Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 28 O 110/19)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 20.11.2019 (28 O 110/19) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.

Dieses Urteil sowie das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen zweier weitgehend inhaltsgleicher Berichterstattungen vom 10.2.2019 auf Internetadresse 1 bzw. vom 11.2.2019 in der Printausgabe, in welchen unter der Überschrift "A" bzw. "B" über ein gegen den Kläger geführtes Strafverfahren berichtet wird, auf Zahlung einer Geldentschädigung in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten sowie der erstinstanzlichen Anträge wird auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, zwar sei die identifizierende Verdachtsberichterstattung rechtswidrig gewesen, weil es an einer ausreichenden Gelegenheit zur Stellungnahme für den Kläger gefehlt habe. Da ihm die konkreten Veröffentlichungstermine der Berichterstattungen nicht bekannt gewesen seien, habe er mangels Reaktion der Beklagten davon ausgehen können, dass diese bis zu seiner angekündigten Stellungnahme zuwarten würden. Auch sei der Beklagte zu 1) passivlegitimiert, da er durch die Beschaffung des Materials an der Berichterstattung mitgewirkt habe und im Beitrag an exponierter Stelle genannt werde. Allerdings fehle es an einem unabweislichen Bedürfnis für die Zuerkennung einer Geldentschädigung, da die Zulässigkeit der Berichterstattungen lediglich an der fehlenden Möglichkeit zur Stellungnahme für den Kläger scheitere. Wären diese unter Einschluss des klägerischen Vortrags veröffentlicht worden, hätte dies den Beiträgen in den Augen der Rezipienten kein wesentlich anderes Gepräge gegeben. Die Intensität der Beeinträchtigung des guten Rufs des Klägers wäre in diesem Fall nur unwesentlich geringer gewesen. Der Vortrag des Klägers dahingehend, dass Dritte ihn und seine Klienten auf den Beitrag angesprochen hätte, sei unsubstantiiert, da er lediglich einen Vorfall konkret benannt habe. Die vom Kläger behaupteten persönlichen (Rache-)Motive des Beklagten zu 1) seien aus dem Beitrag nicht erkennbar und die Beklagten hätten zeitnah eine Unterlassungsverpflichtung bzw. eine Abschlusserklärung abgegeben.

Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt und verfolgt seinen erstinstanzlichen Antrag in vollem Umfang weiter.

Er macht geltend, eine Geldentschädigung sei hier nicht nur wegen der schwerwiegenden Persönlichkeitsrechtsverletzung, sondern auch wegen des Präventionsgedankens erforderlich. Hierzu habe die Kammer keine Ausführungen gemacht, obwohl das Verhalten des Beklagten zu 1) im Nachgang der Berichterstattungen bemerkenswert gewesen sei. Auch wenn durch die Berichterstattungen nur seine Sozialsphäre betroffen sei, hätten sie schwerwiegende Konsequenzen für ihn gehabt, was er bereits in der Klageschrift und auch später in weiteren Schriftsätzen unter Benennung von Zeugen ausgeführt habe. Insofern habe das Landgericht seinen Vortrag zu Unrecht als unsubstantiiert eingestuft.

Der Kläger beantragt,

unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Köln vom 20.11.2019 (28 O 110/19) die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an den Kläger eine angemessene Geldentschädigung, deren Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt wird, die jedoch nicht unter 20.000 Euro liegen soll, nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 11.2.2019 zu zahlen.

Die Beklagten beantragen,

die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung und vertiefen ihre erstinstanzlichen Ausführungen. Der Kläger habe ausreichend Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und diese nicht wahrgenommen. Darauf komme es jedoch letztlich nicht an, weil ein Geldentschädigungsanspruch auch dann nicht gegeben sei, wenn man zugunsten des Klägers von einer unzulässigen Verdachtsberichterstattung ausgehe. Denn wenn die Stellungnahme des Klägers - die gegen bestehende Forderung sei durch Aufrechnung erloschen - Eingang in die angegriffene Berichterstattung gefunden hätte, hätte sich die Sicht des unvoreingenommenen Durchschnittslesers auf den Kläger nicht wesentlich geändert. Für diesen spiele vor allem die zulässig mitgeteilte Betrugsanklage eine Rolle.

Hinsichtlich des weiteren Sachvortrags wird auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.

II. Die Berufung des Klägers bleibt ohne Erfolg, da das Landgericht seinen Anspruch auf Zahlung einer Geldentschädigung zu Recht verneint hat.

1. Der Kläger hat im Hinblick auf die streitgegenständliche Berichterstattung keinen Anspruch aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO. Denn im Hinblick darauf, dass die Veröffentlichung der persönlichen Daten des Klägers durch die Beklagten eine "Verarbeitung zu journalistischen Zwecken" darstellt, wobei dieser Begriff wegen der Pressefreiheit und in europarechtskonformer...

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