Leitsatz (amtlich)
Die Eintragung der Verschmelzung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland als übertragender Gesellschaft auf eine Private Limited Company als aufnehmende Gesellschaft, die ihren statuarischen Sitz in England und eine Zweigniederlassung in Deutschland hat, kann nicht erstmalig konstitutiv im Register der Zweigniederlassung vorgenommen werden.
Normenkette
HGB §§ 13d ff.; UmwG § 16 Abs. 1
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 12.01.2006; Aktenzeichen 17 HK T 23207/05) |
AG München (Aktenzeichen HRB) |
Tenor
Die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft gegen den Beschluss des LG München I vom 12.1.2006 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Die Beteiligte, die M. Limited, ist eine Gesellschaft (private limited company) mit Sitz in Birmingham/England. Sie hat eine Zweigniederlassung in G./Deutschland, die im Handelsregister M. eingetragen ist. Die beteiligte Gesellschaft ist alleinige Gesellschafterin der F. GmbH mit Sitz in M./Deutschland.
Die beteiligte Gesellschaft hat am 26.7.2005 unter Vorlage der entsprechenden notariellen Urkunden zum Handelsregister ihrer Zweigniederlassung angemeldet, dass die F. GmbH auf Grund des Verschmelzungsvertrags und der Verschmelzungsbeschlüsse vom 21.6.2005 durch Aufnahme mit der M. Limited "mit dem effektiven Verwaltungssitz in G. und dem statuarischen Sitz in England und Wales" durch Aufnahme verschmolzen ist. Das Registergericht hat mit Beschluss vom 8.11.2005 die Anmeldung zurückgewiesen mit der Begründung, die Verschmelzung einer Gesellschaft mit dem statuarischen Sitz im Ausland sei nach deutschem Recht nicht möglich, da das Umwandlungsgesetz einen numerus clausus der umwandlungsfähigen Rechtsträger vorsehe. Die Beschwerde der Gesellschaft hat das LG mit Beschluss vom 12.1.2006 zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde der beteiligten Gesellschaft.
II. Die weitere Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Die Vorinstanzen haben i.E. zu Recht die beantragte Eintragung im Register der Zweigniederlassung abgelehnt.
1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt:
Das AG habe zu Recht die Anwendung des Umwandlungsgesetzes auf eine grenzüberschreitende Verschmelzung wie die vorliegende verneint. Dieses Gesetz gelte nach § 1 Abs. 1 UmwG nur für "Rechtsträger mit Sitz im Inland". Die übertragende F. GmbH habe ihren Sitz im Inland, die übernehmende Gesellschaft sei aber eine englische Limited mit statuarischem Sitz in England, so dass eine "Heraus-Verschmelzung" vorliege. Die Verschmelzung erfolge mit der Gesellschaft als Rechtsträgerin, nicht mit der Zweigniederlassung, was im Übrigen auch nicht möglich wäre. Für grenzüberschreitende Umwandlungen gelte das Umwandlungsgesetz nicht; es verbiete sie nicht, regle und kläre sie aber auch nicht. Die Frage der Eintragung der Umwandlung bei der übernehmenden Gesellschaft richte sich deshalb nicht nach dem UmwG. In dieser Europarechtskonformen Auslegung verstoße § 1 Abs. 1 UmwG auch nicht gegen das Gebot der Niederlassungsfreiheit nach Art. 48 und 43 EGV. Die Entscheidung des EuGH vom 13.12.2005 bewirke nicht, dass das Umwandlungsgesetz als originäres nationales Gesetz, das die grenzüberschreitende Verschmelzung gerade nicht regle, nun auch auf diese anzuwenden sei. Die Richtlinie 2005/56/EG vom 26.10.2005 über die Verschmelzung von Kapitalgesellschaften aus verschiedenen Mitgliedstaaten enthalte kein unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht, sondern verpflichte nur die Mitgliedstaaten zur Umsetzung bis Dezember 2007. Im Übrigen schreibe Art. 4 der Richtlinie nur vor, dass grenzüberschreitende Verschmelzungen zwischen Gesellschaften solcher Rechtsformen möglich sein müssen, die sich nach dem innerstaatlichen Recht der jeweiligen Mitgliedstaaten verschmelzen dürfen. Nach Art. 13 der Richtlinie bestimme sich nach dem Recht jedes Mitgliedstaates, dem die sich verschmelzenden Gesellschaften unterliegen, in welcher Form der Abschluss der Verschmelzung bei dem öffentlichen Register offen zu legen sei. Die Frage, ob eine Verschmelzung für eine übernehmende Gesellschaft in deren Register eingetragen werden müsse, richte sich nach dem Recht an ihrem statutarischen Sitz/Gründungssitz. Nach dem Vortrag der Beschwerdeführerin sehe das englische Recht bisher zwar keine solche Eintragung vor. Es könne aber nicht ersatzweise das deutsche Handelsregister verpflichtet werden, die Verschmelzung am Sitz der deutschen Zweigniederlassung der englischen Limited einzutragen.
2. Die Entscheidung des LG hält der rechtlichen Nachprüfung i.E. stand.
a) Der Eintragung steht nicht grundsätzlich entgegen, dass an der Verschmelzung eine Gesellschaft beteiligt ist, die ihren Sitz nicht in Deutschland, sondern in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union hat. Wie der Europäische Gerichtshof in seiner Entscheidung vom 13.12.2005 (EuGH v. 13.12.2005 - Rs. C-411/03 - Sevic, GmbHR 2006, 140 m. Anm. Haritz = AG 2006, 80 = NJW 2006, 425) dargestellt hat, gehören grenzüberschreitende Verschmelzung...