Leitsatz (amtlich)
1. Zur Eintragung einer Kapitalerhöhung bei einer nach Musterprotokoll gegründeten Unternehmergesellschaft.
2. Die allein aus dem Kapitalerhöhungsbeschluss folgende Änderung der Satzung beschränkt sich auf den einfachen Tausch der bisherigen mit der neuen Stammkapitalziffer.
3. Wenn durch bloßen Austausch der Kapitalziffer keine in sich widerspruchsfreie neue Fassung der Satzung hergestellt werden kann, bedarf es eines gesonderten Gesellschafterbeschlusses hinsichtlich der Anpassung der Satzung.
Normenkette
GmbHG § 2 Abs. 1a, § 3 Abs. 1 Nr. 4, § 54 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
AG München (Aktenzeichen HRB 184559) |
Tenor
Die Beschwerde gegen die Zwischenverfügung des AG München - Registergericht - vom 6.5.2010 wird zurückgewiesen.
Gründe
I. Gegenstand des Verfahrens ist die Anmeldung einer Kapitalerhöhung der im Handelsregister eingetragenen Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt).
Die beteiligte Unternehmergesellschaft war im vereinfachten Verfahren gegründet worden. Die Bestimmung zum Stammkapital in der Satzung (Musterprotokoll) lautet:
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 2.000 EUR und wird wie folgt übernommen:
H. übernimmt einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.500 EUR (Geschäftsanteil Nr. 1).
T. übernimmt einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 500 EUR (Geschäftsanteil Nr. 2). Die Einlagen sind in Geld zu erbringen und zwar jeweils in voller Höhe sofort."
Zur Eintragung in das Handelsregister wurde angemeldet, dass das Stammkapital der Gesellschaft i.H.v. 2.000 EUR um 1.000 EUR auf 3.000 EUR erhöht und Ziff. I des Musterprotokolls entsprechend geändert sei. Beigefügt wurde u.a. die Niederschrift über die Gesellschafterversammlung vom 29.3.2010, die die Erhöhung des Stammkapitals, die Bildung eines neuen Geschäftsanteils, die Zulassung eines Übernehmers F. und die Erbringung der Einlage in voller Höhe in Geld beschlossen hatte, sowie außerdem unter Ziff. II. 5 "Ziff. I. des Musterprotokolls wird entsprechend geändert."
Die mit der Anmeldung vorgelegte bescheinigte Neufassung der Satzung entspricht - mit Ausnahme des Absatzes über das Stammkapital - wörtlich der anlässlich der Gründung errichteten Urkunde, beginnend mit der Überschrift "Errichtung einer Unter-nehmergesellschaft", dem Datum der Errichtung am 11.12.2009 und den dazu aufgenommenen Formalien sowie der Erklärung, dass H. und T. "hiermit" eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung unter der Firma ... UG (haftungsbeschränkt) "errichten". Die Bestimmung zum Stammkapital lautet:
"Das Stammkapital der Gesellschaft beträgt 3.000 EUR und wird wie folgt gehalten:
H. hält einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.500 EUR (Geschäftsanteil Nr. 1).
T. hält einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 500 EUR (Geschäftsanteil Nr. 2).
F. hält einen Geschäftsanteil im Nennbetrag von 1.000 EUR (Geschäftsanteil Nr. 3)."
Mit Zwischenverfügung vom 6.5.2010 beanstandete das Registergericht, die Formulierung bezüglich des Stammkapitals in der bescheinigten Satzung sei nicht durch den Beschluss vom 29.3.2010 "... wird entsprechend geändert" gedeckt, die bescheinigte Änderung habe vielmehr ausdrücklich zu erfolgen. Mit der Beschwerde machte der beteiligte Notar geltend, Ziff. II. 5. lasse keine andere Deutung zu, als dass die Satzung wie bescheinigt geändert worden sei. Das Registergericht half der Beschwerde nicht ab und führte aus, durch den Beschluss vom 29.3.2010 sei der Gesellschaftsvertrag nur hinsichtlich der Kapitalziffer geändert worden, während die Änderungen in der Formulierung ("hält" statt "übernimmt"), die Einfügung des neuen Gesellschafters und die Auslassung des Satzes "Die Einlagen sind in Geld zu erbringen ..." davon nicht umfasst seien. Dagegen wendet der Notar ein, die bloße Änderung der Stammkapitalziffer führe dazu, dass entgegen § 5 Abs. 3 Satz 2 GmbHG die Summe der Geschäftsanteile nicht mit der Ziffer des Stammkapitals übereinstimme. Die zusätzliche Angabe, wonach F. einen Geschäftsanteil "übernehme", erwecke unzulässigerweise den Eindruck, er sei Gründungsgesellschafter. Die Änderung der Stammkapitalziffer und Streichung des restlichen Textes bedürfe eines ausdrücklichen Gesellschafterbeschlusses, so dass nur die vorgelegte Formulierung möglich sei.
II. Die Beschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Registergericht hat zu Recht beanstandet, dass die mit der Anmeldung vorgelegte Fassung der Satzung nicht von den Gesellschaftern beschlossen worden ist.
1. Das Registergericht geht zutreffend davon aus, dass mit dem Beschluss über die Kapitalerhöhung zugleich die Satzung geändert wird (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 GmbHG). Für die der Anmeldung der Kapitalerhöhung beizufügende vollständige Neufassung des Satzungswortlauts (§ 54 Abs. 1 Satz 2 GmbHG) bedarf es deshalb grundsätzlich keines zusätzlichen Beschlusses über die redaktionelle Anpassung des Gesellschaftsvertrages an die beschlossene Erhöhung (BGH GmbHR 2008, 147/148; BayObLGZ 1971, 242/244; OLG Stuttgart OLGZ 1973, 413/414; Zöllner in Baumbach/Hueck GmbHG, 19. Aufl., § 53 Rz. ...