Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 41/19) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 09.10.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 41/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.141,29 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 11.04.2019 zu zahlen.
2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte
a) dem Kläger zur Herausgabe der Nutzungen verpflichtet ist, die sie vom 01.04.2016 bis zum 29.11.2018 aus dem Prämienanteil gezogen hat, den der Kläger in den nachgenannten Tarifen auf folgende Beitragserhöhungen gezahlt hat:
1) VollMed4 zum 01.04.2016 um 76,25 EUR
2) TC 43 zum 01.04.2016 um 9,90 EUR
3) TC 43 zum 01.04.2017 um 5,48 EUR
b) die nach 3 a) herauszugebenden Nutzungen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab dem 11.04.2019 zu verzinsen hat.
3. Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten und Auslagen in Höhe von 650,34 EUR freizustellen.
4. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 15 % und die Beklagte zu 85 %. Die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Kläger zu 40 % und die Beklagte zu 60 %.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind in der Berufungsinstanz noch die Beitragserhöhungen in den Tarifen:
1) VollMed M4 zum 01.04.2016 um 76,25 EUR
2) TC 43 zum 01.04.2016 um 9,90 EUR
3) TC 43 zum 01.04.2017 um 5,48 EUR
Der am 29.10.1979 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert. Im Rahmen dieser Versicherung besteht in der Krankheitskostenversicherung Versicherungsschutz in den Tarifen VollMed M4 und TC 43. Auslöser der streitigen Beitragserhöhungen waren nach dem Vortrag der Beklagten die Entwicklungen der Leistungsausgaben. Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden durch den Treuhänder B. erteilt.
Die Beklagte teilte dem Kläger die Prämienerhöhungen in den vorgenannten Tarifen jeweils mit Schreiben aus Februar desselben Jahres mit (vgl. im Einzelnen Anlagen KGR 1, Bl. 102 ff. GA, KGR 3, Bl. 121 ff. GA sowie Anlagenkonvolut BLD 5, Anlagenband).
Mit anwaltlichem Schreiben vom 29.11.2018 (Anlage BLD 6, Anlagenband) machte der Kläger gegenüber der Beklagten die Unwirksamkeit der Prämienerhöhungen geltend und forderte die Beklagte mit einer Fristsetzung von zwei Wochen nach Erhalt des Schreibens zur Rückzahlung der auf diese Erhöhungen gezahlten Prämienanteile einschließlich der daraus gezogenen Nutzungen sowie Reduzierung der gegenwärtigen Prämien und Freistellung von den Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung auf.
Die Zustellung der am 08.03.2019 bei Gericht eingegangenen Klageschrift erfolgte am 10.04.2019 (Bl. 21 R GA). In der am 28.05.2019 zugestellten Klageerwiderung vom 15.05.2019 (Bl. 54 ff., 85 GA) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zu den jeweiligen Stichtagen mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt (Bl. 56 GA). Außerdem hat sie sich auf die aus ihrer Sicht dem Kläger rechtsgrundlos zugeflossenen Vermögensvorteile berufen, die sich bei einem Vergleich der Altersrücklagen ohne jegliche Beitragserhöhung mit der Höhe der Altersrücklagen unter Berücksichtigung der Prämienerhöhung ergebe und welche dem Kläger im Wege der Saldierung der sich gegenüberstehenden Bereicherungsansprüche anzurechnen seien. In Höhe dieser anzurechnenden konkreten Vermögensvorteile, die sie mit 3.082,32 EUR beziffert, hat sie zudem die Hilfsaufrechnung gegen die bezifferte Klageforderung erklärt (Bl. 78 GA).
Mit der Klageschrift hat der Kläger unter Ziffer 1) zunächst beantragt festzustellen,
dass folgende Erhöhungen des Monatsbeitrags in der zwischen dem Kläger und der Beklagten bestehenden Krankenversicherung mit der Versicherungsnummer N01 unwirksam sind und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages - bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 31.03.2016 in Höhe von insgesamt 532,31 EUR - verpflichtet ist:
a) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif VollMed M4 die Erhöhung zum 01.04.2016 um 76,25 EUR,
b) in der Krankheitskostenversicherung im Tarif TC 43 die Erhöhung zum 01.04.2016 um 9,90 EUR und die Erhöhung zum 01.04.2017 um 15,38 EUR,
c) in der Pflegepflichtversicherung im Tarif PVN die Erhöhung zum 01.01.2017 um 4,18 EUR und die Erhöhun...