Leitsatz (amtlich)
Beim Grundstückserwerb durch eine bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts müssen sich bereits aus der Auflassungsurkunde hinreichende Merkmale zur Identität der Gesellschaft ergeben. Dies verlangt Angaben, die es ermöglichen, die Gesellschaft als unverwechselbares Rechtssubjekt zu identifizieren. Andernfalls ist der Eintragungsantrag zurückzuweisen, ohne dass es noch darauf ankommt, ob und wie die Gesellschaft als Erwerberin in der Lage wäre, Existenz, Identität und Vertretungsberechtigung im Grundbuchverfahren nachzuweisen.
Normenkette
GBO §§ 18, 20, 29; GBV § 15
Verfahrensgang
AG Weilheim i. OB (Beschluss vom 28.10.2009; Aktenzeichen Grundbuch von Oberhausen Bl. 1105) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Beteiligten wird die Zwischenverfügung des AG Weilheim i.OB - Grundbuchamt - vom 28.10.2009 aufgehoben.
Gründe
I. Die Beteiligte zu 1 ist als Eigentümerin eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen. Mit notariellem Vertrag vom 29.12.2008 brachte sie diesen Grundbesitz in eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, die - wie in der Vertragsurkunde in einer Vorbemerkung festgehalten - zwischen ihr und der Beteiligten zu 2 errichtet worden war. Als Gegenstand des Unternehmens wird das Halten und Verwalten von Grundbesitz angeben. Zur selben Urkunde wurde das Grundstück aufgelassen; die Beteiligten zu 1 und 2 bewilligten und beantragten die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch zum Gesamthandseigentum der GbR, der Beteiligten zu 3.
Auf Vollzugsantrag vom 17.9.2009 hat das Grundbuchamt mit Zwischenverfügung vom 28.10.2009 den fehlenden Vertretungsnachweis für die GbR beanstandet und den Beteiligten unter Fristsetzung aufgeben, einen in der Form des § 29 GBO abgeschlossenen Gesellschaftsvertrag nebst eidesstattlicher Versicherung der (Gründungs-)Gesellschafter darüber vorzulegen, dass sich seit Vertragsschluss keine Veränderung hinsichtlich des Gesellschafterbestandes und der Vertretungsregelung ergeben habe. Gegen diese Zwischenverfügung richtet sich die Beschwerde, der das Grundbuchamt nicht abgeholfen hat.
II. Maßgeblich ist das seit 1.9.2009 geltende Verfahrensrecht (vgl. Art. 111 Abs. 1, Art. 112 Abs. 1 FGG-RG).
Die vom Urkundsnotar namens der Beteiligten zulässig (vgl. § 15 Abs. 2 GBO; dazu Demharter, GBO, 27. Aufl., § 15 Rz. 20) erhobene Beschwerde (§ 71 Abs. 1, § 73 GBO) hat insoweit Erfolg, als die Zwischenverfügung aufzuheben ist. Eine Zwischenverfügung nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 GBO darf nämlich nur ergehen, wenn ein behebbarer Mangel vorliegt (vgl. Demharter § 18 Rz. 5 ff.). Dies ist nicht der Fall. Vielmehr wäre der Antrag wegen eines unbehebbaren Eintragungshindernisses sofort zurückzuweisen gewesen (vgl. BayObLGZ 1984, 136; OLG München vom 13.11.2009, 34 Wx 100/09 = NZM 2010, 49).
1. Das Problem, im Grundbuchverfahren den Nachweis von Identität, Existenz und Vertretungsberechtigung einer bestehenden GbR, die Grundvermögen erwerben will, zu erbringen, ist auch durch das Gesetz zur Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs und der elektronischen Akte im Grundbuchverfahren sowie zur Änderung weitere grundbuch-, register- und kostenrechtlicher Vorschriften (ERVGBG) vom 11.8.2009 (BGBl. I, 2713) nicht gelöst worden. Einerseits wird ein Grundstückserwerb deshalb nur für möglich gehalten, wenn explizit eine Neugründung vorgenommen und sodann die Anteile auf die "Alt-GbR" übertragen werden (vgl. Rebhan NotBZ 2009, 445/450). Andererseits werden Angaben der Beteiligten im Erwerbsvertrag zum Bestand der Gesellschaft bereits für ausreichend erachtet (Ruhwinkel MittBayNot 2009, 177/179 f.; Böttcher ZfIR 2009, 613/618 f.). Andere Stimmen verlangen (zusätzlich) einen (Vertretungs-)Nachweis durch eidesstattliche Erklärungen (etwa LG Traun-stein Rpfleger 2009, 448; LG Darmstadt vom 24.3.2009, 26 T 31/09; Tebben NZG 2009, 288/291; Bielicke Rpfleger 2007, 441/443); nach einer verbreiteten Meinung ist die Vorlage eines - sonst formlos abschließbaren - Gesellschaftsvertrags hier in der Form des § 29 Abs. 1 Satz 1 GBO unerlässlich (Lautner DNotZ 2009, 650/658 f.; derselbe NotBZ 2009, 77/83; wohl auch Tebben NZG 2009, 288/292; vgl. ferner BGH NJW 2009, 594, Leitsatz 3 und Rz. 25) oder jedenfalls "grundsätzlich" notwendig (vgl. Böttcher ZfIR 2009, 613/618).
2. Der Senat braucht im Rahmen dieses Verfahrens darauf nicht näher einzugehen. Es kommt insb. nicht darauf an, ob die in der Zwischenverfügung angesprochenen Hilfsmittel (Gesellschaftsvertrag, eidesstattliche Versicherungen) grundsätzlich geeignet sind, den grundbuchtauglichen Nachweis für Identität, Existenz und Vertretung der erwerbenden Gesellschaft zu erbringen. Denn bereits die vorgelegte Urkunde ist ungeeignet, mit der für Grundbucheintragungen notwendigen Bestimmtheit die Identität der Gesellschaft, an die das Grundstück aufgelassen wird und die als Eigentümerin eingetragen werden soll, festzustellen. Der Zweck des Grundbuchs, auf sicherer Grundlage bestimmte und sichere Rechtsverhältnisse für unbewegliche Sache...