Leitsatz (amtlich)
1.
Die einseitige testamentarische Anordnung der Testamentsvollstreckung für vertragsmäßig eingesetzte Erben stellt eine rechtliche Beeinträchtigung der bedachten Erben dar.
2.
Zur Befugnis des Grundbuchamts, mehrere notarielle Verfügungen von Todes wegen bei sich nicht deckendem Inhalt selbständig auszulegen (hier: Einsetzung eines Testamentsvollstreckers durch den überlebenden Ehegatten).
Normenkette
BGB § 2289 Abs. 1 S. 2; GBO § 35 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Schweinfurt (Entscheidung vom 25.01.2008; Aktenzeichen 41 T 212/07) |
AG Bad Kissingen |
Tenor
Die weitere Beschwerde des Beteiligten gegen den Beschluss des Landgerichts Schweinfurt vom 25. Januar 2008 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Die Eltern des Beteiligten schlossen am 22.11.1968 vor dem Notar einen Ehe- und Erbvertrag, in dem sie Gütergemeinschaft vereinbarten und sich gegenseitig zu Alleinerben einsetzten. Im Nachtrag vom 5.12.2000 setzten sie als Schlusserben ihre sechs lebenden Kinder zu je 1/6-Anteil ein und bestimmten zugleich Ersatzerben.
Ferner vereinbarten sie unter Abschnitt III. folgende
Abänderungsbefugnis
1.
Sämtliche in erbvertraglicher Weise getroffenen Verfügungen können nicht einseitig widerrufen werden.
2.
Der überlebende Ehepartner von uns ist jedoch berechtigt, die Schlusserbeinsetzung innerhalb der gemeinsamen Abkömmlinge einseitig abzuändern oder zu ergänzen. Er kann also die Erbquoten unter den Abkömmlingen ändern oder einen anderen Abkömmling zum Erben einsetzen, gemeinschaftlichen Abkömmlingen Vermächtnisse zuwenden, andere auf den Pflichtteil setzen oder - falls die Voraussetzungen vorliegen - den Pflichtteil entziehen.
...
Die Mutter des Beteiligten ist am 1.10.2002 vorverstorben. Mit notariellem Nachtrag vom 17.8.2006 ordnete der überlebende Vater des Beteiligten in Abänderung der Vorurkunden nach seinem Tod Testamentsvollstreckung an und bestimmte den Beteiligten zum Testamentsvollstrecker. In der Niederschrift ist vermerkt:
"Der Notar hat mich darauf hingewiesen, dass insoweit Auslegungsbedarf bestehen kann und eine Änderung von Vorurkunde und Nachtrag nur wirksam ist, wenn der seinerzeit vereinbarte Abänderungsvorbehalt auch die Anordnung der Testamentsvollstreckung umfasst.
Hierzu erkläre ich ergänzend, dass ich trotz Hinweis des Notars Beurkundung der von mir abgegebenen Erklärungen wünsche, da
- wir seinerzeit mit Abänderung und Ergänzung auch die Anordnung einer Testamentsvollstreckung gemeint haben.
- Ferner als Testamentsvollstrecker ein gemeinsamer Abkömmling eingesetzt wird, der nach dem Abänderungsvorbehalt sogar als Alleinerbe bestimmt werden könnte.
Der Vater des Beteiligten verstarb am 10.1.2007. Der Beteiligte und seine Geschwister nahmen die Erbschaft an. Der Beteiligte hat überdies auch das Testamentsvollstreckeramt angenommen.
Auf den Grundbuchberichtigungsantrag des Beteiligten hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 10.10.2007 unter Fristsetzung die Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses verlangt. Den Antrag des Beteiligten, die in der Zwischenverfügung geäußerte Rechtsauffassung zu überprüfen, diese aufzuheben und die Erbfolge samt Testamentsvollstreckervermerk im Grundbuch einzutragen, hat das Grundbuchamt als Erinnerung behandelt, dieser nicht abgeholfen und sie am 31.10.2007 dem Grundbuchrichter vorgelegt. Dieser hat mit Beschluss vom 5.11.2007 nicht abgeholfen und das Verfahren der Beschwerdekammer vorgelegt. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 25.1.2008 die Beschwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die weitere Beschwerde des Beteiligten.
II.
Die weitere Beschwerde ist gemäß §§ 78, 80 Abs. 1 GBO zulässig. Rechtsmittelführer und beschwerdeberechtigt ist der Beteiligte, dessen Beschwerde vom Landgericht zurückgewiesen wurde. Die inzwischen ergangene weitere Verfügung des Grundbuchamts vom 21.2.2008, mit der es dem Beteiligten eine neue Frist zur Vorlage des Testamentsvollstreckerzeugnisses gesetzt hat, steht der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie würde von selbst hinfällig, falls das Rechtsmittel erfolgreich wäre, weil sie damit ihre rechtliche Grundlage verlöre (vgl. Demharter GBO 25. Aufl. § 78 Rn. 6).
Das Rechtsmittel bleibt jedoch erfolglos.
1.
Das Landgericht hat ausgeführt:
Die Beschwerde sei zulässig, aber unbegründet. Das Grundbuchamt habe zu Recht als weitere Voraussetzung der Eintragung der Testamentsvollstreckung auf der Vorlage eines Testamentsvollstreckerzeugnisses bestanden. Es sei in hohem Maße zweifelhaft, ob die Bestimmung des Erblassers im testamentarischen Nachtrag vom 17.8.2006 wirksam sei. Bei diesem könne es sich nämlich um eine unwirksame, weil vom Erbvertrag abweichende Verfügung handeln. Das ergebe sich bereits aus den vom Notar in der Urkunde festgehaltenen rechtlichen Hinweisen. Ob eine Vertragsauslegung die Zulässigkeit des Nachtrags ergebe, habe das Grundbuchamt nicht zu prüfen. Das Grundbuchamt dürfe keine eigenen Ermittlungen anstellen, es dürfe nur vorgelegte öffentliche Urkunden bzw. offenkundige Tatsachen berücksichtigen.
Die Wirksamkeit der ...