Entscheidungsstichwort (Thema)

Leistungen, Wirksamkeit, Sittenwidrigkeit, Vollstreckungsgegenklage, Rechtsmittel, Grundbuch, Anspruch, Berufung, Genehmigung, Anlage, Anfechtung, Vollendung, Vollstreckungsabwehrklage, Kind, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Aussicht auf Erfolg

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 17.02.2021; Aktenzeichen 17 U 4797/20)

LG München II (Urteil vom 05.08.2020; Aktenzeichen 11 O 1524/18)

 

Nachgehend

OLG München (Beschluss vom 19.07.2021; Aktenzeichen 17 U 4797/20)

 

Tenor

1. Die Berufungen der Klagepartei und der Beklagten zu 1) bis zu 3) gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.08.2020, Aktenzeichen 11 O 1524/18, werden mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Kostenentscheidung in Ziffer 2 des Urteils wie folgt abgeändert wird: "Der Kläger und die Beklagten zu 1)-3) tragen ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4) trägt der Kläger 9/10 und die Beklagte zu 4) 1/10. Von den Gerichtskosten tragen der Kläger 62,5/100 und die Beklagten zu 1)-3) jeweils 12,5/100."

2. Die Kosten des Berufungsrechtsstreits werden wie folgt verteilt: Von den Gerichtskosten tragen der Kläger und die Beklagten zu 1) bis 3) je 1/4. Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen je 1/4 der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Der Kläger trägt die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 4). Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten jeweils selbst.

3. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I und dieser Beschluss sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung der Beklagten zu 4) und die Beklagten zu 1) bis zu 3) können die Vollstreckung des Klägers jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf EUR 79.250,00 festgesetzt.

5. Der Streitwert erster Instanz wird in Abänderung des Beschlusses im Endurteil des LG München II vom 05.08.2020 bis zum 27.06.2018 auf EUR 76.800,00 EUR festgesetzt, sodann bis zum 25.06.2019 auf EUR 84.800,00, sodann bis zum 06.09.2019 wieder auf EUR 76.800,00 und ab dem 06.09.2019 auf EUR 79.250,00.

6. Über den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 4) im Schriftsatz vom 22.01.2021 (Bl. 579 d. A.) wird noch gesondert entschieden.

 

Gründe

Die Parteien streiten jetzt noch um die Wirksamkeit des zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 1) bis zu 3) geschlossenen Vergleichs vom 19.12.2018 (Bl. 113/115 d. A.), den Anspruch des Klägers gegen die Beklagte zu 4) auf Löschung eines im Grundbuch des Amtsgerichts W. in Oberbayern von B., Band ...28 Blatt ...67 unter laufender Nummer ...8 der Abteilung II zugunsten der Beklagten zu 4) eingetragenen Nießbrauchsrechts sowie (widerklagend) den Anspruch der Beklagten zu 1) bis zu 3) auf Wiedereintragung eines Nießbrauchsrechts zu ihren Gunsten in o.g. Grundbuchblatt sowie die nach Ansicht der Beklagten zu 1) bis zu 3) nicht bestehende Zahlungspflicht aus Ziffer 6 des Vergleichs vom 19.12.2018 im Rahmen einer Vollstreckungsgegenklage.

Hinsichtlich der Tatsachenfeststellungen wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO auf das die Wirksamkeit des Vergleichs vom 19.12.2018 feststellende und im Übrigen Klage und Widerklage jeweils abweisende Endurteil des LG München II vom 05.08.2020 (Bl. 450/484 d. A.) in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses des LG München II vom 28.09.2020 (Bl. 491/493 d. A.) sowie den vor dem LG München II am 19.12.2018 in diesem Rechtsstreit geschlossenen (Teil-) Vergleich (Bl. 113/115 d. A.), hinsichtlich des Sachvortrags der Parteien im Berufungsverfahren auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und bezüglich der Berufungsanträge auf den Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2021 (Bl. 626 d. A.) in Verbindung mit den Schriftsätzen vom 29.09.2020 (Bl. 499/501 d. A.) und vom 03.12.2020 (Bl. 546 d. A.) sowie den Schriftsatz der Beklagten vom 27.10.2020 (Bl. 516/517 d. A.) verwiesen.

Die Berufungen gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 05.08.2020, Aktenzeichen 11 O 1524/18, sind gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil nach einstimmiger Auffassung des Senats die Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 522 Abs. 2 ZPO haben, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufungen nicht geboten ist.

Zur Begründung wird auf den vorausgegangenen Hinweis des Senats im Beschluss vom 17.02.2021 (Bl. 588/596 d. A.) Bezug genommen.

I. Zum Schriftsatz des Klägers vom 22.03.2021 wird Folgendes angemerkt:

1. Aufgrund der notariell beurkundeten Vereinbarungen vom 17.11.2015 (Anlage K 2) sowie vom 03.02.2016 (Anlage K 18) wurde die Beklagte zu 4) (auch) ...

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