Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 28 O 162/18) |
Nachgehend
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 10.10.2018 (28 O 162/18) unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 Euro, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt zwei Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist, zu unterlassen, die nachfolgend wiedergegebenen Bilder zu veröffentlichen und/oder zu verbreiten und/oder veröffentlichen und/oder verbreiten zu lassen:
(redaktioneller Hinweis: Fotos wurden in der Veröffentlichungsfassung entfernt)
wie in der A-Zeitung vom 13.1.2018 auf Seite 4 geschehen.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 691,33 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 9.5.2018 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist im Hinblick auf den Unterlassungstenor gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 5.000 Euro und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin, eine bekannte deutsche Entertainerin und Schauspielerin, nimmt die Beklagte wegen einer Berichterstattung in der von dieser verlegten A-Zeitung in Anspruch und verlangt Unterlassung sowie die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten. In der Ausgabe der A-Zeitung vom 13.1.2018 wurde mit der Meldung "B lässt sich scheiden" auf der Titelseite (Anlage K 2) sowie mit der Überschrift "Hier treffen sich B und ihr Mann vor dem Scheidungs-Richter" auf Seite 4 (Anlage K 1) über den Scheidungstermin der Klägerin vor dem Amtsgericht C in Wort und Bild berichtet.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sachvortrags sowie der gestellten Anträge wird auf die erstinstanzliche Entscheidung (Bl. 49 ff.) Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage mit Urteil vom 10.10.2018 stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe sowohl gegen die Wort- als auch gegen die Bildberichterstattung ein Unterlassungsanspruch zu.
Die Klägerin sei durch die Wortberichterstattung in ihrer Privatsphäre betroffen. Zwar gehöre eine Scheidung als solche, ebenso wie eine Eheschließung als solche, zur Sozialsphäre des Betroffenen, weil es sich um Vorgänge handele, durch die der Einzelne als ein in der Gemeinschaft lebender Bürger in Kommunikation mit anderen trete, durch sein Verhalten auf andere einwirke und damit die Belange des Gemeinschaftslebens berühre. Die Privatsphäre sei jedoch betroffen, wenn zugleich auch über Details der Scheidung oder über Umstände berichtet werde, die sich im Vorhinein der Scheidung zugetragen hätten wie beispielsweise die Trennung oder Streitigkeiten. Insofern gehöre auch der gerichtliche Termin, in dem die Einzelheiten der Scheidung erörtert würden - auch vor dem Hintergrund, dass bei diesem die Öffentlichkeit ausgeschlossen sei - zur Privatsphäre der Parteien des Scheidungsverfahrens. Zwar berichte die Beklagte keine (intimen) Details aus der nichtöffentlichen Sitzung und auch seien die in der Berichterstattung mitgeteilten Umstände zumindest für diejenigen Besucher ersichtlich gewesen, die sich vor dem Sitzungssaal aufgehalten hätten. Jedoch sei die breite Öffentlichkeit über den Termin nicht informiert und die Sitzung unter Ausschluss der Öffentlichkeit durchgeführt worden. Darüber hinaus sei zu berücksichtigen, dass der Umstand einer Scheidung in der Öffentlichkeit eher negativ bewertet werde. Auch liege keine Selbstöffnung der Klägerin vor, da sie sich lediglich zwei Jahre zuvor detailarm zur Trennung von ihrem Ehemann geäußert und gleichzeitig gebeten habe, ihre Privatsphäre zu respektieren.
Daneben stehe der Klägerin auch ein Unterlassungsanspruch gegen die Bildberichterstattung zu, da hier - zusätzlich zu den im Rahmen der Wortberichterstattung genannten Aspekten - zu berücksichtigen sei, dass zumindest ein Foto nicht im öffentlichen Straßenraum, sondern im Gerichtsgebäude gefertigt worden sei. Auch habe die Klägerin versucht zu verhindern, dass sie fotografiert werde und habe aufgrund des Umstands, dass es sich bei dem betreffenden Gerichtstermin nicht um einen bedeutsamen Strafprozess gehandelt habe, die berechtigte Erwartung haben dürfen, nicht in den Medien abgebildet zu werden.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt und verfolgt ihren erstinstanzlichen Antrag auf Klageabweisung weiter.
Sie macht geltend, das Landgericht habe zwar zutreffend festgestellt, dass der Schutzbereich von Art. 5 Abs. 1 GG auch unterhaltende Beiträge ü...