Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 23 O 373/18) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels das am 03.07.2019 verkündete Urteil der 23. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 23 O 373/18 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Es wird festgestellt, dass die Prämienerhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 jeweils für die Zeit bis zum 31.03.2019 unwirksam waren und der Kläger nicht zur Zahlung des jeweiligen Erhöhungsbetrages - bezogen auf den letzten rechtmäßigen Beitrag vom 01.12.2012 in Höhe von insgesamt 256,40 Euro - verpflichtet ist. Im Übrigen wird festgestellt, dass der Rechtsstreit hinsichtlich der Erhöhungen in den Tarifen A und B zum 01.01.2014 und im Tarif A zum 01.01.2015 ab dem 01.04.2019 erledigt ist.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 3.588,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.01.2019 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 55 % und die Beklagte zu 45 %.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit von Beitragserhöhungen in der privaten Krankenversicherung des Klägers. Streitig sind vorgenommene Erhöhungen
im Tarif A zum 01.01.2014 (24,93 EUR)
zum 01.01.2015 (40,59 EUR)
zum 01.01.2017 (75,48 EUR)
zum 01.01.2018 (96,95 EUR),
im Tarif B zum 01.01.2014 (10,83 EUR) sowie
im Tarif C zum 01.01.2013 (7,50 EUR).
Der am xx.xx.1982 geborene Kläger ist bei der Beklagten privat krankenversichert und unterhält unter anderem die Tarife A, B und C. Wegen der Einzelheiten wird auf die Nachträge zu den Versicherungsscheinen aus November 2012, aus November 2013, aus November 2014, aus November 2016 und aus November 2017 (jeweils im Anlagenheft) verwiesen.
Die für die streitgegenständlichen Prämienerhöhungen maßgeblichen Zustimmungen wurden bis einschließlich des Geschäftsjahres 2014 durch den Treuhänder D und sodann durch den Treuhänder Dipl.-Math. E erteilt.
Die Beklagte teilte dem Kläger die Erhöhung zum 01.01.2013 mit Schreiben aus November 2012 nebst Anlagen mit. Die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014 teilte sie mit Schreiben aus November 2013 nebst Anlagen, zum 01.01.2015 mit Schreiben aus November 2014 nebst Anlagen, zum 01.01.2017 mit Schreiben aus November 2016 nebst Anlagen und zum 01.01.2018 mit Schreiben aus November 2017 nebst Anlagen (jeweils Anlagenkonvolut BLD 5 im Anlagenheft) mit. Auf den Inhalt der vorgenannten Schreiben nebst Anlagen wird Bezug genommen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16.08.2018 ließ der Kläger die Beklagte zur Rückzahlung überzahlter Beiträge sowie der daraus gezogenen Nutzungen auffordern. Die Beklagte wies die Ansprüche zurück.
In der dem Kläger am 08.02.2019 zugestellten Klageerwiderung (Bl. 23 ff.) hat die Beklagte die Prämienerhöhungen zum 01.01.2014, zum 01.01.2015, zum 01.01.2017 und zum 01.01.2018 mit einem Anstieg der Leistungsausgaben begründet und den jeweiligen auslösenden Faktor mitgeteilt. Entsprechend ist die Beklagte für die Erhöhung im Tarif C zum 01.01.2013 in ihrem Schriftsatz vom 26.04.2019 (Bl. 81 ff.) verfahren.
Mit Schriftsatz vom 05.03.2019 (Bl. 53 d.A.) hat der Kläger seinen "Feststellungsantrag zu 1) insoweit für erledigt erklärt, als nicht die Beitragserhöhungen in den Tarifen C und F zum 01.01.2013 betroffen sind." Die Beklagte hat dieser Erledigungserklärung mit Schriftsatz vom 26.04.2019 widersprochen.
Das Landgericht hat mit Beschluss vom 24.05.2019 (Bl. 122 d.A.) den Rechtstreit gemäß § 145 Abs. 1 ZPO bzgl. des Feststellungsantrages zu 1d) (Pflegeversicherung im Tarif F) bezogen auf den Zahlungsantrag zu 2) in Höhe von 79,22 Euro und in Höhe von 3,73 Euro - jeweils nebst anteiliger Zinsen - und bezogen auf den Feststellungsantrag zu 3), soweit er sich auf den (abgetrennten) Feststellungsantrag zu 1d) bezog, abgetrennt. Bezüglich des abgetrennten Verfahrens 23 O 112/19 hat das Landgericht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das zuständige Sozialgericht G verwiesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes einschließlich der dort gestellten Schlussanträge wird auf die tatsächlichen Feststellungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.
Das Landgericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet erachtet und abgewiesen. Hinsichtlich des ursprünglichen Feststellungantrages, der durch die einseitige Erledigungserklärung des Klägers in einen Antrag auf Feststellung der Erledigung in der Hauptsache geändert worden ist, sei die Klage unbegründet. Die Klage sei von Anfang an unbegründet gewesen. Die Beitragsanpassung...