Tenor
Auf die Berufungen der Parteien wird unter Zurückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 12.05.2021 verkündete Urteil des Landgerichts Köln -23 O 278/20 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Es wird festgestellt, dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind:
a) im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 EUR, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 EUR und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 EUR EUR, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019,
b) im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 EUR, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 EUR und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 EUR, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019,
c) im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 EUR, zum 01.01.2012 um weitere 4,01 EUR und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 EUR, jeweils bis zum Tarifwechsel zum 01.01.2019,
d) im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 EUR, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 EUR und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 EUR, jeweils bis zum 31.01.2021,
e) im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 EUR und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 EUR, jeweils bis zum 31.01.2021,
f) im Tarif EB die Erhöhung zum 01.01.2015 um 50,59 EUR bis zum 31.01.2021.
2. Es wird festgestellt, dass der Kläger nicht zur Tragung des jeweiligen Erhöhungsbeitrages aus den folgenden Erhöhungen des Monatsbeitrages in den nachfolgenden Zeiträumen verpflichtet ist:
a) im Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 40,78 EUR, zum 01.01.2012 um weitere 40,03 EUR und zum 01.01.2016 um weitere 31,92 EUR, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018,
b) im Beitragszuschlag zum Tarif N02 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,17 EUR, zum 01.01.2012 um weitere 2,96 EUR und zum 01.01.2016 um weitere 4,30 EUR, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018,
c) im gesetzlichen Beitragszuschlag N03 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,03 EUR, zum 01.12.2012 um weitere 4,01 EUR und zum 01.01.2016 um weitere 3,18 EUR, jeweils vom 01.01.2017 bis zum 31.12.2018.
d) im Tarif N04 die Erhöhungen zum 01.01.2011 um 4,52 EUR vom 01.01.2017 bis 31.01.2021, zum 01.01.2012 um weitere 7,45 EUR vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 10,14 EUR bis zum 31.01.2021,
e) im Tarif N05 die Erhöhungen zum 01.01.2012 um 2,53 EUR vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021 und zum 01.01.2018 um weitere 3,40 EUR bis zum 31.01.2021,
f) im Tarif EB die Erhöhungen zum 01.01.2015 um 50,59 EUR vom 01.01.2017 bis zum 31.01.2021.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 6.939,51 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.10.2020 zu zahlen.
4. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie in dem Zeitraum vom 01.01.2017 bis zum 27.10.2020 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den die Klägerseite auf die unter 2. aufgeführten Beitragserhöhungen gezahlt hat.
5. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen tragen der Kläger zu 60 % und die Beklagte zu 40 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung der tatsächlichen Feststellungen wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 313a Abs. 1 Satz 1 ZPO abgesehen.
II. Die Berufungen der Parteien haben jeweils teilweise Erfolg.
A. Berufung des Klägers
Die Berufung des Klägers wendet sich nicht gegen die Abweisung der Klage, soweit es die Beitragsanpassung im Tarif N06 zum 01.01.2019 betrifft. Im Übrigen greift die Berufung das landgerichtliche Urteil in vollem Umfang an, soweit der Klage nicht stattgegeben worden ist.
1. a) Beitragsanpassung in dem Tarif N02 für T. zum 01.01.2011
Ein Feststellungsinteresse des Klägers besteht hinsichtlich der Beitragserhöhung im Tarif N02 zum 01.01.2011 betreffend den Versicherten T. nicht. Der Bundesgerichtshof hat die Zulässigkeit einer Klage für den auf die Unwirksamkeit der Beitragsanpassung gerichteten Feststellungsantrag grundsätzlich bejaht. Danach kann allein mit dem vom Kläger erstrebten Leistungsurteil auf Rückzahlung überbezahlter Beiträge nicht rechtskräftig festgestellt werden, dass er zukünftig nicht zur Zahlung des sich aus den streitgegenständlichen Beitragsanpassungen ergebenden Erhöhungsbetrages verpflichtet ist (so BGH, Urt. v. 16.12.2020 - IV ZR 294/19 - juris). Ein schutzwürdiges Interesse kann auch an der Feststellung eines vergangenen Rechtsverhältnisses bestehen, wenn sich aus der Feststellung noch Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben können (so BGH, a.a.O., Rn. 19 - juris). Im vorliegenden Fall ist jedoch schon aus dem Vorbringen des Klägers ersichtlich, dass sich aus der Feststellung keinerlei Rechtsfolgen für die Gegenwart und Zukunft ergeben, da der Tarif zum 31.12.2012 beendet worden ist und Zahlungen hierauf ausschließlich in verjährter Zeit erfolgt ...