Leitsatz (amtlich)
1. Die Nutzung von als Teileigentum ausgewiesenen Hobbyräumen zu dauernden Wohnzwecken stört bei generalisierender Betrachtungsweise mehr als eine zweckbestimmungsmäßige Nutzung.
2. Bestimmt die Gemeinschaftsordnung einer Anlage, die u.a. aus Wohnungen sowie aus Hobbyräumen als selbständigen Teileigentumseinheiten besteht, dass die Hobbyräume ausgebaut und mit den Wohnungen verbunden werden dürfen, so liegt darin in der Regel eine Vereinbarung, dass der Ausbau der Hobbyräume in Wohnräume gestattet ist und diese Räume dann zu dauernden Wohnzwecken genutzt werden dürfen.
Normenkette
BGB § 1004 Abs. 1; WEG § 15 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 01.08.2006; Aktenzeichen 6 T 991/06) |
AG Ebersberg (Aktenzeichen 2 UR II 21/04) |
Tenor
I. Die sofortigen weiteren Beschwerden des Antragstellers und des Antragsgegners gegen den Beschluss des LG München II vom 1.8.2006 werden zurückgewiesen.
II. Die gerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens haben der Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.
III. Der Geschäftswert wird für alle Instanzen auf 15.000 EUR festgesetzt. Die entgegenstehenden Festsetzungen von Amts- und LG werden aufgehoben.
Gründe
I. Der Antragsteller, der Antragsgegner und die weiteren Beteiligten sind die Wohnungs- und Teileigentümer einer größeren Wohnanlage. Der Antragsteller ist Eigentümer der Wohnung Nr. 42 im 2. Obergeschoss des Hauses 4, der Antragsgegner ist Eigentümer der 2-Zimmer-Maisonette-Wohnung Nr. 43 im 2. Obergeschoss und Dachgeschoss dieses Hauses. Zu der Wohnung Nr. 43 gehört laut Teilungserklärung und zugehörigem Aufteilungsplan ein Speicherraum mit der Nr. 43. Der Antragsgegner ist außerdem Sondereigentümer des im Dachgeschoss desselben Anwesens gelegenen Hobbyraums mit der Bezeichnung H3 laut Teilungserklärung und Aufteilungsplan. Speicherraum und Hobbyraum des Antragsgegners liegen direkt über der Wohnung des Antragstellers.
Rechtsgrundlage für das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander sind die notarielle Teilungserklärung der teilenden Eigentümerin vom 18.12.1995 samt 1. Nachtrag vom 27.3.1997, 2. Nachtrag vom 8.9.1997, 3. Nachtrag vom 12.11.1997 und 4. Nachtrag vom 29.10.1998.
Die Teilungserklärung lautet auszugsweise:
"Abschnitt A Begründung von Wohnungseigentum (...)
Ziff. IV (...) Haus 4 Wohnung Nr. 43 Wohnfläche 56,68 qm (...) Hobbyraum H3 Wohnfläche 20,69 qm (...)
Die Hobbyräume Nr. H1 bis H7 sind keine Aufenthaltsräume im Sinne der Bayerischen Bauordnung.
Zu jeder Wohnung gehört der mit derselben Nummer wie die Wohnung bezeichnete Kellerraum. Die Wohnungen Nr. ..., 43, - verfügen nicht über Kellerräume, sondern über Speicherräume im jeweiligen Dachgeschoss, die mit derselben Nummer wie die der Wohnung bezeichnet sind (...).
Abschnitt B Gegenstand des Wohnungseigentums (...)
III. Sondereigentum an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen
Gegenstand des Sondereigentums an nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen des Gebäudes sind die in Abschnitt A Abs. IV Ziff. 1 bis 94 bezeichneten Keller- und Speicherräume, wobei die Bestimmungen über das Sondereigentum an Wohnungen hier analog gelten. (...)
Abschnitt C Inhalt des Sondereigentums, Gemeinschafts- und Verwaltungsordnung (...)
§ 4 Gebrauchsregelung (§§ 13, 14 und 15 WEG) (...)
17. Die Eigentümer von Hobbyräumen in den Dachgeschossen der Häuser ..., 4,... sind berechtigt, diese Hobbyräume durch Einbau von Treppen oder Anbringung von Türen in Wanddurchbrüchen mit ihren Wohnungen zu verbinden und sie auszubauen. Sie haben dabei die Vorschriften zur Statik, zum Brand-, Wärme- und zum Schallschutz einzuhalten, soweit sie einschlägig sind. Zu einer derartigen Verbindung bedürfen die Eigentümer keiner Zustimmung der übrigen Miteigentümer. Wird der Hobbyraum an die Heizung angeschlossen, ist der Verwalter berechtigt und verpflichtet, die Abrechnungsgrundlage neu festzulegen. Der Eigentümer ist zur Mitteilung an den Verwalter verpflichtet und hat die Besichtigung durch den Verwalter zu dulden. Die beheizbare Wohn- und Nutzfläche der betreffenden Wohnung laut Abschnitt A Ziff. IV erhöht sich dann entsprechend.
18. Für den Fall, dass sich das Eigentum eines Hobbyraumes mit dem Eigentum an einer benachbarten Wohnung in eine Person vereinigt, ist der teilende Eigentümer berechtigt, den bis dahin als Gemeinschaftseigentum ausgewiesenen Vorraum dem Sondereigentum des betreffenden Eigentümers (in einem Nachtrag) zur Teilungserklärung zuzuordnen.
Im Einzelnen handelt es sich um folgende Einheiten:
... Haus 4 Hobbyraum H3 Wohnung 43 ...."
Der Antragsgegner hat den neben seinem Wohnraum im Dachgeschoss gelegenen Hobbyraum H3 sowie den Speicherraum Nr. 43 zu Wohnzwecken ausbauen lassen. Zudem hat er im Dachgeschoss abweichend vom Aufteilungsplan Ausbauten durchführen lassen, durch die ein Teil des im Gemeinschaftseigentum stehenden Flurs baulich abgetrennt und seinem Sondereigentum zugeordnet worden ist. Über diesen abgetrennten Teil des Flurs ist der Zug...