Leitsatz (amtlich)

Das Grundbuchamt darf die Eintragung einer Zwangssicherungshypothek nicht ablehnen, wenn der Gläubiger die vom Schuldner behauptete Befriedigung bestreitet und die Fortsetzung der Zwangsvollstreckung verlangt.

 

Normenkette

GBO § 13; ZPO §§ 866, 775 Nrn. 4-5

 

Verfahrensgang

AG Freising (Beschluss vom 26.03.2015)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des AG Freising - Grundbuchamt - vom 26.3.2015 aufgehoben.

II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, im Grundbuch des AG Freising von Günzenhausen Blatt 822 in der Dritten Abteilung an nächstoffener Rangstelle am Miteigentumsanteil der Beteiligten zu 2 eine Zwangssicherungshypothek in Höhe von 8.602,61 EUR zugunsten des Beteiligten zu 1 einzutragen.

 

Gründe

I. Die Beteiligte zu 2 ist als Miteigentümerin zu ½ eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Am 21.1.2015 beantragte der Beteiligte zu 1 die Eintragung einer Zwangshypothek in Höhe von 165.000 EUR. Dazu legte er einen mit Rechtskraftvermerk versehenen familiengerichtlichen Endbeschluss vom 17.9.2013 vor, der mit einer Vollstreckungsklausel vom 9.12.2014 nebst Zustellvermerk versehen war.

Das Grundbuchamt hörte dazu die Beteiligte zu 2 an. Auf den vorgelegten Beschluss vom 4.2.2015 über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung in Höhe von 87.724,96 EUR erklärte der Beteiligte zu 1, seinen Antrag in Höhe von 87.724,86 EUR zurückzunehmen und nun die Eintragung einer Zwangshypothek über einen noch offenen Anteil von 10.605,53 EUR zu beantragen. Er legte dazu eine Forderungsaufstellung über 8.544,06 EUR zuzüglich Zinsen von 1,90 EUR vor. Darauf machte die Beteiligte zu 2 geltend, die Aufstellung beinhalte zu Unrecht Anwaltsgebühren, berücksichtige die Abtretung einer Teilforderung nicht und eine Aufrechnung nur zum Teil. Darauf gab das Grundbuchamt dem Beteiligten zu 1 auf, eine detaillierte Berechnung vorzulegen.

Mit Schreiben vom 9.3.2015 legte der Beteiligte zu 1 eine neue Forderungsaufstellung vor und ermäßigte seinen Eintragungsantrag auf 8.602,61 EUR. Das Grundbuchamt vertrat nun die Auffassung, die in der Forderungsaufstellung berücksichtigten Anwaltsgebühren von 681,75 EUR für die Eintragung der Zwangssicherungshypothek seien in Abzug zu bringen. Zudem werde davon ausgegangen, dass auch ein in der Zwischenzeit (6.3.2015) nach Erklärung der Gegenseite gezahlter Betrag von 3.845 EUR in Abzug komme und daher nur noch 4.075,86 EUR offen seien. Die Beteiligte zu 2 trug nun unter Vorlage eines Überweisungsauftrags vom 12.3.2015 vor, weitere 4.775 EUR bezahlt zu haben, so dass eine offene Forderung nicht mehr bestehe.

Der Beteiligte zu 1 nahm den Antrag auf Eintragung der Zwangshypothek nicht zurück, verwies vielmehr auf eine Forderungsaufstellung vom 25.3.2015 mit einem offenen Gesamtsaldo von 11.010,64 EUR, der Zinsen und Rechtsanwaltsvergütung (insgesamt 427,91 EUR) enthielt. Darauf hat das Grundbuchamt den Antrag am 26.3.2015 zurückgewiesen mit der Begründung, die Beteiligte zu 2 habe die Forderung von 8.602,61 EUR durch Zahlungen am 6.3.2015 und 12.3.2015 beglichen.

Die dagegen am 9.4.2015 eingelegte Beschwerde verweist auf eine noch offene Forderung von 10.994,26 EUR und verfolgt weiter das Ziel, eine Zwangshypothek in Höhe von 8.602,61 EUR einzutragen. Ihr hat das Grundbuchamt am 16.4.2015 nicht abgeholfen.

II. Die Beschwerde ist im beantragten Umfang erfolgreich.

1. Das Rechtsmittel ist als Grundbuchbeschwerde nach § 11 Abs. 1 RPflG i.V.m. § 71 Abs. 1 GBO statthaft. Die Beschwerde nach § 71 GBO ist auch dann das zutreffende Rechtsmittel, wenn die Entscheidung im Rahmen der Zwangsvollstreckung ergangen ist. Insoweit stehen die Rechtsbehelfe aus dem Zwangsvollstreckungsverfahren nämlich nicht zur Verfügung (Senat vom 28.7.2011, 34 Wx 295/11 = FamRZ 2012, 577; Hügel/Kramer GBO 2. Aufl. § 71 Rn. 84).

2. Das Rechtsmittel ist begründet. Die für die Zurückweisung des Antrags vorgebrachten Gründe tragen die Entscheidung nicht. Vielmehr liegen die Voraussetzungen für die Eintragung einer Zwangshypothek in der zuletzt vor dem AG begehrten und auch im Beschwerdeverfahren bezeichneten Höhe vor. Das Grundbuchamt wird deshalb angewiesen, die Eintragung vorzunehmen (§ 77 GBO; Demharter GBO 29. Aufl. § 77 Rn. 17).

a) Weil die Zwangsvollstreckung durch Eintragung einer Zwangssicherungshypothek im Grundbuchverfahren vollzogen wird, nimmt das Grundbuchamt die Eintragung - in aller Regel ohne vorherige Anhörung des Schuldners (Zöller/Stöber ZPO 30. Aufl. Vor § 704 Rn. 28) - als Vollstreckungsorgan vor und hat dabei sowohl die vollstreckungsrechtlichen Voraussetzungen der ZPO als auch die grundbuchrechtlichen Voraussetzungen der GBO zu prüfen (vgl. Demharter Anhang zu § 44 Rn. 67).

Zu prüfen hat das Grundbuchamt in grundbuchrechtlicher Hinsicht nur den Antrag nach § 13 GBO, die ordnungsgemäße Bezeichnung des Grundstücks und der Geldbeträge (§ 28 GBO) sowie die Voreintragung des Schuldners nach § 39 GBO (vgl. Hügel/Wilsch Zwangssicherungshypothek Rn. 99 f., 105 f.). Die vollstreckungs...

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