worden seien.
Das Landgericht hat der Klage - unter Abweisung im übrigen - in Höhe von 4.851,56 EUR stattgegeben. Nach einer Entscheidung des Landgerichts Heidelberg (abgedruckt in VersR 1993, 1395) könnten vor der Frist des § 626 Abs.2 BGB liegende Vorkommnisse eine fristlose Kündigung nicht begründen und seien als bloßes "Kolorit" zu betrachten, sofern es sich nicht um einen Wiederholungsfall handele. Damit bestehe für die Kündigung vom 21.02.2006 Versicherungsschutz, denn bezüglich der Kenntnis des Strafbefehls und der Verletzung der Informationspflichten sei die Zweiwochenfrist bei Ausspruch der Kündigung abgelaufen gewesen; anders verhalte es sich mit der Kündigung vom 09.03.2006, bei der die Zweiwochenfrist ab Kenntnis eingehalten sei, der Verstoß aber vor Beginn des Versicherungsschutzes liege. Da im Hinblick auf die Kündigung vom 09.03.2006 kein Versicherungsschutz bestanden habe, aber keiner der beiden Kündigungen, die mit den Feststellungsanträgen angegriffen worden seien, eine größere Bedeutung beigemessen werden könne, erscheine eine hälftige Teilung der zur Rechtsverfolgung notwendigen Kosten sachgerecht. Diese seien auf der Grundlage eines Gegenstandswertes von 164.231,43 EUR zu berechnen, weil sich der Gegenstandswert für die ...