Entscheidungsstichwort (Thema)

Zur Anwendung der Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG auf den Vertrag eines deutschen Fotografen mit einem französischen Hotelbetreiber

 

Leitsatz (amtlich)

Die Zweckübertragungsregel des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach Nutzungsrechte grundsätzlich nur so weit auf den Vertragspartner übergehen, wie dies zur Erreichung des Vertragszweckes unbedingt notwendig ist, stellt einen wesentlichen Grundsatz des deutschen Urhebervertragsrechtes dar und kann daher auch international-privatrechtlich nicht zur Disposition gestellt werden.

 

Normenkette

UrhG § 31 Abs. 5; EGBGB a.F. Art. 28

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 05.05.2010; Aktenzeichen 28 O 229/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.09.2014; Aktenzeichen I ZR 35/11)

BGH (Beschluss vom 28.06.2012; Aktenzeichen I ZR 35/11)

 

Tenor

1.) Die Berufung der Beklagten gegen das am 5.5.2010 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 229/09 - wird zurückgewiesen.

2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

3.) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann jedoch die Vollstreckung des Unterlassungsanspruches durch Sicherheitsleistung i.H.v. 10.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Vollstreckung des Kostenerstattungsanspruches kann die Beklagte durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4.) Die Revision wird zugelassen.

 

Tatbestand

"Der Kläger, ein gewerblicher Fotograf, nimmt die Beklagte wegen der unbefugten Verwendung von auftragsgemäß erstellten Fotografien eines Hotels in Nizza in verschiedenen Bildbänden in Anspruch."

 

Entscheidungsgründe

A) Wegen des Sachverhaltes wird gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Ziff. 1 ZPO auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Zur Begründung ihrer Berufung, mit der sie weiter die Abweisung der Klage begehrt, greift die Beklagte einzelne Aspekte der Urteilsbegründung als unzutreffend an. Außerdem stellt sie ihre Passivlegitimation mit der Begründung in Abrede, sie firmiere entgegen dem Tenor der landgerichtlichen Entscheidung nicht als "Society", sondern unter der Bezeichnung "Hi Hotel HCF S. a. r. L."

Der Kläger verteidigt das Urteil. Zur Passivlegitimation weist er darauf hin, dass die Beklagte ihm gegenüber vorprozessual unter der Firmierung aufgetreten sei, die das landgerichtliche Urteil ausweise, und beantragt, das Rubrum nach den nunmehrigen Angaben der Beklagten zu korrigieren.

B) Die Berufung ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg.

I. Der Senat hat das Rubrum hinsichtlich der Firmierung der Beklagten antragsgemäß berichtigt. Die Voraussetzungen einer Rubrumsberichtigung gem. §§ 319, 525 ZPO liegen vor. Der Kläger hat nicht etwa eine unrichtige Partei verklagt - was allein den von der Beklagten vorgebrachten Einwand mangelnder Passivlegitimation begründen könnte -, sondern es ist die zutreffende Partei unter falscher Firmierung verklagt worden. Die Beklagte, auf deren eigenen vorprozessualen Vortrag die Falschfirmierung zurückgeht, trägt selbst vor, dass ein Unternehmen unter der ursprünglichen Firmierung ("Hi Hotel HCF Society") nicht existiere. Es ist danach nicht die unrichtige Partei verklagt, sondern die richtige Partei, allerdings unter unrichtiger Parteibezeichnung in Anspruch genommen worden und die beantragte Berichtigung des Rubrums daher geboten.

II. Aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung, auf die der Senat Bezug nimmt, hat die Kammer zu Recht ihre - im Berufungsverfahren auch angesichts der Bestimmungen des § 513 Abs. 2 ZPO zu überprüfende - internationale Zuständigkeit angenommen. Der Senat sieht hierzu von weiteren Ausführungen ab, nachdem die Beklagte im Berufungsverfahren Einwände gegen die Zuständigkeit nicht mehr erhoben hat.

III. Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht hält das Urteil den Angriffen der Berufung stand. Die geltend gemachten Unterlassungs- und Schadenersatzansprüche folgen aus §§ 16, 17, 71, 97 Abs. 1 und 2 UrhG.

1. Der Kläger nimmt in Deutschland Nutzungsrechte an den von ihm gefertigten Lichtbildern in Anspruch und leitet aus ihnen Unterlassungs- bzw. Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte her. Zu Recht hat die Kammer für das Bestehen der Nutzungsrechte des Klägers, deren Umfang und den Tatbestand der behaupteten Rechtsverletzung nach dem Schutzlandprinzip deutsches Recht zugrunde gelegt (vgl. z.B. Katzenberger in Schricker/Loewenheim, Urheberrecht, 4. Aufl., vor §§ 120 ff., Rz. 129; Nordemann-Schiffel in Fromm/Nordemann, UrhG, 10. Aufl., vor §§ 120 ff., Rz. 59, jeweils m.w.N.).

2. Die von dem Kläger gefertigten Dias sind als Lichtbilder gem. § 72 Abs. 1 UrhG urheberrechtlich geschützt. Ob die Fotografien - wie das LG angenommen hat - angesichts ihrer Qualität bereits als Lichtbildwerke i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 5 UrhG zu qualifizieren sind, ist danach für den Ausgang...

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