Leitsatz (amtlich)

Für die Eintragung des Gesellschafterwechsels einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Grundbuch ist, weil die Identität der eingetragenen Gesellschaft davon unberührt bleibt, nicht eine volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO, sondern lediglich eine Viertelgebühr nach § 67 KostO zu erheben (Anschluss an OLG Hamm vom 25.10.2007 - 15 W 361/06, 15 W 362/06, FGPrax 2008, 84). Für die Bemessung des Geschäftswerts ist regelmäßig nicht vom Wert des betroffenen Gesellschafteranteils, sondern vom Wert des gesamten Grundstücks auszugehen.

 

Normenkette

KostO § 19 Abs. 2, §§ 30, 60 Abs. 1, § 67 Abs. 1, 3

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 04.03.2008; Aktenzeichen 7 T 1706/08)

AG Nürnberg (Aktenzeichen Grundbuch von Langwasser Bl. 3801)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde der Kostenschuldnerin gegen den Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 4.3.2008 wird die Kostenrechnung des AG - Grundbuchamts - Nürnberg vom 2.4.2007 (Re.-Nr. 824040779679) unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen wie folgt abgeändert und neu gefasst:

Gebühr (¼) für Eintragung einer Namensberichtigung gem. §§ 67, 30, 32 KostO aus einem Wert von 1.940.000 EUR: 741,75 EUR.

 

Gründe

I. Im Grundbuch waren als Eigentümer eines Grundstücks Dr. W. F. und Dr. T. F. als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts eingetragen. Der Gesellschafter Dr. W. F. hat seinen Geschäftsanteil an die Beteiligte zu 1, eine KG, veräußert. Mit Grundbuchberichtigungsantrag vom 2.2.2007, eingegangen beim Grundbuchamt am 9.3.2007, teilten Dr. W. F., Dr. T. F. sowie die Beteiligte zu 1 mit, dass Dr. W. F. aus der Gesellschaft ausgetreten und seinen Gesellschaftsanteil i.H.v. 40 % auf die Beteiligte zu 1 übertragen habe. Alle drei Personen beantragten und bewilligten die Berichtigung des Grundbuchs. Das Grundbuchamt hat die Beteiligte zu 1 am 15.3.2007 in Spalte 2 (Erste Abteilung) als Eigentümerin, zusammen mit Dr. T. F., "als Gesellschafter des bürgerlichen Rechts" eingetragen; den ausgeschiedenen Gesellschafter hat es in den Spalten 1 und 2 gerötet.

Mit Kostenrechnung vom 2.4.2007 hat das Grundbuchamt von der Beteiligten zu 1 für die Eintragung eine volle Gebühr nach § 60 Abs. 1 KostO aus einem Geschäftswert von 1.5500 EUR i.H.v. 2.382 EUR sowie eine Gebühr nach Art. 1 KatFortGebG i.H.v. 714,60 EUR erhoben. Das Grundbuchamt ging dabei nach dem vereinfachten Sachwertverfahren von einem Gesamtwert des bebauten Grundstücks i.H.v. 3.884.418 EUR aus.

Gegen diese Kostenrechnung hat sich die Beteiligte zu 1 in ihrer Erinnerung mit der Begründung gewandt, es habe kein Eigentumswechsel stattgefunden. Kosten seien daher nur nach § 67 KostO mit einer Viertelgebühr zu erheben.

Das AG hat die Erinnerung mit Beschluss vom 11.1.2008 zurückgewiesen. Die hiergegen eingelegte Beschwerde der Beteiligten zu 1 wurde mit Verfügung vom 26.2.2008 dem LG zur Entscheidung vorgelegt. Eine Nichtabhilfeentscheidung erfolgte nicht. Der Einzelrichter hat das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer übertragen. Das LG - Beschwerdekammer -hat am 4.3.2008 die Beschwerde zurückgewiesen und wegen grundsätzlicher Bedeutung die weitere Beschwerde zugelassen. Mit der weiteren Beschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 ihren Antrag, die Gebühr auf der Grundlage von § 67 KostO zu erheben. Das LG hat mit Beschluss vom 11.4.2008 nicht abgeholfen. Der zuständige Bezirksrevisor (Beteiligter zu 2) hält das Rechtsmittel für unbegründet.

II. Die gem. § 14 Abs. 5 KostO zulässige weitere Beschwerde hat im Ergebnis Erfolg.

Verfahrensgegenstand der weiteren Beschwerde bildet ausschließlich die Frage des zutreffenden Gebührenansatzes nach § 60 Abs. 1 KostO oder § 67 Abs. 1 KostO. Gegen die der Gebührenerhebung zugrunde liegende Wertfestsetzung wurden keine Einwendungen vorgebracht.

1. Das LG hat ausgeführt:

a) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) könne nach neuer Rechtsprechung selbst Träger von Rechten und Pflichten sein, wenn und soweit sie nach außen am Rechtsverkehr teilnehme. Über die grundbuchrechtlichen Konsequenzen dieses Verständnisses bestehe noch keine Einigkeit. Das Gesetz gehe in § 47 GBO davon aus, dass bei einer nicht anderweitig unter ihrem Namen registrierten Personenmehrheit die Gesellschafter mit einem Zusatz, der die Gesellschaftsverhältnisse angebe, einzutragen seien. Auch würde es wenig Sinn machen, eine GbR unter ihrem Namen einzutragen, da mangels Publizität der Gesellschaft die Publizität des Grundstücks, die das Grundbuch herstellen solle, nicht bewirkt werden könne. Vorzugswürdig erscheine daher die Auffassung, dass zwar die GbR selbst Rechtsträger sei, in das Grundbuch jedoch mangels erkennbarer Alternative weiterhin die jeweiligen Gesellschafter mit einem entsprechenden Zusatz einzutragen seien. Bei einem Wechsel im Gesellschafterbestand finde materiell kein Eigentumswechsel statt; das Eigentum stehe weiterhin der Gesellschaft als solcher zu, deren Vermögen lediglich künftig anderen Personen zugeordnet sei. Eine Eintragung und laufende Aktualisierung der Anteilsverhältnisse...

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