Leitsatz (amtlich)

1. Die mit der realitätsgetreuen Nachbildung von LKWs verbundene Ausnutzung der Wertschätzung stellt sich auch dann nicht als unlauter im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG dar, wenn auf den Modellen die Dienstleistungsmarke eines Logistikunternehmens aufgedruckt ist (Fortführung der Grundsätze aus der Entscheidung des BGH, Urt. v. 14.01.2010 - I ZR 88/08 - Opel-Blitz II).

2. Bei dem Modell einer Lagerhalle des Logistikunternehmens kann es dabei ausreichend sein, wenn sich die typischen, den Gesamteindruck der Lagerhallen prägenden Gestaltungselemente im Modell wiederfinden und der Verkehr darin den Nachbau einer in der Realität typischerweise vorkommenden Lagerhalle des Unternehmens wiedererkennt.

 

Normenkette

MarkenG § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 3

 

Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 33 O 68/20)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 28.09.2021 verkündete Urteil der 33. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 33 O 68/20 - abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt die Klägerin.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt vorbehalten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist ein Logistikunternehmen. Sie ist Inhaberin der unter der Registernummer 302008052945 mit Priorität vom 14.08.2008 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen und nachfolgend eingeblendeten eingetragenen Wort-/Bildmarke :

((Abbildung))

Die Klagemarke (DE 302008052945) ist für Waren und Dienstleistungen im Logistik- und Transportbereich eingetragen.

Die Klägerin ist weiter Inhaberin der unter der Registernummer 302009028020 mit Priorität vom 11.05.2009 beim Deutschen Patent- und Markenamt eingetragenen und nachfolgend eingeblendeten eingetragenen Wort-/Bildmarke:

((Abbildung))

Darüber hinaus ist sie Inhaberin einer deutschen 3D-Marke sowie von zwei Unionsmarken, die im Berufungsverfahren jedoch keine Rolle spielen.

Die Klägerin nutzt ihre Marken unter anderem auf Lastkraftwagen und Lagerhallen.

Die Beklagte ist ein auf Produkte im Bereich des Modellbaus und Modellanlagen spezialisiertes Unternehmen und vertreibt insbesondere Modelle von Landschaften, Gebäuden und Fahrzeugen. lnsbesondere vertrieb sie die im Tenor des angefochtenen Urteils zu I. eingeblendeten Lastwagen- und Lagerhallenmodelle.

Mit Urteil vom 28.09.2021, Az. 33 O 68/20, in der Fassung der zwei Berichtigungsbeschlüsse vom 12.11.2021, auf das wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen und der erstinstanzlich gestellten Anträge gem. § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Beklagte wie folgt verurteilt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, selbst oder durch Dritte in der Bundesrepublik Deutschland das Zeichen

((Abbildung))

im geschäftlichen Verkehr im Zusammenhang mit Modellspielwaren zu benutzen, wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung "LKW MB Atego Dachser Kühlkoffer" (Artikelnummer 161555) angebotenem

und nachfolgend eingeblendetem Modellfahrzeug

((Abbildung))

sowie wenn dies geschieht wie unter der Artikelbezeichnung "Logistik-Zentrum Dachser" (Artikelnummer 130986) angebotenem und nachfolgend eingeblendetem Bausatz

((Abbildung))

II. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin unter Vorlage eines schriftlichen, verbindlichen und vollständigen Verzeichnisses

1. Auskunft zu geben über die Anzahl der Verkäufe der gemäß Ziff. I. des Tenors gekennzeichneten Produkte einschließlich der Daten über die vereinbarten Preise, der Namen der jeweiligen gewerblichen Vertragspartner und deren Anschriften, sowie über den Umfang und die Art der getätigten Werbung und

2. Rechnung zu legen über die Umsätze, die aufgrund der Geschäftsabschlüsse gemäß Ziff.ll.1. des Tenors erzielt wurden.

III. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen Schaden zu ersetzen, der dieser durch die in Ziff. l. des Tenors beschriebenen Handlungen bisher entstanden ist und/oder noch entstehen wird.

IV. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Mit ihrer Berufung wendet sich die Beklagte gegen das Urteil mit Ausnahme des bereits abgewiesenen Anspruchs auf Urteilsveröffentlichung. Die Klägerin könne keine Unterlassungsansprüche gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 5 MarkenG geltend machen. Weder handele es sich bei der Marke der Klägerin um eine bekannte Marke noch nutze die Beklagte deren Unterscheidungskraft oder Wertschätzung aus.

Es sei zunächst klarzustellen, dass das Landgericht Köln hinsichtlich der streitgegenständlichen LKW- und Gebäudemodelle unzutreffend vo...

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