Leitsatz (amtlich)

1. Zwischen Lederwaren, Gürteln, modischen Schuhen einerseits sowie Parfums und Parfumeriewaren auf der anderen Seite besteht Warenähnlichkeit im Rechtssinne.

2. Zur Verwechslungsgefahr zwischen der Wortmarke „Tosca” und der Wort/Bild-marke „Tosca BLU”

 

Normenkette

MarkG § 14 Abs. 2 Nr. 2

 

Verfahrensgang

LG Köln (Urteil vom 16.05.2002; Aktenzeichen 31 O 710/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.03.2006; Aktenzeichen I ZR 96/03)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.5.2002 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 710/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, soweit nicht die Verurteilung der Beklagten in Ziffer I.2. der angefochtenen Entscheidung in Rede steht, in den Schutzverzicht auf die IR-Marke 753 998 „TOSCA BLUE” für den Bereich der Bundesrepublik Deutschland einzuwilligen.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleis-tung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 250.000 Euro und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinsti-tuts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin, die Firma M. GmbH & Co. KG, vertreibt unter der Marke „TOSCA”, deren Inhaberin sie ist, seit dem Jahre 1921 ein Parfum und daraus entwickelte Parfümeriewaren, die in Serien mit überwiegend blauer Verpackung angeboten werden. Wegen der Einzelheiten der Markenlage wird auf den Inhalt der Klageschrift verwiesen. Die Beklagte, die Firma M. s.r.l., hat ihren Sitz in Bergamo/Italien. In Italien und anderen europäischen Ländern vertreibt sie seit einigen Jahren hochwertige Ledergürtel und -taschen, Lederbekleidung und Lederschuhe unter der Bezeichnung „TOSCA BLU”. Dieses Zeichen hat sie sich mit Zeitrang vom 30.1.2001 als IR-Marke 753 998 für die Warenklassen 18 und 25 registrieren lassen.

Die Klägerin hat für ihre Wortmarken „TOSCA” unter gleichzeitigem Vortrag zu den getätigten Umsätzen und ihrem Werbeaufwand Verkehrsgeltung in Anspruch genommen und hat mit ihrer Klage Schutz vor Verwässerung begehrt. Die Beklagte hat die internationale wie auch die örtliche Zuständigkeit des LG in Abrede gestellt und die Auffassung vertreten, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG lägen nicht vor.

Das LG hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt und zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen ausgeführt, es sei international und örtlich zuständig, die angegriffene IR-Marke sei der bekannten Klagemarke stark ähnlich, diese werde in ihrer Unterscheidungskraft beeinträchtigt, deshalb stünden der Klägerin die erhobenen Ansprüche aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. Abs. 5 MarkenG sowie §§ 115 Abs. 1, 51 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 3 MarkenG zu. Gegen diese Entscheidung, auf die wegen der weiteren Einzelheiten und auch des weiteren Sachvortrags der Parteien verwiesen wird (Bl. 192 ff. d. A.), wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung. Sie wiederholt und vertieft ihr erstinstanzliches Vorbringen und vertritt namentlich die Auffassung, die Wortmarke „TOSCA” der Klägerin sei nicht verkehrsbekannt und erst recht nicht berühmt. Eine Verwässerungsgefahr bestehe nicht, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG lägen nicht vor.

Die Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Auch die Klägerin wiederholt und vertieft ihr erstinstanzlichen Vorbringen und vertritt nunmehr die Auffassung, der erhobene Unterlassungsanspruch folge bereits aus § 14 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. Abs. 5 MarkenG.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.

II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, hat in der Sache aber keinen Erfolg. Dabei kann offen bleiben, ob im Streitfall die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG erfüllt sind, namentlich ob diese Vorschrift die Warenunähnlichkeit voraussetzt oder das Gegenteil der Fall ist (zu letzteren vgl. die Vorlageentscheidung „Davidoff” des BGH v. 27.4.2000 GRUR 2000, 875 ff. = WRP 2000, 1142 ff.] und das hierzu ergangene Urteil des EuGH vom 9.1.2003, insbesondere Erwägungsgrund 30, in der Rechtssache C-292/00, veröffentlicht – soweit ersichtlich – bislang nur in WRP 2003, 370 [374]). Denn wie der Senat mit den Parteien im Termin zur mündlichen Verhandlung bereits im einzelnen erörtert hat, besteht hinsichtlich der sich gegenüberstehenden Marken Verwechslungsgefahr i.S.d. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG, so dass der Unterlassungsanspruch und infolged...

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