Leitsatz (amtlich)

Der Anspruch auf Beseitigung einer Parabolantenne ist nicht schon dann verwirkt, wenn diese längere Zeit angebracht war und der Eigentümer auf den Verbleib der Antenne vertraut hat. Erforderlich ist auch, dass im Hinblick auf den Vertrauenstatbestand der Verpflichtete sich auch auf den Verbleib eingerichtet hat. Hierzu sind tatsächliche Feststellungen über die Dispositionen des Eigentümers der Antenne erforderlich.

 

Normenkette

WEG § 22; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Nürnberg-Fürth (Beschluss vom 18.12.2007; Aktenzeichen 14 T 8970/07)

AG Nürnberg (Aktenzeichen 1 UR II 323/06)

 

Tenor

I. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Antragsteller wird der Beschluss des LG Nürnberg-Fürth vom 18.12.2007 mit Ausnahme der Geschäftswertfestsetzung aufgehoben.

II. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens an das LG zurückverwiesen.

III. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 1.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten streiten um die Beseitigung einer Parabolantenne. AG und LG haben den Antrag der Antragsteller zurückgewiesen. Mit ihrer sofortigen weiteren Beschwerde verfolgen die Antragsteller ihren behaupteten Beseitigungsanspruch weiter.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg.

1. Das LG hat im Wesentlichen ausgeführt, dass ein Beseitigungsanspruch verwirkt sei.

2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

Ob eine Verwirkung vorliegt, richtet sich nach den vom Tatrichter festzustellenden und den zu würdigenden Umständen des Einzelfalls (BGH NJW 2006, 219/220). Demnach obliegt die Feststellung der Verwirkung in erster Linie dem Tatrichter und ist vom Rechtsbeschwerdegericht nur auf Rechtsfehler hin überprüfbar. Ein solcher Rechtsfehler liegt jedoch vor. Das LG hat sich der Auffassung von Merle (Bärmann/Pick/Merle Kommentar Wohnungseigentumsgesetz 9. Aufl., § 22 Rz. 277) angeschlossen, wonach ein Recht verwirkt ist, wenn der Berechtigte sein Recht längere Zeit nicht geltend gemacht hat und der Anspruchsgegner nach dem gesamten Verhalten des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dieser werde sein Recht auch in Zukunft nicht geltend machen. Diese Auffassung von Merle steht jedoch, ohne dass hierfür eine Begründung festzustellen wäre, in Widerspruch zur Rechtsprechung des BGH, der der Senat in ständiger Rechtsprechung folgt. Nach der Rechtsprechung des BGH ist über die vorgenannten Voraussetzungen hinaus erforderlich, dass sich der Verpflichtete auch darauf eingerichtet hat, dass das Recht nicht mehr geltend gemacht wird (vgl. z.B. BGH NJW 2003, 824; BGH NJW 2006, 219/220). Da das LG keine tatsächlichen Feststellungen getroffen hat, ob der Antragsgegner im Vertrauen auf die Nichtgeltendmachung des Anspruchs irgendwelche Dispositionen getroffen hat, kann der Senat über das Vorliegen einer Verwirkung nicht entscheiden, da ihm selbst tatsächliche Feststellungen verwehrt sind (§ 27 FGG, § 559 ZPO).

Die tatsächlichen Feststellungen des LG reichen auch nicht aus, um unter einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt abschließend zu entscheiden.

Zwar führt das LG unter einem rechtlich nicht eingeordneten Gesichtpunkt des Bestandschutzes aus, dass keine erhebliche Beeinträchtigung des optischen Gesamtbildes vorliege. Hieraus lässt sich jedoch nicht mit Gewissheit entnehmen, dass auch kein Nachteil vorliegt, der über das in § 14 Nr. 1 WEG bezeichnete Maß hinausgeht.

Schließlich kann der Senat aufgrund der getroffenen Feststellungen auch eine Verjährung des Anspruches nicht bejahen. Nach den Ausführungen des LG ist ab dem Jahr 2005 der Empfang von türkischsprachigen Sendern möglich gewesen. Bis zu diesem Zeitpunkt hatte der Antragsgegner nach den Feststellungen des LG ein Recht darauf, dass die Antenne auf dem Dach verbleibt. Der Beginn der Verjährung konnte deshalb nicht vor dem Jahr 2005 eingetreten sein, da ein eventueller Beseitigungsanspruch der Antragsteller vor diesem Zeitpunkt nicht entstanden war (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB).

3. Die Kostenentscheidung war dem LG vorzubehalten.

Die Festsetzung des Geschäftswerts beruht auf § 48 Abs. 3 Satz 1 WEG a.F., § 62 Abs. 1 n.F. WEG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 1978509

ZMR 2008, 663

WuM 2008, 572

MietRB 2008, 272

IWR 2008, 69

OLGR-Süd 2008, 434

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