Verfahrensgang

LG Aachen (Aktenzeichen 7 O 443/18)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Aachen vom 26.07.2019 (7 O 443/18) wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

3. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 27.450,00 EUR festgesetzt.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger macht gegen die Beklagte Schadensersatzansprüche nach einem PKW-Kauf in Zusammenhang mit dem sog. "VW-Abgasskandal" geltend. Der Kläger erwarb mit verbindlicher Bestellung vom 26.03.2016 bei der A GmbH & Co. KG einen gebrauchten VW B 2.0 TDI, in dem ein Dieselmotor vom Typ EA 189 verbaut ist, zu einem Kaufpreis von 27.450,00 EUR bei einem km-Stand von 26.606 km.

Wegen des näheren Sach- und Streitstandes bis zur Entscheidung in erster Instanz wird gemäß § 540 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ZPO auf das Urteil des Landgerichts vom 26.07.2019 Bezug genommen (Bl. 370 ff. d.A.).

Das Landgericht Köln hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz pp. abgewiesen. Dem Kläger stehe kein Anspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 StGB zu. Es fehle jedenfalls an der notwendigen besonderen Verwerflichkeit des Handelns der Beklagten zum maßgeblichen Zeitpunkt bei Kaufvertragsschluss Ende März 2016. Darüber hinaus fehle es auch an einer hinreichenden Darlegung der Kausalität des Handelns der Beklagten für den Erwerb des streitgegenständlichen Kraftfahrzeuges durch den Kläger. Dies gelte insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kläger mehrfach habe vortragen lassen, dass es ihm bei Kauf des Fahrzeuges insbesondere auf dessen Umweltfreundlichkeit und Zulassungsfähigkeit unter den Voraussetzungen einer "grünen Plakette" angekommen sei. Der "Abgasskandal" im Zusammenhang mit bestimmten, von der Beklagten hergestellten Dieselmotoren habe national und international weite Kreise gezogen und ein außergewöhnliches Maß an Aufmerksamkeit durch Presse und Öffentlichkeit erfahren. Es erscheine lebensfern, dass der Kläger, vor dem Hintergrund seines behaupteten Interesses an Umweltfreundlichkeit und der täglichen Berichterstattung in allen Medien, keine Kenntnis von der Betroffenheit des Fahrzeugs gehabt habe bzw. es bestünden erhebliche Zweifel daran, dass der Kläger in Kenntnis der Motorsteuerungssoftware vom Kauf des Kfz Abstand genommen hätte. Vielmehr erscheine eine Kaufentscheidung in Kenntnis oder aber in bewusster Inkaufnahme der Abschalteinrichtung lebensnah.

Gegen dieses Urteil, das dem klägerischen Prozessbevollmächtigten am 30.07.2019 zugestellt worden ist, hat der Kläger mit Schriftsatz vom 14.08.2019, bei Gericht am gleichen Tag eingegangen, Berufung eingelegt. Die Berufungsbegründung ist - nach entsprechender Fristverlängerung bis dahin - am 30.10.2019 bei Gericht eingegangen.

Im Berufungsverfahren verfolgt der Kläger seinen erstinstanzlich geltend gemachten Anspruch in vollem Umfang weiter. Er macht insoweit u.a. geltend, die Kenntnis vom Diesel-Abgasskandal sei nicht gleichzusetzen mit der Kenntnis der eigenen Betroffenheit. Diese Kenntnis habe der Kläger erst erlangt, als er unmittelbar von der Beklagten bzw. vom KBA mit entsprechendem Rückrufschreiben über die auch ihn betreffende Rückrufaktion wegen der NOx Abweichung bei EA 189 Dieselmotoren in Kenntnis gesetzt worden sei. Dieses Schreiben sei ihm erst Ende 2016 zugegangen.

Der Kläger beantragt,

die Beklagte unter Abänderung des am 26.07.2019 verkündeten Urteils des Landgerichts Aachen, Az. 7 O 443/18, zu verurteilen, an ihn einen Betrag in Höhe von 27.450,00 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 % seit dem 26.03.2016 bis Rechtshängigkeit (04.02.2019) und von da an 5 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, Zug um Zug gegen Übereignung und Herausgabe des Kfz Typ VW B, FIN: C, und abzüglich einer noch näher zu beziffernden Nutzungsentschädigung für die Nutzung des Pkw.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Sitzungsniederschrift der mündlichen Verhandlung des Senats am 21.04.2020 (Bl. 475 ff. d.A.), in der der Kläger nach § 141 Abs. 1 ZPO angehört worden ist, Bezug genommen.

II. Die zulässige Berufung des Klägers hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

1. Die Klage ist zulässig.

Der Kläger hat das Recht zur eigenen Klage nicht gem. § 610 Abs. 3 ZPO verloren und das Verfahren war auch nicht gemäß § 613 Abs. 2 ZPO aussetzen. Der Kläger hat insoweit in der mündlichen Verhandlung vom 21.04.2020 glaubhaft angegeben, er habe sich zwar zunächst...

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