Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 09.10.2003; Aktenzeichen 5 HKO 13528/03) |
Tenor
I. Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des LG München I vom 9.10.2003 aufgehoben und die Sache zur mündlichen Verhandlung und erneuten Entscheidung über den Antrag der Beschwerdegegnerin einschl. der Kosten auch dieses Beschwerdeverfahrens zurückgewiesen.
II. Gerichtskosten werden für dieses Beschwerdeverfahren nicht erhoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Hauptversammlung der Antragstellerin hat am 21.5.2003 den Ausschluss der Minderheitsaktionäre durch Übertragung von deren Aktien auf den Hauptaktionär gegen Barabfindung beschlossen. Der Antragsgegner, ein Minderheitsaktionär der Antragstellerin, hat am 20.6.2003 hiergegen Anfechtungsklage zum LG München I erhoben, über die bisher nicht entschieden worden ist. Die Antragstellerin begehrt mit ihrem Antrag vom 22.7.2003 die Feststellung, dass diese Anfechtungsklage der Eintragung des Übertragungsbeschlusses in das Handelsregister nicht entgegensteht. Das LG München I hat dem mit Beschluss vom 9.10.2003 stattgegeben, da die Klage des Antragsgegners offensichtlich unbegründet sei. Von einer mündlichen Verhandlung hat es hierbei abgesehen, da ganz überwiegend Rechtsfragen seitens des Gerichts zu beurteilen gewesen seien.
Gegen den am 21.10.2003 zugestellten Beschluss vom 9.10.2003 wendet sich der Antragsgegner mit der am 27.10.2003 eingegangenen sofortigen Beschwerde. Er rügt die Verletzung rechtlichen Gehörs, da eine Entscheidung nach den § § 327e Abs. 2 und 319 Abs. 6 AktG nur in dringenden Fällen, wie hier aber nicht, ergehen dürfe. Im Übrigen macht der Antragsgegner geltend, dass dem Hauptaktionär der Antragstellerin nicht Aktien i.H.v. 95 % des Grundkapitals gehörten oder nach § 16 Abs. 2 und 4 AktG zuzurechnen seien. Die Antragstellerin meint dagegen, eine mündliche Verhandlung sei nicht erforderlich gewesen. Sie verweist insoweit auf eine entspr. Entscheidung des OLG Frankfurt am Main in ZIP 2003, 1654, 1655. Zudem könne nach der ggü. § 319 Abs. 6 AktG jüngeren Vorschrift des § 128 Abs. 4 ZPO ein Beschluss stets ohne mündliche Verhandlung ergehen.
II. Die gem. § 567 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 327 Abs. 2 und § 319 Abs. 6 S. 5 AktG zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg. Das LG durfte gem. § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. § 319 Abs. 6 S. 3 AktG nicht ohne mündliche Verhandlung über den Antrag der Antragstellerin entscheiden, nachdem es selbst keinen dringenden Fall angenommen hat. Der Beschluss des LG war daher aufzuheben und die Sache zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung und erneuten Entscheidung über den Antrag der Antragstellerin einschl. der Kosten dieses Beschwerdeverfahrens zurückzuverweisen.
Der Senat vermag der mitgeteilten Ansicht des OLG Frankfurt/Main angesichts des eindeutigen Gesetzestextes und der darin zum Ausdruck gekommenen Berücksichtigung der jeweiligen Interessen nicht zu folgen. Anders als im Verfahren der einstweiligen Verfügung, in dem der Antragsgegner bei Bejahung der besonderen Dringlichkeit nach § 937 Abs. 2 ZPO durch das Gericht im Wege des Widerspruchs gegen die erlassene Verfügung eine mündliche Verhandlung vor diesem Gericht erzwingen kann (§§ 936, 924 Abs. 2 S. 2 ZPO), steht dem Antragsgegner im Rahmen des § 319 Abs. 6 ZPO nach Erlass der beantragten Anordnung ohne mündliche Verhandlung neben der dem § 945 ZPO entspr. Ersatzpflicht des S. 6 nur die sofortige Beschwerde nach S. 5 zu. Darüber hinaus hat die dortige Vorinstanz im Gegensatz zu hier die Dringlichkeit bejaht und das OLG Frankfurt/Main im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen der dem § 319 Abs. 6 S. 3 AktG entspr. Vorschrift des § 16 Abs. 3 S. 2 UmwG für die Verschmelzung selbst eine solche Dringlichkeit gesehen. Ferner kann sich die Antragstellerin nicht auf § 128 Abs. 4 ZPO i.d.F. des Zivilprozessreformgesetzes vom 27.7.2001 berufen. Danach kann ein Beschluss ohne mündliche Verhandlung ergehen, „soweit nichts anderes bestimmt ist”. Das ist indes in § 327e Abs. 2 AktG i.V.m. mit § 319 Abs. 6 S. 3 AktG der Fall.
Kosten: § 8 GKG
Zulassung der Rechtsbeschwerde: Die Voraussetzungen hierfür nach § 574 Abs. 2 und 3 S. 1 ZPO sind nicht gegeben.
Fundstellen
Haufe-Index 1112501 |
DB 2004, 972 |
EWiR 2004, 685 |
ZIP 2004, 237 |
AG 2004, 217 |
Konzern 2004, 486 |