Verfahrensgang

LG Köln (Entscheidung vom 24.03.2011; Aktenzeichen 24 O 439/10)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.3.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 439/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

f ü r R e c h t e r k a n n t :

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.3.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 439/10 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Rechtstreits werden der Klägerin auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird gestattet, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Entscheidungsgründe

I. Die Klägerin nimmt die Beklagte im Wege der sog. Einziehungsklage aus gepfändetem und überwiesenem Recht als Berufshaftpflichtversicherer des früheren Rechtsanwalts N. aus Q. in Anspruch. Diesem ist erstinstanzlich der Streit verkündet worden.

Die Parteien streiten darüber, ob der Deckungsanspruch besteht und ob Leistungsfreiheit der Beklagten wegen wissentlicher Pflichtverletzung des Streitverkündeten anzunehmen ist.

Im Haftungsprozess vor dem Landgericht Potsdam - 12 O 291/08 - wurde der Streitverkündete durch Versäumnisurteil vom 3.4.2009, Bl. 8, und durch Urteil vom 8.9.2009, Bl. 9, nach näherer Maßgabe zur Zahlung an die Klägerin verurteilt. Gegenstand des Haftungsprozesses waren anwaltliche Pflichtverletzungen des Streitverkündeten (Rechtsanwalt N.) im Zusammenhang mit der Prozessführung in einem vor dem Amtsgericht Potsdam geführten Rechtsstreit - 23 C 165/06 -, in dem die Klägerin von dem damaligen Treuhänder über das Vermögen ihres ehemaligen Lebensgefährten, M. L., auf Zahlung von 18.000,00 € in Anspruch genommen wurde. Im Ausgangsprozess ging es um Zahlung eines Entschädigungsbetrages für die Errichtung eines Carports nach Beendigung des Mietverhältnisses zwischen der hiesigen Klägerin als Vermieterin und Herrn L. als Mieter. Die hiesige Klägerin hatte behauptet, Herr L. habe eine Zusatzvereinbarung über die Entschädigung (§ 24 des Mietvertrages) nachträglich eigenmächtig in den Mietvertrag eingesetzt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt der beigezogenen Akte Amtsgericht Potsdam 23 C 165/06 Bezug genommen.

Im Haftungsprozess gegen den Streitverkündeten ist u.a. folgendes festgestellt:

“Im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Amtsgericht Potsdam vom 24.1.2007 ist ein Beweisbeschluss erlassen worden, wonach die Zeugen L., A. und X. zu der Behauptung des Klägers des Ausgangsprozesses, dass sich im unterschriebenen Mietvertrag bereits die streitentscheidende Klausel befand, gehört werden sollten. Zu diesem Termin erschien auch die damalige Beklagte und hiesige Klägerin sowie ihr damaliger Prozessbevollmächtigte, der Beklagte. Der Zeuge A. bestätigte im Rahmen der Beweisaufnahme, dass das unterschriebene Vertragsexemplar die streitgegenständliche Klausel bereit enthielt. Auch im Fortsetzungstermin vom 25.4.2007 erschien der hiesige Beklagte. Im Rahmen der Beweisaufnahme bestätigte auch der Zeuge L., dass der Mietvertrag bei Unterschriftsleistung vollständig war..... Die von der damaligen Beklagten und hiesigen Klägerin benannte Zeugin X. war nicht erschienen. Termin zur Fortsetzung der mündlichen Verhandlung und zur Beweisaufnahme wurde daraufhin anberaumt auf den 10.5.2007. Der Beklagte erschien zu diesem Termin ebenso wie die geladene Zeugin X. nicht. Auf Antrag des Klägervertreters ist sodann ein erstes Versäumnisurteil gegen die damalige Beklagte und jetzige Klägerin erlassen worden. Gegen das Versäumnisurteil legte der jetzige Beklagte mit Schriftsatz vom 16.5.2007 Einspruch mit der Begründung ein, es habe sich um einen Beweisaufnahmetermin gehandelt, zu dem er nicht habe erscheinen müssen, da es ein Fortsetzungstermin gewesen sei und die Anträge bereits gestellt worden seien. Termin über den Einspruch und Hauptsache wurde hiernach anberaumt auf den 13.6.2007. Zu diesem wurde der Beklagte ordnungsgemäß geladen. Er ist nicht erschienen. Im Termin wurde zunächst die Zeugin X. vernommen. Sodann beantragte der damalige Klägervertreter den Erlass eines Zweiten Versäumnisurteils, hilfsweise Aufrechterhaltung des Ersten Versäumnisurteils. Das Amtsgericht erließ darauf erneut ein erstes Versäumnisurteil gegen die damalige Beklagte, mit dem das Versäumnisurteil vom 10.5.2007 aufrechterhalten wurde. Gegen dieses Versäumnisurteil...

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