Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 10.10.2013; Aktenzeichen 81 O 87/13) |
Tenor
Auf die die Berufung der Antragstellerin wird das am 10.10.2013 verkündete Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Köln - 81 O 87/13 abgeändert und wie folgt neu gefasst:
I. Die Antragsgegnerin hat es unter Androhung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR - ersatzweise Ordnungshaft - oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken im Bereich des Handelns mit Armbanduhren unter Gegenüberstellung des eigenen Verkaufspreises mit unverbindlichen Preisempfehlungen des Herstellers zu werben, die zum Zeitpunkt der Werbung nicht bestehen, wie am 2.7.2013 auf der Handelsplattform B im Angebot "Casio Collection Herren-Armbanduhr Solar-Kollektion Digital Quarz AL-190WD-1AVEF" und nachfolgend wiedergegeben geschehen:
((Abb. entfernt))
II. Die Kosten des Verfahrens erster und zweiter Instanz trägt die Antragsgegnerin.
Gründe
I. Die Antragstellerin nimmt die Antragsgegnerin auf Unterlassung irreführender Werbung mit einer unverbindlichen Preisempfehlung (im Folgenden: "UVP") in Anspruch. Beide Parteien handeln u.a. mit Uhren im Internet.
Die Antragstellerin beanstandet das im Tenor wiedergegebene Angebot bei B vom 2.7.2013 für das Uhrenmodell "Casio Collection Herren-Armbanduhr Solar-Kollektion Digital Quarz AL-190WD-1AVEF" als irreführend mit der Begründung, die dort angegebene UVP bestehe nicht und entspreche im Übrigen auch nicht dem aktuellen Verbraucherpreis.
Nach erfolgloser vorangegangener Abmahnung hat die Antragstellerin beim LG unter dem 22.7.2013 eine einstweilige Verfügung - 81 O 87/13 - erwirkt, auf die wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Diese hat die Kammer auf Widerspruch der Antragsgegnerin durch das angefochtene Urteil, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe wegen aller Einzelheiten ebenfalls Bezug genommen wird, aufgehoben und den auf Erlass der einstweiligen Verfügung gerichteten Antrag zurückgewiesen.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Antragstellerin, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag wiederholt und ihr Vorbringen vertieft. Sie rügt, dass das angefochtene Urteil zum Zeitpunkt der Verkündung nicht von allen drei Richtern, die an der Entscheidungsfindung mitgewirkt haben, unterschrieben war, sondern erst nach Verkündung an einen der beiden Handelsrichter zur Unterschrift versandt worden ist; sie vertritt im Hinblick darauf die Auffassung, dass dem Urteil die Entscheidungsgründe fehlen. Sie vertritt ferner die Ansicht, dass der Antrag schon unzulässig sei, weil es sich bei der im Rubrum angegebenen Anschrift der Antragstellerin um eine Scheinadresse handele, unter der weder sie selbst noch ihre Firma aufzufinden sei. Im Übrigen wiederholt und vertieft die Antragsgegnerin ihr erstinstanzliches Vorbringen und beruft sich insbesondere auf Rechtsmissbräuchlichkeit des Vorgehens gem. § 8 Abs. 4 UWG sowie darauf, dass die UVP zum Zeitpunkt der Anzeige tatsächlich nicht (mehr) bestand, sie jedenfalls nicht dem tatsächlichen Verbraucherpreis entsprochen und das LG insoweit die Darlegungs- und Beweislast verkannt habe.
Die Antragsgegnerin verteidigt das angefochtene Urteil. Sie vertritt die Auffassung, die Unterschrift eines Richters könne innerhalb von fünf Monaten nach Verkündung eines Urteils nachgeholt werden und verweist in der Sache darauf, dass die Herstellerfirma Casio ausdrücklich bestätigt habe, dass eine UVP für die in Streit stehende Uhr i.H.v. 39,90 EUR bestanden habe und tatsächlich bestehe. Das LG sei auch zutreffend davon ausgegangen, dass der allgemeine Verbraucherpreis im Zeitpunkt der Abmahnung bei 39,90 EUR lag.
II. Die zulässige Berufung der Antragstellerin hat auch in der Sache Erfolg.
1. Die Berufung rügt zunächst ohne Erfolg, dass das Urteil ohne Entscheidungsgründe sei und demnach bereits aus formalen Gründen aufgehoben werden müsste. Zwar hat die Kammer für Handelssachen ausweislich des Aktenvermerks Bl. 65 R das Original des Urteils sechs Tage nach Verkündung an den Handelsrichter über einen Boten zur Unterschrift geschickt, ohne zu dokumentieren, wann es zur Akte zurückgelangt ist. Wird ein Urteil - wie hier - verkündet (§ 310 abs. 1 S 1 ZPO), so genügt allerdings diese förmliche öffentliche Bekanntgabe, um es auch ohne die Unterschrift aller an der Entscheidungsfindung mitwirkender Richter als endgültigen, verbindlichen hoheitlichen Ausspruch erscheinen zu lassen. Die fehlende Unterschrift eines Richters, der bei der Entscheidung mitgewirkt hat, kann bis zu der für die Einlegung eines Rechtsmittels längsten Frist von fünf Monaten nach Verkündung des Urteils (hier: 10.10.2013) nachgeholt werden (vgl. BGH NJW 2006, 386 ff., zitiert nach juris, dort Rz. 13, 14). Das Originalurteil mit drei Unterschriften befand sich- wie der Vorsitzende des Senats bei Terminierung der Sache im Berufungsverfahren festgestellt hat - jedenfalls am 25.11.2013 und damit innerhalb der v...