Entscheidungsstichwort (Thema)
Anforderungen an Berufungsbegründung
Normenkette
ZPO § 522 Abs. 2, § 520 Abs. 3 Nr. 2, § 530
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 17.12.2015; Aktenzeichen 29 O 25694/10) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I, 29. Zivilkammer, vom 17.12.2015 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 380.000.- Euro festgesetzt.
Tatbestand
Tatsächliche Feststellungen:
Die Klägerin begehrt ausschließlich im Wege des Schadenersatzes die Rückabwicklung ihrer mittelbaren Beteiligung an der ... GmbH & Co. Verwaltungs KG (im Folgenden: Fonds) vom 15.12.2004 i.H.v. 400.000.- EUR. Die Klägerin erbrachte die Beteiligungssumme in Höhe von 212.800.- als eigenfinanzierte Einlage, den Rest in Höhe von 187.200.- im Wege einer obligatorischen Fremdfinanzierung über eine Inhaberschuldverschreibung bei der Beklagten zu 3) (vgl. Beitrittsvereinbarung/Darlehensvertrag Anlage K 1).
Grundlage der Beteiligung war der Verkaufsprospekt Anlage K 2 mit Stand Oktober 2004 (vgl. dort S. 81); Unternehmensgegenstand der Fondsgesellschaft ist dem Prospekt zufolge der Erwerb und das Halten von direkten und indirekten Beteiligungen an Gesellschaften, die mit der Entwicklung, Herstellung, Vermarktung und Verwertung/Lizenzierung von internationalen Filmprojekten befasst sind (vgl. § 2 Gesellschaftsvertrag, abgedruckt auf S. 82 ff. des Emissionsprospekts, Anlage K 2). Dabei sollte die Filmproduktion über je eine gesonderte Produktionsgesellschaft pro Film als Auftragsproduktion durch den Produktionsdienstleister ... erfolgen. Vom Lizenznehmer, der ... B. V., vereinnahmt die Fondsgesellschaft mittelbar über eine Tochter-Holdinggesellschaft fest vereinbarte sowie vom wirtschaftlichen Verwertungserfolg der produzierten Filme abhängige variable Lizenzeinnahmen (vgl. Schaubild Prospekt S. 12). Die Beklagte zu 3) sicherte dabei durch einen Schuldbeitritt die Zahlung der festen Lizenzeinnahmen ab.
Im Investitionsplan auf S. 26 des Prospekts wurden "Produktionskosten" von ca. 208 Mio. EUR bzw. 85,79 % der Gesamtinvestition angekündigt. Als "Projektierungskosten" waren dort insgesamt 14,21 % der Gesamtinvestition vorgesehen, davon für "Verhandlung Schuldbeitritt" 2,35 %. Zur Erläuterung wurde dort ausgeführt, dass die Beklagte zu 3) im Rahmen eines Schuldbeitritts die Zahlung sämtlicher fixer Lizenzzahlungen absichere und dass die Verhandlungen mit der Beklagten zu 3)... geführt habe. Etwaige Kosten für den Schuldbeitritt selbst enthält der Investitionsplan nicht. Ausweislich Prospekt S. 61 war vorgesehen, die gesamten Produktionskosten am 30.12.2004 ohne Rückforderungsanspruch der Produktionsgesellschaften an den Produktionsdienstleister auszuzahlen, damit die Zahlungen als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelt werden können. Der Fertigstellungsgarant sollte für die Übernahme der Garantie "einen festen Anteil der direkten Produktionskosten des jeweiligen Films" (Prospekt S. 53) und der Lizenznehmer eine "Vertriebsgebühr" erhalten (Prospekt S. 55). Ebenfalls auf S. 55 wurde unter der Rubrik "Schuldbeitritt" darauf hingewiesen, dass der Lizenznehmer zur Besicherung des Schuldbeitritts eine entsprechende Vorauszahlung an die Beklagte zu 3) zu entrichten habe.
Die Beklagte zu 1) trat als Treuhand- und Gründungskommanditistin der Fondsgesellschaft auf, die Beklagte zu 2) war Initiatorin des Fonds und Prospektherausgeberin und die Beklagte zu 3) schuldübernehmende und kreditfinanzierende Bank.
Die Klägerin behauptet, die Fondsgelder seien teilweise nicht für die Filmproduktion verwendet worden, sondern am 20.12.2004 im Wege eines "Geldkreislaufs" in Höhe des abgezinsten Barwerts sofort an die schuldübernehmende Bank, die Beklagte zu 3) zurückgezahlt worden. Dies ergebe sich insbesondere aus einem sog. Closing Funds Flow Memorandum. Über die tatsächliche Mittelverwendung sei pflichtwidrig kein Hinweis im Verkaufsprospekt enthalten. Die Klägerin habe die Anlage gezeichnet, weil sie sich für das Filmgeschäft interessiere. Der steuerliche Aspekt sei nicht der primäre Anlagegrund gewesen. Im Übrigen habe die Klägerin den steuerlichen Effekt nicht irgendwie, sondern ausschließlich über die Erstellung eines Filmes erreichen wollen. Die Beklagten stellen in Abrede, dass die Fondsgelder nicht zur Filmproduktion verwendet worden seien. Die Verwendung der Produktionsmittel werde im Prospekt zutreffend und vollständig dargestellt. Die Filme seien vertragsgemäß vom betreffenden Produktionsdienstleister hergestellt worden.
Das LG hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, sämtliche in Betracht kommenden Schadenser...