Entscheidungsstichwort (Thema)

Schadensersatz, Prospekthaftung, Abtretung, Berufung, Prospekt, Anlageentscheidung, Berichterstattung, Haftung, Verfahren, Insolvenzantrag, Anspruch, Kenntnis, Rechtsmittel, Versagung, Zug um Zug, Die Fortbildung des Rechts, kein Anspruch

 

Verfahrensgang

OLG München (Beschluss vom 04.02.2022; Aktenzeichen 13 U 5010/21)

LG München I (Urteil vom 14.07.2021; Aktenzeichen 27 O 11057/20)

 

Tenor

I. Der Antrag der Kläger, das Verfahren bis zum Eingang eines im Verfahren des Landgerichts München I (Az.: 28 O 12881/20) derzeit erholten schriftlichen Sachverständigengutachtens auszusetzen, wird zurückgewiesen.

II. Die Berufung der Kläger gegen das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (Az.: 27 O 11057/20) wird zurückgewiesen.

III. Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens je zur Hälfte.

IV. Das in Ziffer I. genannte Endurteil des Landgerichts München I ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

V. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu 30.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren vom Beklagten Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Containern der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH bzw. der P. Container Vertriebs- und Verwaltungs-GmbH. Der Beklagte ist Wirtschaftsprüfer und war seit 2006 als Jahresabschlussprüfer der deutschen P. Gesellschaften tätig.

Auf den Tatbestand des Endurteils des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (Az.: 27 O 11057/20) wird gemäß § 522 Abs. 2 Satz 4 ZPO Bezug genommen.

Mit dem vorgenanntem Endurteil hielt das Landgericht München I das klageabweisende Versäumnisurteil vom 24.03.2021 aufrecht. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, den Klägern stehe gegen den Beklagten keinerlei Schadensersatzansprüche zu. Ein Anspruch aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter sei nicht gegeben, da die Kläger nicht in den Schutzbereich des zwischen der P. Gebrauchtcontainer Vertriebs- und Verwaltungs- GmbH und dem Beklagten geschlossenen Prüfvertrags einbezogen gewesen seien. Auch sei kein Anspruch auf Schadensersatz nach den Grundsätzen des Verschuldens bei Vertragsabschluss gegeben. Eine Prospekthaftung im engeren Sinn scheide schon deshalb aus, weil unstreitig kein Prospekt existiere. Im Übrigen begründe auch die bloße Veröffentlichung eines Testats in einem Prospekt keine Prospekthaftung des Beklagten. Schadensersatzansprüche der Kläger aus § 826 BGB wegen vorsätzlich sittenwidriger Schädigung seien mangels Kausalität ebenfalls nicht gegeben. Die Kläger hätten nicht behauptet, dass sie einen nach den Publizitätsvorschriften veröffentlichten Bestätigungsvermerk oder eine sonstige Unterlage, die sich auf einen Bestätigungsvermerk des Beklagten beziehe, vor ihren Anlageentscheidungen überhaupt zur Kenntnis genommen hätten. Eine konkrete Kausalität zwischen der behaupteten deliktischen Handlung des Beklagten und den Anlageentscheidungen der Kläger bestehe somit nicht. Auf die Kausalitätsvermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens könnten die Kläger sich nicht berufen. Die Kausalität der Anlageentscheidung ergebe sich auch nicht aus der Behauptung der Kläger, die Versagung des Bestätigungsvermerks durch den Beklagten hätte publiziert werden müssen, wäre dann von der Berichterstattung aufgenommen worden und somit den Klägern bekannt geworden. Dass die P. Gesellschaften selbst auf die Verweigerung der Testatserteilung durch den Beklagten aufmerksam gemacht hätten, könne nicht ohne weiteres unterstellt werden. Der Vorwurf der Kläger gehe ja gerade dahin, dass die fraglichen Gesellschaften in betrügerischer Weise geführt worden seien. Auch könnten sich die Kläger nicht darauf berufen, dass die P. Gesellschaften im Falle der Erteilung eines negativen Testats durch den Beklagten ihre operative Tätigkeit tatsächlich einstellt hätten und so die streitgegenständlichen Verträge mit den Klägern nicht hätten schließen können. Einen solchen Geschehensablauf hätten die Kläger nicht hinreichend dargelegt. Schließlich fehle es in jedem Fall an einem Pflichtwidrigkeitszusammenhang. Zu den Einzelheiten wird auf das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.07.2021 (= Bl. 253/269 d.A.) verwiesen.

Gegen dieses an die anwaltlichen Vertreter der Kläger am 15.07.2021 zugestellte Endurteil legten die Kläger mit Schriftsatz vom 28.07.2021, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am selben Tag, Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 20.08.2021, eingegangen per beA beim Oberlandesgericht München am selben Tag, begründeten. Hierzu wurde im Wesentlichen ausgeführt, das Erstgericht habe rechtsfehlerhaft eine Haftung aus Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter mit der fehlerhaften Begründung verneint, vorliegend handle es sich um obligatorische bzw. freiwillige Jahresabschlussprüfun...

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