Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 5 O 488/13) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 28.03.2017, 5 O 488/13, wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung tragen die Beklagten als Gesamtschuldner.
Dieses Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund der Urteile vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Klägerin nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Gegenstandswert für das Berufungsverfahren wird auf 99.248,88 EUR festgesetzt.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin macht gegen die Beklagten Schadensersatzansprüche wegen einer Beschädigung von vier Kabelschutzrohren sowie zweier Lichtwellenleiterkabel aus eigenem Recht sowie aus abgetretenem Recht der M GmbH geltend.
Die Klägerin betreibt ein Netz von unterirdisch verlegten Kabelschutzrohranlagen, in denen sich sog. Lichtwellenleiterkabel befinden, welche der Telekommunikation dienen.
Im Frühjahr 2010 fanden im Bereich der Straßenkreuzung zwischen der C-Straße und der K-Straße in L-I Tiefbauarbeiten statt, an denen zumindest auch die Beklagte zu 2) als beauftragtes Unternehmen mitwirkte. Im Bereich dieser Kreuzung waren insgesamt sechs Kabelschutzrohre unterirdisch verlegt. In zwei dieser Kabelschutzrohre befanden sich Lichtwellenleiterkabel.
Hintergrund der Bauarbeiten an unter anderem dieser Straßenkreuzung war eine Beauftragung der T GmbH mit Sitz in C durch die O Gesellschaft für Telekommunikation GmbH mit Schreiben vom 14.07.2009. Beigefügt war ein mit "Leitungsauskunft" überschriebenes Verzeichnis des zuständigen Straßenbaulastträgers, der Stadt L, über die in Betracht kommenden Versorgungsunternehmen, deren Rohre durch die Baumaßnahme betroffen werden konnten und bei denen Auskünfte über die Lage der Versorgungsleitungen einzuholen waren. Die Auskunftsstellen waren jeweils benannt, wobei unter anderem auch die Q GmbH aufgelistet war.
Mit der Objektplanung wurde das Fachingenieurbüro Q2 beauftragt. Dieses erstellte Lagepläne der zu bearbeitenden Trassen und übersandte diese Pläne unter anderem an die Q GmbH, damit diese Auskunft zu den Versorgungsleitungen erteile. Die Q GmbH markierte die Verläufe der betroffenen Versorgungseinrichtungen der Klägerin graphisch zumindest auch in dem im hiesigen Rechtsstreit in Rede stehenden Lageplan (Anlage K11, Sonderheft II zur Gerichtsakte), schrieb die Leitungskenndaten hinzu und sandte diese ausgefüllten Lagepläne am 08.07.2009 an das Planungsbüro zurück, wobei zwischen der Klägerin und der Beklagten zu 1) streitig ist, ob auch die insoweit maßgeblichen Bestandspläne mit übersandt wurden. Auf dem Lageplan merkte die Q GmbH an "Eintragung der Anlage(n) nur als grobe Übersicht geeignet!" und trug die Bezeichnungen der insoweit maßgeblichen Bestandspläne der Klägerin ein.
Die Beklagte zu 2) wurde im März 2010 von der Beklagten zu 1) unter Vorlage des betreffenden Auszuges aus dem (Haupt-)Leistungsverzeichnis gebeten, der Beklagten zu 1) ein Angebot über Horizontalbohrungen für insgesamt 18 HDPE-Rohre in Einzellängen bei 4,00 m Tiefe und einem Einzug bauseits gelieferter Rohre nebst Baustelleneinrichtung sowie -räumung und Zulage für kabelgeführte Bohrungen anzubieten. Unter dem 26.03.2010 reichte die Beklagte zu 2) das entsprechende Angebot unter Vorlage der Angebotsbedingungen der Beklagten zu 2) bei der Beklagten zu 1) ein. Auf den Vertrag sollten die Regelungen der VOB/B Anwendung finden. Nach den Angebotsbedingungen der Beklagten zu 2) war das Bereitstellen der Bestandspläne aller Leitungen und Anlagen im Baustellenbereich ausdrücklich nicht im Angebotspreis enthalten. Nach Nachverhandlungen zwischen den Beklagten und einer Abänderung des ursprünglichen Angebots beauftragte schließlich die Beklagte zu 1) am 09.04.2010 die Beklagte zu 2).
Unter dem 06.04.2010 wurde ein weiterer Trassenbestandsplan von der D GmbH gefertigt, wobei Einzelheiten zwischen den Parteien streitig sind und auf welchem die Rohre der Klägerin nicht verzeichnet sind.
Am 12.04.2010 führte die Beklagte zu 2) aufgrund ihrer Beauftragung an der in Rede stehenden Straßenkreuzungen Horizontalbohrungen im Wege des sog. Spülbohrverfahrens (JET TRAC-Verfahren) durch. Zuvor hatte entweder die Beklagte zu 1) oder die T Kommunikation- und Nachrichtentechnik GmbH für diese Arbeiten in den betroffenen Bauabschnitten jeweils Start- und Zielgruben erstellt, zwischen denen die Bohrspülungen durch die Beklagte zu 2) durchgeführt werden sollten. Später am 12.04.2010 kam es zu einem Schaden an der unterirdisch im Kreuzungsbereich verlegten Kabelschutzrohranlage, wobei vier Kabelschutzrohre sowie zwei in zwei dieser Schutzrohre verlegte Lichtwellenleiterkabel beschädigt wurden. Wegen des Bautagesberichts der Beklagten zu 2) und der dortigen Eintragungen wird auf die Anlage B2/7, Bl. 158 des SH I zur Gerichtsakte, ...