Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 84 O 95/19) |
Tenor
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 18.09.2019 verkündete Urteil der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 84 O 95/19 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
Die einstweilige Verfügung der 4. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 13.05.2019 (84 O 95/19) wird insgesamt, d.h. zu Ziff. 1.a und Ziff. 1.c aufgehoben und der insoweit auf ihren Erlass gerichtete Antrag vom 03.05.2019 zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz und die Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Antragsteller auferlegt.
Gründe
I. Die Beteiligten sind konkurrierende Branchenverbände; dem Antragsgegner gehören vor allem Autohändler an, deren Hauptgeschäft im Bereich des Handelns mit EU-Neuwagen besteht, dem Antragsteller nicht markengebundene Kfz-Händler.
Bis Mitte 2019 hatte der Antragsgegner in seinem Internetauftritt Internetadresse 1 (identisch mit Internetadresse 2) eine Seite mit der Überschrift "Mitgliederliste" veröffentlicht. Der Antragsgegner ließ den Link auf diese Seite aus seinem Internetauftritt entfernen. Bei einer gezielten Suche über die Suchmaschine A, z.B. bei Eingabe der Suchbegriffe "B" und "Mitgliederliste", war es jedoch bis zum 10.04.2019 möglich, über den dann von A angezeigten Link die Seite "Mitgliederliste" aufzurufen. Auf diese Weise konnte der Antragsteller am 05.04.2019 die als Anlage AST 2 zur Akte gereichten Screenshots fertigen.
Der Antragsteller hat die Mitgliederliste als irreführend gerügt; von den 108 in ihr aufgeführten Unternehmen seien 23 nicht oder nicht mehr Mitglied des Antragsgegners oder erfüllten nicht dessen satzungsgemäße Kriterien für eine Mitgliedschaft.
Nach erfolgloser Abmahnung und teilweiser Antragsrücknahme hat der Antragsteller unter dem 13.05.2019 eine Beschlussverfügung erwirkt, mit der dem Antragsgegner bei Meidung der üblichen Ordnungsmittel u.a. untersagt worden ist, eine Mitgliederliste zu veröffentlichen, in welche Unternehmen aufgelistet sind, die nicht Mitglieder des Antragsgegners sind, wenn dies geschieht wie am 05.04.2019 auf den Internetseiten Internetadresse 1 und Internetadresse 2.
Mit seinem Widerspruch hat der Antragsgegner eingewandt, die einstweilige Verfügung sei nicht ordnungsgemäß vollzogen worden, die Kammer habe seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, und es bestehe kein Verfügungsanspruch. Der Antragsteller sei als Idealverein bereits nicht aktivlegitimiert. Außerdem habe der Antragsteller durch die als Anlage AST 2 vorgelegte Mitgliederliste die gerügte Verletzungshandlung nicht belegt. Am 05.04.2019 sei auf den Internetseiten Internetadresse 1 und Internetadresse 2 keine Mitgliederliste abrufbar gewesen. Die in Anlage AST 2 abgebildete Internetseite Internetadresse 1 entspreche nicht den im Vortrag des Antragstellers bzw. der im Verfügungstenor genannten Internetseiten. Schließlich bestehe auch kein Verfügungsgrund. Der Antragsteller habe bereits am 26.06.2018 von der vermeintlichen Fehlerhaftigkeit der Mitgliederliste Kenntnis erlangt, wie sich aus der eidesstattlichen Versicherung seines Vorstandsmitgliedes F (Anlage AST 19) ergebe.
Mit Urteil vom 18.09.2019 hat das Landgericht die Unterlassungsanordnung bezüglich der Mitgliederliste bestätigt und eine weitere Eilanordnung aufgehoben.
Mit seiner Berufung erstrebt der Antragsgegner eine vollständige Aufhebung der Beschlussverfügung und Zurückweisung des auf ihren Erlass gerichteten Antrags, unter Wiederholung und Vertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens insbesondere zur fehlenden Eilbedürftigkeit und zur fehlerhaften Antragsfassung.
Der Antragsteller verteidigt die angefochtene Entscheidung.
II. Die zulässige Berufung hat in der Sache Erfolg. Es fehlt bezüglich des Antrags zu Ziff. 1.a sowohl an einem Verfügungsgrund als auch an einem Verfügungsanspruch.
1. Die streitgegenständliche "Mitgliederliste" gemäß der Anlage AST 2 war im April 2019 nicht mehr über die Webseite Internetadresse 1 = Internetadresse 2 aufrufbar, sondern nur noch über den Link Internetadresse 1, der bei einer gezielten A-Suche z.B. nach Eingabe der Begriffe "B" und "Mitgliederliste" angezeigt wurde. Die vom Landgericht erlassene einstweilige Verfügung kann allein deshalb nicht aufrechterhalten werden. Der Unterlassungsantrag ist so, wie er vom Antragsteller in erster Instanz gestellt worden ist, und wie ihm das Landgericht stattgegeben hat, mangels Verletzungshandlung unbegründet. Am 05.04.2019 gab es auf den Internetseiten Internetadresse 1 und Internetadresse 2 keine Mitgliederliste des Antragsgegners mehr. Eine Umdeutung des Eilantrags dahin, dass der Antragsgegner Unterlassung der Veröffentlichung der Angaben gemäß der Anlage AST 2 auf der Internetseite Internetadresse 1 (richtig: ... 0[reset]=1, ... 1[reset]=1, ...2[reset]=1 pp. bis ...9[reset]=1) begehrt, kommt nicht in Betracht, da dies mit einer Änderung des Streitgegenstandes verbunden wäre.
a) Der Antragsteller hat in der Antragsschrift vom 03....