Leitsatz (amtlich)

Übernimmt der Anbieter von Musiktonträgern, namentlich CDs, für ein aus der CDs bestehendes Set bei der Gestaltung des Covers („Schlager Total”) bei den Wort- und Bildelementen exakt die Merkmale, die eine Fernsehproduktionsgesellschaft als Kennzeichen einer von ihr hergestellten Fernsehreihe verwendet („TV Total”), begründet dies die Gefahr von Verwechslungen, auch wenn die Wortbestandteile als solche teilweise nicht übereinstimmen.

 

Normenkette

MarkenG § 14

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 31 O 157/01)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 4.10.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln – 31 O 157/01 – wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Sicherheitsleistung beträgt hinsichtlich des titulierten Unterlassungsanspruchs 100.000 Euro und hinsichtlich des Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin 120 % des zu vollstreckenden Betrages.

Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Bei der Klägerin handelt es sich um eine Fernsehproduktionsgesellschaft, die sich mit der Herstellung und Verwertung von Film- und Fernsehformaten sowie der Herstellung und Verwertung von Hörfunkproduktionen beschäftigt. Gegenstand des Unternehmens der Klägerin ist u.a. die Produktion der Fernsehsendung „T. Total” sowie die Auswertung sämtlicher mit dieser Produktion im Zusammenhang stehender Nebenrechte wie z.B. das Merchandising und die Vermarktung von musikalischen Werken. Moderator der Fernsehsendung „T. Total” ist der breiten Bevölkerungskreisen auch als Musiker und Teilnehmer des „Grand Prix D'Eurovision” bekannte S.R. In der Fernsehsendung „T. Total” führt S.R. u.a. von Teilen der Bevölkerung als witzig empfundene Interviews z.B. mit Prominenten. Darüber hinaus werden in der Fernsehsendung u.a. kurze (Amateur-)Filme gezeigt, die die dort agierenden Personen in misslichen Situationen zeigen, und die bei den Zuschauern Schadenfreude aufkommen lassen und sie zum Lachen anregen sollen. Im Rahmen seiner musikalischen Tätigkeit hat S.R. u.a. weiten Teilen des Verkehrs bekannten Lieder „Maschen-Draht-Zaun” und „Hol mir ma ’ne Flasche Bier” gesungen. Das von S.R. ebenfalls besungene Musikalbum „T. total – Das Album” hat die Klägerin in Kooperation mit dem Unternehmen R.B. veröffentlicht. Seit 1999 (Tag der Anmeldung: 6.5.1999, Tag der Eintragung: 6.9.1999) ist die Klägerin Inhaberin der auf der Folgeseite dieses Urteils wiedergegebenen Wort/-Bild-Marke mit der Nr. …, die ausweislich der Registereintragung u.a. für TV-Unterhaltung, aber auch für die Herstellung und Ausstrahlung von Musik-Fernsehsendungen und Schallplatten sowie analoge und digitale Ton-Datenträger Schutz genießt. Diese Wort-Bildmarke gibt in stilisierter Form die Umrisse eines Fernsehers wieder. Auf der stilisierten Bildschirmfläche sind in schwarzer Schrift auf vornehmlich gelbem, teilweise aber auch weißem Untergrund die Buchstaben/Worte T. Total zu lesen. An der linken und rechten oberen Seite der schwarzen Umrandung des stilisierten Fernsehgeräts sind zwei Dreiecke mit gerundeten Seitenflächen angebracht, die nach Auffassung der Beklagten an Stierhörner erinnern, während die Klägerin vorgetragen hat, es solle sich dabei um zwei stilisierte „Teufelshörner” handeln.

Bei der Beklagten handelt es sich um ein Unternehmen, das sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Musik-Tonträgern, namentlich CDs, befasst. Im Herbst des Jahres 2000 veröffentlichte die Beklagte ein aus drei CDs bestehendes CD-Set unter der Bezeichnung „S. TOTAL”. Der Untergrund dieses Covers ist im Wesentlichen gelb ausgestattet, das Wort „S.” ist in schwarzer, das Wort „TOTAL” in weißer Schrift mit roter Umrandung geschrieben. Auf dem Cover befindet sich ein umrahmtes Bild, auf dem vier Personen abgebildet sind und das die Klägerin als stilisiertes Fernsehgerät bezeichnet. Wegen der Einzelheiten der Gestaltung dieses Covers wird auf die Anlage B 4 (Blatt 62 d.A.) und die nachfolgend zur Verdeutlichung wiedergegebene Farb-Kopie der Vorderseite dieses Covers verwiesen:

Die Klägerin hat in der Gestaltung des Covers und seiner Benutzung eine Verletzung ihrer Markenrechte gesehen und hat beantragt, die Beklagte bei gleichzeitiger Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, die Bezeichnung „S. TOTAL” i.V.m. dem auf dem CD-Set „S. TOTAL” abgedruckten Logo wie nachstehend wieder gegeben ohne ihre Zustimmung im Zusammenhang mit der Verbreitung und der Auswertung von Tonträgern und/oder zur Bewerbung von Tonträgern zu verwenden oder verwenden zu lassen:

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat namentlich die Auff...

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