Leitsatz (amtlich)
Eine außerordentliche Beschwerde, wie sie früher in der Rechtsprechung für Fälle einer greifbaren Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten wurde, ist auch in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht mehr statthaft.
Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 26.03.2009; Aktenzeichen 5 HK O 2201/08) |
Tenor
I. Die außerordentliche Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Landgerichts München I vom 26. März 2009 wird verworfen.
II. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Mit Beschluss vom 26.3.2009 hat das Landgericht den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Auskunft und Einsicht nach § 51a GmbHG zurückgewiesen. Die sofortige Beschwerde hat das Landgericht nicht zugelassen. Der Beteiligte zu 1 hat außerordentliche Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat der außerordentlichen Beschwerde nicht abgeholfen und ferner ausgeführt, dass das Rechtsmittel auch als Anhörungsrüge (§ 29a FGG) keinen Erfolg hat.
II. 1. Die außerordentliche Beschwerde ist unzulässig.
Nach der Neuregelung des prozessualen Beschwerderechts und insbesondere nach den Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 30.4.2003 (NJW 2003, 1924) und vom 7.10.2003 (NJW 2003, 3687) und den daraufhin vom Gesetzgeber getroffenen Maßnahmen (§ 321a ZPO, § 29a FGG) ist für einen vom Gesetz nicht vorgesehenen Rechtsbehelf in Gestalt einer außerordentlichen Beschwerde, wie er früher in der Rechtsprechung für Fälle einer greifbaren Gesetzwidrigkeit für zulässig gehalten wurde, kein Raum mehr; das gilt auch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (vgl. BGH vom 8.5.2006 - II ZB 10/05, betreffend den Auskunftsanspruch nach § 51a GmbHG; OLG Thüringen Rpfleger 2006, 400; OLG Zweibrücken MDR 2005, 1245; ebenso schon zuvor BayObLG MDR 2003, 410; OLG Köln OLGR 2003, 228; OLG Frankfurt FGPrax 2004, 75; KG FGPrax 2005, 66; ferner für den Zivilprozess BGH NJW 2002, 1577; NJW 2004, 2224, 2224/2225; MDR 2005, 46; FamRZ 2006, 695; weitere umfangreiche Nachweise bei Zöller/Heßler ZPO 27. Aufl. vor § 567 Rn. 7). Das Bundesverfassungsgericht hat nämlich entschieden (NJW 2003, 1924), dass die von der Rechtsprechung außerhalb des geschriebenen Rechts geschaffenen "außerordentlichen Rechtsbehelfe" dem verfassungsrechtlichen Gebot der Rechtsmittelklarheit widersprechen. Der Gesetzgeber hat daraufhin für den Bereich der Gehörsverletzungen die Anhörungsrüge (§ 321a ZPO, § 29a FGG) geregelt. Daraus, dass der Gesetzgeber nur diesen Bereich, nicht aber andere Fälle von Grundrechtsverletzungen oder "krassem Unrecht" geregelt hat, kann nicht geschlossen werden, dass für diese anderen Fälle die außerordentliche Beschwerde statthaft bliebe. Denn nach der klaren Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts könnte nur der Gesetzgeber, nicht aber die Rechtsprechung durch etwaige Zuerkennung nicht gesetzlich vorgesehener Rechtsmittel - praeter legem - einem etwaigen Bedürfnis nach Selbstkorrektur innerhalb der Fachgerichtsbarkeit Rechnung tragen.
2. Der Beschwerdeführer hat die Gerichtskosten seines unstatthaften Rechtsbehelfs zu tragen. Für die Anordnung einer Kostenerstattung besteht kein Anlass, da die Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren nicht hervorgetreten ist. Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 2 KostO (von einer Anwendung der für das ordentliche Rechtsmittel in derartigen Fällen geltenden § 51b GmbHG, § 132 Abs. 5 AktG auf den gesetzlich nicht vorgesehenen außerordentlichen Rechtsbehelf sieht der Senat ab).
Fundstellen
Haufe-Index 2580626 |
ZIP 2009, 2316 |