Leitsatz (amtlich)
Beschließt die Eigentümerversammlung unter dem gleichen Tagesordnungspunkt die Entlastung des Verwaltungsbeirats, lehnt sie jedoch zugleich die Entlastung des Verwalters ab, lässt sich daraus in der Regel nicht auf die gleichzeitige Genehmigung der Jahresabrechnung schließen.
Normenkette
WEG § 23 Abs. 4, § 28 Abs. 1, 5, § 29 Abs. 3
Verfahrensgang
LG München II (Beschluss vom 07.11.2006; Aktenzeichen 8 T 2085/06) |
AG Wolfratshausen (Aktenzeichen 3 UR II 18/05) |
Tenor
I. Auf die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des LG München II vom 7.11.2006 aufgehoben.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegner gegen den Beschluss des AG Wolfratshausen vom 13.3.2006 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung aufgehoben und der Beschluss in Ziff. I wie folgt gefasst wird:
Es wird festgestellt, dass in der Eigentümerversammlung vom 6.7.2005 unter Tagesordnungspunkt 2 kein Eigentümerbeschluss über die Einzelabrechnungen für das Wirtschaftsjahr 2004 gefasst worden ist.
III. Von den Gerichtskosten im ersten und zweiten Rechtszug haben der Antragsteller und die Antragsgegner, letztere samtverbindlich, jeweils ¼ zu tragen, während die weitere Beteiligte jeweils die Hälfte trägt.
Von den Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Antragsgegner samtverbindlich 1/3, die weitere Beteiligte trägt 2/3.
Eine außergerichtliche Kostenerstattung findet in keinem Rechtszug statt.
IV. Der Geschäftswertbeschluss des AG Wolfratshausen vom 28.11.2006 wird aufgehoben.
Der Geschäftswert wird wie folgt festgesetzt:
für den ersten Rechtszug bis zur Antragstellung in der mündlichen Verhandlung am 26.1.2006 auf 4.000 EUR und danach auf 3.000 EUR,
für den zweiten Rechtszug bis zur Antragstellung am 11.10.2006 auf 3.000 EUR und danach auf 4.000 EUR,
für das Rechtsbeschwerdeverfahren auf 3.000 EUR.
Gründe
I. Der Antragsteller und die Antragsgegner sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage, die von der weiteren Beteiligten verwaltet wird.
Die Einladung zur Eigentümerversammlung am 6.7.2005 wies unter Tagesordnungspunkt (TOP) 2 "Hausgeldabrechnung nebst Einzelabrechnungen 2004, Entlastung der Vorverwaltung" als Gegenstand aus. Das Protokoll zur Eigentümerversammlung vom 6.7.2005 enthält dazu folgende Feststellungen:
TOP 02: Hausgeldabrechnung nebst Einzelabrechnungen 2004
Entlastung der Vorverwaltung und der Beiräte
Die Belegprüfung wurde von den Verwaltungsbeiräten Herrn S. und Herrn K. durchgeführt und für in Ordnung befunden. Die Zustimmung zur Jahresabrechnung sowie zu den Einzelabrechnungen 2004 und die Entlastung der Hausverwaltung sowie der Verwaltungsbeiräte wurden gemäß nachstehender Abstimmung vollzogen.
Herr S. berichtete über die Belegprüfung sowie über die Abrechnung der Vorverwaltung L. und verliest den mit ihm und Herrn K. verfassten Prüfbericht. ...
Abstimmung zu TOP 02 - Entlastung der Vorverwaltung L. (einstimmig abgelehnt):
0 Ja-Stimmen = 000.0000-Tausendstel
20 Nein-Stimmen = 899.2756-Tausendstel
0 Enthaltungen - Stimmen = 000.0000-Tausendstel
Abstimmung zu TOP 02 - Entlastung der Beiräte (mehrheitlich angenommen):
19 Ja-Stimmen = 872.6520-Tausendstel
1 Nein-Stimmen = 026.6236-Tausendstel
0 Enthaltungen - Stimmen = 000.0000-Tausendstel
Der Antragsteller, der an der Eigentümerversammlung nicht teilgenommen hatte, hat am 17.8.2005 beim AG zunächst beantragt, den Beschluss zu Tagesordnungspunkt 02 (Jahresabrechnung) für ungültig zu erklären. Zugleich hat er vorsorglich Wiedereinsetzung wegen etwaiger Versäumung der Frist zur Anfechtung der Eigentümerbeschlüsse vom 6.7.2005 begehrt. In der mündlichen Verhandlung vor dem AG hat der Antragsteller sodann die Feststellung beantragt, dass in der Eigentümerversammlung vom 6.7.2005 unter TOP 2 über die Einzelabrechnungen nicht abgestimmt worden ist. Mit Beschluss vom 13.3.2006 hat das AG diesem Antrag entsprochen. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das LG am 7.11.2006 den Beschluss des AG aufgehoben und die Anträge, auch soweit der Antragsteller im zweiten Rechtszug die Feststellung des Beschlussergebnisses über die Einzel- und Gesamtjahresabrechnung 2004 begehrt hat, abgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers, die das Ziel verfolgt, die Entscheidung des AG wiederherzustellen.
II. Die sofortige weitere Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und hat im beantragten Umfang Erfolg.
1. Das LG hat ausgeführt:
Die Kammer sei der Auffassung, dass in der Beschlussfassung über die Entlastung der Verwaltungsbeiräte zugleich die Genehmigung der Abrechnung zu sehen sei.
Der Beschluss über die Jahresabrechnung und derjenige über die Verwalterentlastung beträfen zwar an sich zwei rechtlich unterschiedliche Gegenstände. Aufgrund ihres inneren Zusammenhangs sei jedoch in der Regel davon auszugehen, dass der eine mit dem anderen Beschluss stillschweigend verbunden sei. Werde dem Verwalter Entlastung erteilt, so liege darin regelmäßig zugleich die Billigung der Abrechnung, sowohl in Form de...