Entscheidungsstichwort (Thema)
"Kleiner Feigling"
Leitsatz (amtlich)
Zur Begründung eines aus § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG hergeleiteten Anspruchs genügt nicht die Darlegung, dass das angegriffene Zeichen nicht zufällig Assoziationen an die bekannte Marke hervorruft und dadurch eine Aufmerksamkeit erzielt, die es sonst nicht gewonnen hätte. Das vielmehr zusätzlich erforderliche Element der Anstößigkeit kann regelmäßig erst dann angenommen werden, wenn eine Beziehung des eigenen Angebots zur gewerblichen Leistung eine anderen (nur) deshalb hergestellt worden ist, um von dem fremden Ruf zu profitieren. Die Darlegungslast für das Vorliegen dieser Voraussetzungen trägt der Anspruchsteller.
Normenkette
MarkenG § 14 Abs. 2 Nr. ..
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 15.02.2001; Aktenzeichen 31 O 674/00) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 15.2.2001 verkündete Urteil der 31. Zivilkammer des LG Köln - 31 O 674/00 - geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits einschl. der im Revisionsverfahren I ZR 289/01 entstandenen Kosten trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Beiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts zu erbringen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin ist Inhaberin der für "alkoholische Getränke (ausgenommen Biere), insb. Spirituosen und Liköre" eingetragenen Wortmarke Nr. ... "Feigling" (Priorität vom 2.1.1992), deren rechtserhaltende Benutzung die Beklagte in Abrede stellt. Außerdem ist sie Inhaberin der nachfolgenden Marke Nr. ... "Kleiner Feigling" (Priorität vom 23.9.1993):
Die Beklagte zu 1) (nachfolgend auch: "Beklagte"), deren persönlich haftende Gesellschafterin die Beklagte zu 2) ist, stellt ebenfalls alkoholische Getränke her. Sie ist Inhaberin der am 20.8.1999 angemeldeten, u.a. für "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer und andere alkoholfreie Getränke; Fruchtgetränke und Fruchtsäfte; Sirupe und andere Präparate für die Zubereitung von Getränken, alkoholische Getränke (ausgenommen Biere); Beherbergung und Verpflegung von Gästen) eingetragene Wortmarke Nr. ... "Frechling". Unter dieser Bezeichnung vertreibt die Beklagte einen Apfel-Kräuterlikör in 0,02 Liter-Flaschen. Die Klägerin hat geltend gemacht, die Marken der Parteien seien verwechselbar. Ihre Marke "Kleiner Feigling" sei bei 98,2 % der Verbraucher bekannt und habe eine überragende Verkehrsbekanntheit.
Die Klägerin hat die Beklagten wegen Verletzung ihrer Markenrechte auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Schadensersatzfeststellung in Anspruch genommen. Darüber hinaus hat sie von der Beklagten zu 1) u.a. deren Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. 399 50 669 mit Ausnahme der Waren/Dienstleistungen "Mineralwässer und kohlensäurehaltige Wässer; Beherbergung von Gästen" ggü. dem Deutschen Patent- und Markenamt begehrt. Die Beklagten sind diesem Klagebegehren entgegengetreten.
Das LG hat die Beklagten antragsgemäß verurteilt (LG Köln GRUR-RR 2002, 15). Durch sein in GRUR-RR 2002, 94 ff. veröffentlichtes Urt. v. 19.2.2001, auf das wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 137 ff. d.A.), hat der Senat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Er hat das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, Abs. 5 MarkenG bejaht und im Übrigen offen gelassen, ob die Klägerin ihr Klagebegehren mit Erfolg auch auf § 14 Abs. 2 Nr. 3 MarkenG stützen könne. Auf die Revision der Beklagten hat der BGH diese Entscheidung durch Urteil (BGH, Urt. v. 25.3.2004 - I ZR 289/01, MDR 2004, 1309 = BGHReport 2004, 1175 = WRP 2004, 907 ff. = GRUR 2004, 598 ff. - "Kleiner Feigling", Bl. 229 ff. d.A.) aufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Senat zurückverwiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat er im wesentlichen ausgeführt, von einer Prägung des Gesamteindrucks des Zeichens "Kleiner Feigling" ausschließlich durch "Feigling" könne nicht ausgegangen werden, die Zeichenähnlichkeit zwischen "Kleiner Feigling" und "Feigling" sei auch bei einer hohen Verkehrsbekanntheit, einer daraus folgenden überdurchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Klagemarke und einem dadurch begründeten erweiterten Schutzumfang sowie unter Berücksichtigung der Warenidentität zu gering, um eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zu begründen. Die Zeichen wiesen einen ohne weiteres erkennbaren unterschiedlichen Sinngehalt auf, der eine Verwechslungsgefahr ausschließe. Eine Verurteilung der Beklagten nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG komme danach nicht in Betracht, weil nämlich auch eine Verwechslungsgefahr im weiteren Sinne nicht angenommen werden könne. Von einer solchen könne regelmäßig nur aus...