rechtskräftig
Entscheidungsstichwort (Thema)
Sicherungsabrede zur Bürgschaft – Fundamente als Mangel eines Baugrundstücks
Leitsatz (amtlich)
Aus Inhalt und Zweck der der Bürgschaft zugrunde liegenden Sicherungsabrede folgt die Verpflichtung des Gläubigers, die Sicherung zurückzugewähren, sobald feststeht, dass der Sicherungsfall nicht mehr eintreten kann. Hat er die als Sicherheit geleistete Bürgschaft zu Unrecht verwertet (hier: weil der Schuldner gegenüber der gesicherten Hauptforderung wirksam aufgerechnet hat), so hat er dem Schuldner, der die Bürgschaft gestellt hat, die erhaltene Zahlung zu erstatten, wenn der Schuldner seinerseits den Bürgen befriedigt hat.
In einem Rückforderungsprozess kann der Bürge sich gegenüber dem Gläubiger zur Begründung eines Anspruchs aus § 812 BGB darauf berufen, dass die Hauptforderung durch Aufrechnung (hier mit einem Schadensersatzanspruch aus § 463 S. 2 BGB wegen arglistigen Verschweigens eines Grundstücksmangels) erloschen sei.
Der Verkäufer eines Grundstücks ist verpflichtet, den Käufer vor Vertragsschluss über ihm bekannte massive Fundamentreste eines alten Fabrikgebäudes aufzuklären, deren notwendige Beseitigung erhebliche Kosten verursacht.
Ist eine Leistungsklage in der Berufungsinstanz nur dem Grunde nach zur Entscheidung reif, dann kann der Rechtsstreit auch wegen einer mit ihr verbundenen, auf demselben Sachverhalt beruhenden Feststellungsklage gemäß § 538 Abs. 1 Nr. 3 ZPO an die erste Instanz zurückverwiesen werden (wie OLG Hamm, OLGR 1995, 249, 250 gegen BGH, NJW 1994, 3295, 3296).
Normenkette
BGB §§ 463, 765, 812; ZPO § 538
Verfahrensgang
LG Köln (Aktenzeichen 20 O 252/98) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 30.09.1998 – 20 O 252/98 – teilweise abgeändert.
Die Leistungsklage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Berufung nicht durch das Teilurteil vom 18.06.1999 zurückgewiesen worden ist. Zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs und über die Feststellungsklage wird die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.
Die Kostenentscheidung, auch über die Kosten des Berufungsverfahrens, bleibt dem Landgericht vorbehalten.
Tatbestand
Die Klägerin kaufte mit notariellem Vertrag des Notars Dr. W. in K. (UR-Nr. ……) vom 23.01.1997 von der Zeugin K. zu einem Kaufpreis von 1.400.000,00 DM ein Grundstück in der Sch.straße in B.G.. Davon wurden 700.000,00 DM fällig, sobald die unter II. a) – c) des Vertrages genannten Voraussetzungen erfüllt waren; das ist unstreitig der Fall. Soweit die Parteien in diesem Zusammenhang über weitere Fälligkeitsvoraussetzungen gestritten haben, ist dieser Streit durch das Teilurteil des Senats vom 18.06.1999 erledigt. Die zweite Kaufpreisrate in Höhe von weiteren 700.000,00 DM sollte innerhalb eines Jahres nach Fälligkeit der ersten Rate fällig werden. Für diese Rate brachte die Klägerin entsprechend dem Vertrag eine Bürgschaft auf erstes Anfordern der Sparkasse L. vom 09.07.1997 bei.
Mit Schreiben vom 23.04.1998 teilte die Beklagte der Sparkasse L. mit, die Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschließlich derjenigen aus der Bürgschaft seien an sie abgetreten worden, und nahm die Sparkasse als Bürgin in Anspruch.
Beigefügt war ein Schreiben der Zeugin K., in dem diese der Beklagten mitteilte, die Klägerin komme ihren Zahlungsverpflichtungen nicht nach. Die Klägerin forderte die Sparkasse auf, die Bürgschaft nicht einzulösen, weil die zweite Kaufpreisrate nicht fällig sei. Nachdem ein Antrag der Klägerin auf Erlass einer einstweiligen Verfügung gegen die Beklagte erfolglos geblieben war (20 O 220/98 LG Köln = 19 W 16/98 OLG Köln), überwies die Sparkasse L. der Beklagten am 06.05.1998 700.000,00 DM nebst Zinsen in Höhe von 26.950,00 DM. Der Gesamtbetrag wurde der Klägerin mit Wertstellung vom selben Tag belastet. Am 04.05.1998 hatte die Klägerin gegenüber der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch in Höhe von 200.000,00 DM die Aufrechnung erklärt.
Hierzu hat die Klägerin behauptet, im Erdreich des von der Zeugin K. erworbenen Grundstücks seien massive Fundamente, Mauerreste, Reste von Brennöfen und Kaminen sowie andere Baukörperreste aus Ziegeln vorhanden gewesen; dabei handele es sich um Überreste des auf dem Grundstück bis 1935 betriebenen Stellawerkes, einer Fabrik für feuerfeste Produkte. Diese Altlasten seien der Zeugin K. beim Verkauf des Grundstücks bekannt gewesen, deren Eltern das Grundstück 1962 von der Stadt B.G. erworben und darauf in der Folgezeit Betriebsgebäude errichtet hatten. Diese Altlasten habe ihr die Zeugin K. als Verkäuferin des Grundstücks arglistig verschwiegen. Ihre Beseitigung werde Kosten in Höhe von 188.186,00 DM verursachen, von denen die Klägerin zu Lasten der Verkäuferin und der Beklagten als Zessionarin 165.000,00 DM zuzüglich 16 % MWSt gellend gemacht hat, abgerundet 191.000,00 DM. Soweit die Klägerin die Aufrechnung in Höhe eines Betrages von 200.000,00 DM erklärt hat, hat sie vorgetragen, bei der Differenz von 9.000,00 DM handele e...