Verfahrensgang

LG Köln (Aktenzeichen 16 O 455/98)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten werden das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 7. Januar 2000 und das Versäumnisurteil desselben Gerichts vom 26. Februar 1999 – 16 O 455/98 – wie folgt abgeändert:

1. Unter Abweisung der weitergehenden Klage wird festgestellt, dass dem Beklagten weder wegen Nichtfortführung von Dax-Optionsgeschäften nach dem 19.06.1998 noch aus den von ihm in der Zeit vom 27.11.1997 bis 19.06.1998 bei der Klägerin getätigten Dax-Optionsgeschäften ein – nach Aufrechnung mit der Klageforderung – über 108.708,57 DM hinausgehender Schadensersatzanspruch gegen die Klägerin zusteht.

2. Der Beklagte hat die durch seine Säumnis im Termin vom 26. Februar 1999 veranlassten Kosten zu tragen. Von den übrigen Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin 26% und der Beklagte 74% zu tragen.

3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens fallen ebenfalls der Klägerin 26% und dem Beklagten 74% zur Last, mit Ausnahme der Gebühren für dieses Urteil, die beiden Parteien je zur Hälfte auferlegt werden.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 23.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin ihrerseits zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Beide Parteien dürfen die Sicherheiten auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft eines in Deutschland als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen Kreditinstituts erbringen.

 

Tatbestand

Der Beklagte, der über langjährige Erfahrungen in Dax-Optionsgeschäften verfügt und solche Geschäfte an der Deutschen Terminbörse auch über andere Banken tätigte, schloss am 06.11.1997 mit der klagenden Bank eine „Rahmenvereinbarung über die Abwicklung von Börsentermingeschäften” (Bl. 30/31 GA) unter Einbeziehung der „Sonderbedingungen für Börsentermingeschäfte” (Bl. 34/35 GA) ab und unterzeichnete die Informationsschrift „Wichtige Informationen über Verlustrisiken bei Börsentermingeschäften” (Bl. 71/72 GA). Am 25.11.1997 eröffnete er bei der Klägerin ein Kontokorrentkonto, auf das er zur Sicherheit („M.”) für die ab dem 27.11.1997 bei der Klägerin hauptsächlich getätigten Dax-Optionsgeschäfte Einzahlungen leistete, die in der Folge in Festgeldanlagen und Inhaberschuldverschreibungen umgewandelt wurden. Die vom Beklagten bei der Klägerin unterhaltenen freien Vermögenswerte schwankten dann zwischen rd. 397.000,00 DM (am 30.12.1997) und 692.000,00 DM (Anfang April 1998). Diese der Klägerin haftenden Vermögenswerte überstiegen zwar durchweg die in den Depotauszügen der Klägerin ausgewiesene M./LINIE, die sich von anfangs 70.000,00 DM auf schließlich 260.000,00 DM erhöhte, entsprachen jedoch ab März 1998 nicht mehr dem ausgewiesenen MARGINERFORDERNIS, das im April 1998 auf mehr als 1 Mio. DM anstieg.

Wegen der Unterdeckung kam es zu mehreren Gesprächen zwischen dem Beklagten und Mitarbeitern der Klägerin. Die Klägerin drohte dem Beklagten schließlich die Glattstellung des Depots an, falls er die Sicherheiten für die bereits getätigten Geschäfte nicht im Verhältnis 1:1 dem Marginerfordernis anpasse, und machte die Zulassung weiterer Optionsgeschäfte des Beklagten davon abhängig, dass er in Zukunft Sicherheit in dreifacher Höhe leiste. Als der Beklagte diesen Anforderungen nicht nachkam, schloss die Klägerin in der Zeit vom 19.06. – 23.06.1998 alle offenen Positionen des Depots des Beklagten unter Verwertung der Sicherheiten. Da der Beklagte auch der Aufforderung zum Ausgleich der ungenehmigten Überziehung seines Kontokorrentkontos nicht nachkam, kündigte die Klägerin mit Schreiben vom 24.07.1998 den Kontokorrentkredit und den Kontovertrag.

Der per 21.08.1998 auf diesem Konto bestehende Sollsaldo in Höhe von 50.241,43 DM nebst 5% Zinsen über dem jeweiligen Bundesbankdiskontsatz seit dem 22.08.1998 ist Gegenstand der Klage und des am 26.02.1999 gegen den Beklagten ergangenen Versäumnisurteils, gegen das dieser fristgemäß Einspruch eingelegt hat. Der Beklagte hat gegenüber der durch das Versäumnisurteil titulierten Klageforderung die Aufrechnung mit einer auf 614.475,00 DM bezifferten Schadensersatzforderung erklärt und sich wegen des Restbetrages in Höhe von 564.233,57 DM die Erhebung einer Widerklage vorbehalten.

Der Beklagte hat seine Schadensersatzforderung darauf gestützt, dass die Klägerin es versäumt habe, rechtzeitig auf der Hingabe weiterer Sicherheiten zu bestehen. Er habe deshalb darauf vertrauen dürfen, dass die Klägerin auch künftig weitere Optionsgeschäfte trotz bestehender Unterdeckung zulasse. Im Übrigen sei er nach Maßgabe einer am 03.06.1998 mit dem Vorstand der Klägerin getroffenen Vereinbarung zur Anpassung der Sicherheiten an das Marginerfordernis im Verhältnis 1:1 bereit gewesen. Dazu sei es nur deshalb nicht mehr gekommen, weil die Klägerin mit Schreiben vom 03.06.1998 ihre mündl...

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