Entscheidungsstichwort (Thema)
Creative Commons-Lizenz "non-commercial"
Leitsatz (amtlich)
1. Werden Ansprüche bezüglich eines Bildes sowohl auf das Urheberrecht an einem Lichtbildwerk als auch auf das Leistungsschutzrecht des Fotografen gestützt, so handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand.
2. Das Beschneiden eines Lichtbilds stellt jedenfalls dann eine Umgestaltung i.S.d. § 23 S. 1 UrhG dar, wenn dadurch die Aussage des Lichtbilds verändert wird.
3. Zur Auslegung des Merkmals "non-commercial" in der "Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0"-Lizenz (CC-BY-NC 2.0).
4. Bei der unberechtigten nicht-kommerziellen Veröffentlichung einer unter der Creative Commons Attribution-NonCommercial 2.0-Lizenz angebotenen Fotografie kann auf der Grundlage einer Lizenzanalogie kein materieller Schaden berechnet werden.
Normenkette
UrhG § 97 Abs. 1, § 23 S. 1
Verfahrensgang
LG Köln (Urteil vom 05.03.2014; Aktenzeichen 28 O 232/13) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 5.3.2014 verkündete Urteil der 28. Zivilkammer des LG Köln - 28 O 232/13 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 482,13 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 6.2.2013 zu zahlen.
2. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, wobei die Ordnungshaft an ihrem Intendanten zu vollstrecken ist und insgesamt nicht zwei Jahre übersteigen darf, verboten, folgendes Lichtbild:
((Abb. entfernt)) wie aus der Anlage K 4 (Bl. 23 d.A.) ersichtlich zu veröffentlichen und/oder veröffentlichen zu lassen, wenn dies ohne Einwilligung des Klägers geschieht.
3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
4. Die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der des Berufungsverfahrens tragen der Kläger zu 5 % und die Beklagte zu 95 %.
5. Dieses Urteil und das genannte Urteil des LG sind vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet.
Die Sicherheit beträgt hinsichtlich des Tenors zu 2. (Unterlassung) 1.000 EUR, im Übrigen für den jeweiligen Vollstreckungsschuldner 110 % des aufgrund der Urteile zu vollstreckenden Betrags, für den Vollstreckungsgläubiger 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
6. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
(anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen gem. § 540 Abs. 1 ZPO)
I. Der Kläger ist Fotograf. Die Beklagte ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts, die den Radiosender "E." betreibt. Sie wird aus Mitteln des Rundfunkbeitrags gemäß den Bestimmungen des Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrages finanziert. Unter der Adresse www.Exxx.de stellt die Beklagte ein Internetangebot zur Verfügung, das vor allen Dingen Sendungsbeiträge zum Nachhören und Nachlesen umfasst, die unverändert in das Internetangebot übernommen werden.
Die Parteien streiten um die Verwendung des nachstehend wiedergegebenen Lichtbilds, das der Kläger über den Internetdienst flickr. com unter der Bedingung der "Creative Commons Attribution Non Commercial 2.0"-Lizenz (CC-BY-NC) (nachfolgend Creative Commons-Lizenz) anbietet (Anlage K 6, Bl. 25 d.A.).
((Abb. entfernt)) Unter "Nutzungsbedingungen" waren auf der entsprechenden Seite zu dem Text "Bestimmte Rechte vorbehalten" zwei Symbole abgebildet, unter denen ein Link auf eine Seite "Creative Commons Namensnennung-Nicht-kommerziell 2.0 US-amerikanisch (nicht portiert) (CC-BY-NC 2.0) führte (Anlage K 7, Bl. 26 d.A.), und auf der es hieß:
"Namensnennung - Sie müssen den Namen des Autors/Rechteinhabers in der von ihm festgelegten Weise nennen.
Keine kommerzielle Nutzung - Dieses Werk bzw. dieser Inhalt darf nicht für kommerzielle Zwecke verwendet werden."
Ferner fand sich dort der Hinweis, die Seite stelle eine vereinfachte Fassung des "rechtsverbindlichen Lizenzvertrages" in allgemeinverständlicher Sprache dar. Der Text "rechtsverbindlichen Lizenzvertrages" war mit einem Link unterlegt, der zu der Seite "Creative Commons Legal Code Attribution-NonCommercial 2.0" (Anlage K 8, Bl. 27 ff. d.A.) mit dem Text der Lizenzbedingungen führte, die auszugsweise lauten:
"3. License Grant. Subject to the terms and conditions of this License, Licensor hereby grants You a worldwide, royalty-free, non-exclusive, perpetual (for the duration of the applicable copyright) license to exercise the rights in the Work as stated below:
a) to reproduce the Work, to incorporate the Work into one or more Collective Works, and to reproduce the Work as incorporated in the Collective Works;
b) to create and reproduce Derivative Works;
...
The above rights may be exercised in all media and formats whether now known or hereafter devised. The above rights include the right to make such modifications as are technically necessary to exercise the right...